Arbeitgeber kann Arbeitskämpfe auf seinem Betriebsgelände untersagen - oder doch nicht?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3774 Aufrufe

Vor sechs Wochen hatte ich an dieser Stelle über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz berichtet, das der Gewerkschaft ver.di untersagt hat, auf dem Betriebsparkplatz von Amazon in Koblenz Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung ist das LAG Berlin-Brandenburg zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Auch in diesem Fall geht es um den Tarifkonflikt zwischen ver.di und Amazon, mit dem die Gewerkschaft erreichen will, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels zur Anwendung gelangen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitskampf erstinstanzlich untersagt.

Auf die Berufung von ver.di hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden:

Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Die Unterlassungsklage von Amazon blieb damit beim LAG ohne Erfolg. Zur Überzeugung der 24. Kammer des Gerichts muss Amazon eine Einschränkung seines Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.3.2017 – 24 Sa 979/16, Pressemitteilung hier.

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