ArbG Köln weist Klagen zweier Imame gegen DITIB ab

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3447 Aufrufe

Markus Stoffels hat an dieser Stelle über die Klagen zweier Imame gegen ihre Kündigung berichtet. Die Religionsgelehrten waren durch Ministerialerlass der türkischen Republik vom 15.8.2016 ihrer Ämter enthoben worden. Mit ihren Klagen vor dem ArbG Köln wollten sie den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit DITIB (Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.) festgestellt wissen.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger hätten in keinem Arbeitsverhältnis zu DITIB gestanden. Zwar ist DITIB Eigentümer der Moscheen, in denen die Kläger ihre Tätigkeiten als Imame verrichtet und in der sie während dieser Zeit gewohnt haben. Daraus resultiert jedoch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vielmehr hätte es - in Ermangelung eines ausdrücklichen Arbeitsvertrages - zumindest für ein Arbeitsverhältnis relevanter Weisungen seitens des beklagten Vereins bedurft. Die Kläger hatten dem Gericht zwar E-Mails vorgelegt, doch waren diese zum Teil nicht von DITIB versandt worden und zum Teil nicht an die Kläger gerichtet gewesen. Sie enthielten zudem keine konkreten Arbeitsanweisungen, sondern allgemeine Handlungsempfehlungen. Da DITIB keine Arbeitsanweisungen erteilt hat, konnte zur Überzeugung des Gerichts auch keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.

Gegen die Urteile kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

ArbG Köln, Urt. vom 7.4.2017 - 1 Ca 7863/16 und 1 Ca 7864/16, Pressemitteilung hier

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