Verdienst als wichtiges Indiz für die Selbständigkeit von Honorarkräften

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 03.04.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|5098 Aufrufe

Honorarärzte und andere Freiberufler haben ein weiteres Kriterium, das für oder gegen ihre Selbständigkeit spricht: die Höhe ihres Honorars. Entschieden hat dies das Bundessozialgericht (BSG) am 31.03.2017 -Az.: B 12 R 7/15 R - becklink 2006244- für einen Heilpädagogen.

Der Heilpädagoge war als Erziehungsbeistand für die öffentliche Jugendhilfe auf der Basis von Honorarverträgen tätig. Er arbeitete neben seiner Vollzeitstelle für den klagenden Landkreis, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Seine Arbeitszeit belief sich dort auf vier bis sieben Stunden wöchentlich. Er war nicht weisungsgebunden und verdiente 40 bis 41,50 Euro pro Stunde. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund, war der Auffassung, die Tätigkeit des Heilpädagogen sei eine abhängige Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Damit sei er sozialversicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht (BSG) sah das anders. Der Heilpädagoge sei nicht abhängig beschäftigt gewesen. Dem Honorar komme in der Würdigung aller Kriterien eine besondere Bedeutung zu. 40 oder 41,50 Euro waren nach Meinung der Richter ein Verdienst, der deutlich über dem Arbeitsentgelt eines festangestellten Heilpädagogen liege.

In der Pressemitteilung 14/2017 des BSG vom 31.03.2017 heißt es dazu:

„Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers…und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

Was ist neu?

Zur Unterscheidung der abhängigen Beschäftigung von der Selbständigkeit wirft das BSG erstmalig ein weiteres Merkmal „in den Ring“. Zusätzlich zu den bisherigen Prüfmaßstäben der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Durchführung, der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie der unternehmerischen Freiheit ist in einer Gesamtschau auch die Höhe des Verdienstes zu berücksichtigen.

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