Gemein! PoliScanSpeed ist kein Goldesel!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2361 Aufrufe

Geschwindigkeitsmessgeräte sollen ja die Verkehrssicherheit steigern. Es geht also darum, mittel- und langfristig dabei mitzuwirken, die Zahl von Verstößen zu verringern. Jetzt musste sich das OLG Frankfurt damit befassen, wie es denn ist, wenn bei einem Vertrag, in dessen Rahmen eine Messsgerätevermieterin Messgeräte und andere Dienstlestungen zur Verfügung stellte die Vermieterin gegenüber der Gemeinde kündigen will, weil die Fallzahl nicht mehr stimmt (OLG Frankfurt a. M. , Urteil vom 07.04.2017 - 2 U 122/16).

In den Beck-Aktuell-Meldungen findet sich hierzu ein Artikel. Hier die Zusammenfassung:

Mit Urteil vom 07.04.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer hessischen Gemeinde Schadenersatz gegen die Vermieterin von Geschwindigkeitsmessgeräten zugesprochen, nachdem diese einen Vertrag u?ber die Verkehrsu?berwachung wegen ru?ckläufiger Verkehrsverstöße geku?ndigt hatte. Ein entsprechendes vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht der Geräte-Vermieterin erachtete das OLG wegen unangemessener Benachteiligung der Gemeinde für unwirksam, weil die Vermieterin dadurch ihr eigenes wirtschaftliches Risiko einschließlich ihres Kalkulationsrisikos in unzulässigem Maße auf die Gemeinde verlagert habe (Az.: 2 U 122/16).

Und H I E R geht es zum kompletten Beitrag. Leider findet sich der Volltext der Entscheidung noch nicht. Werde ich nachliefern.

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