Einziehung des Transportfahrzeugs nach Drogentransportfahrt? "Nicht so einfach!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1598 Aufrufe

Der BGH musste sich mit einer Einziehungsentscheidung befassen. dabei ging es um ein Fahrzeug, das für einen Drogentransport umgebaut war und so gleichzeitig auch als Versteck diente. Das LG hatte eingezogen. War aber falsch. So der BGH:

Das Landgericht hat die Einziehung des Mercedes Sprinter auf § 74
Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Die Feststellungen tragen indes die Voraussetzungen
der Sicherungseinziehung nicht. Zwar genügt es, wenn der betroffene Gegenstand
„individuell gefährlich ist“ (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74
Rn. 16). Auch hat das Landgericht festgestellt, „dass die Betäubungsmittel in
dem als Werkzeuglager eingerichteten Stauraum des Mercedes Sprinter in Verstecken
verbaut waren“. Damit ist die für die Sicherungseinziehung nach § 74
Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 StGB erforderliche individuelle Gefährlichkeit des eingezogenen
Gegenstandes indes nicht hinreichend belegt. Welcher Art die Verstecke
sind und ob sie einen spezifischen Bezug zu den von der Strafkammer befürchteten
weiteren Betäubungsmittelstraftaten aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 8. Oktober 1990 – 4 StR 440/90, StV 1991, 262 [Ls]; und vom 14. Februar
1995 – 1 StR 845/94; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 343, 345; MünchKomm/Joecks,
StGB, 3. Aufl., § 74 Rn. 44, 45), kann der Senat dem angefochtenen
Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen.

BGH, Beschluss vom 14.2.2017 - 4 StR 578/16

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