Beschilderungsplan macht die Fahrlässigkeit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2440 Aufrufe

Eigentlich müssen auch zur Fahrlässigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes irgendwelche Feststellungen getroffen werden. Manchmal rettet aber auch das OLG:

Aufgrund des Verweises in den Urteilsgründen gem. §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den bei der Akte befindlichen Beschilderungsplan, in dem die Beschilderung zeichnerisch dargestellt ist, sind auch die tatsächlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch ausreichend. Da die vorliegend ermittelte Geschwindigkeit die grundsätzlich gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überstieg, waren weitergehende Feststellungen zum Sorgfaltspflichtverstoß geboten. Aus dem Beschilderungsplan geht indessen hervor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch beidseitige Beschilderung mit dem Zeichen 274 im Abstand von 224 Metern vor der Geschwindigkeitsmessanlage auf 70 km/h beschränkt war. Dass er die Beschilderung nicht wahrnehmen und seine Geschwindigkeit nicht bis zur Geschwindigkeitsmessung daran hätte anpassen können, trägt der Betroffene nicht vor.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 25.1.2017 – IV-2 RBs 10/17, BeckRS 2017, 101076

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