Lesenswertes zum Zuweisungsverfahren

von Christiane Graß, veröffentlicht am 31.03.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|3519 Aufrufe

Regelungen zum landwirtschaftlichen Erbrecht finden sich auch im Grundstückverkehrsgesetz. Die §§ 13 ff. GrdstVG sehen das sogenannte Zuweisungsverfahren vor, welches ermöglicht, dass sich ein Miterbe einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers vom Landwirtschafts-gericht zu Alleineigentum übertragen lässt. Die Miterben erhalten eine am Ertragswert orientierte Abfindung in Höhe ihres Erbteils.

Zuletzt hatte sich das OLG Brandenburg im Beschluss vom 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14, BeckRS 2015,12123 mit einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts Königs Wusterhausen zu befassen. Im Streitfall hatte der Erblasser, der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes war, ein unwirksames Nottestament errichtet, so dass gesetzliche Erbfolge zwischen zwei Abkömmlingen und der Witwe eingetreten war. Das OLG Brandenburg prüfte in der lesenswerten Entscheidung die vielen komplizierten Voraussetzungen und Hürden, die für einen Zuweisungsbeschluss überwunden werden müssen, beginnend mit der Frage nach einem zuweisungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb, dem Vorliegen einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, einer gescheiterten Erbauseinandersetzung, den persönlichen Voraussetzungen des Zuweisungskandidaten bis hin zur alles entscheidenden Frage, ob der Erblasser einem der Prätendenten den Betrieb zugedacht hatte, wofür lebzeitige Äußerungen oder Inhalte einer misslungenen letztwilligen Verfügung von Bedeutung sein können, schließlich, wenn sich ein entsprechender Wille des Erblassers nicht feststellen lässt, wie der mutmaßliche Wille des Erblassers gelautet hätte. Das OLG Brandenburg bestätigte im Ergebnis den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, den Betrieb der Witwe zuzuweisen.

Die Zahl der Zuweisungsverfahren, die mit einem rechtskräftigen Zuweisungsbeschluss enden, ist äußerst gering. Die Gründe sind vielfältig. Dazu mag auch die geringe Bekanntheit des im Grundstückverkehrsgesetz versteckten Zuweisungsverfahrens sein. Die vielen und oft schwer zu überwindenden Voraussetzungen tragen das ihrige dazu bei, auch die meistens überaus lange Verfahrensdauer. Umso besser, wenn „das Haus bestellt“ und eine Nachfolgeregelung vorhanden ist. Wenn nicht, gibt die Entscheidung des OLG Brandenburg einen guten Überblick, was bei einem Zuweisungsverfahren alles zu beachten ist.

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