Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur bei korrespondierender Kostengrundentscheidung festsetzungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.04.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|5667 Aufrufe

Der BGH mit dem Beschluss vom 07.02.2017  - VI ZB 43/16 - eine wichtige Lücke bei der Behandlung der Frage, inwieweit eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig ist, geschlossen. Nach dem BGH kommt es darauf an, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gem. VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 RVG die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, dabei sei von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal habe, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließe. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit könne eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen. So können, wenn eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist, sich anschließende Erledigungsbesprechungen über die Frage, Widerspruch einzulegen ist oder nicht, nicht zu einer aufgrund der Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens festsetzbaren Terminsgebühr führen, wenn es später nicht zu Einlegung des Widerspruchs kommt.

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Positiv formuliert: Ist eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, können sich anschließende Erledigungsbesprechungen über die Frage, Widerspruch einzulegen oder nicht, nur dann zu einer aufgrund der Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens festsetzbaren Terminsgebühr führen, wenn es später zur Einlegung des Widerspruchs kommt.

 

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