Vorratsdatenspeicherung: BVerfG - Eilanträge abgelehnt

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.04.2017

Das BVerfG hat entschieden, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren  1 BvR 3156/15 und  1 BvR 141/16 mit Beschluss vom 26.04.17 abgelehnt wurden. Sie richteten sich gegen das dt. Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.15. Die Antragsteller wollten im Hinblick auf das EuGH-Urteil des vom 21.12.16 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu bestimmten Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.

Das BVerfG führte aus, dass sich nach der Entscheidung des EuGH Fragen stellen, welche nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind.  

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts gelangen Sie über den folgenden Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-028.html

Den Volltext der Entscheidungen des BVerfG erreichen Sie über einen Klick auf das jeweilige Aktenzeichen.

Was halten Sie von der Entscheidung? Wie geht es rechtlich gesehen weiter?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es mag ja sein, daß die Voratsdatenspeicherung so konpliziert ist, daß sie sich nicht eignet im Eilferfahren bewertet zu werden.

Aber dies darf doch nicht zu Lasten der Bürger und Bürgerrechte gehen.

Schließlich haben nicht die Bürger diese Regelung entworfen, sondern die Regierung.

Also sollte es im Zweifel zu Lasten der Regierung gehen, und nicht zu Lasten der Bürger und Bürgerrechte.

Früher hieß es immer "Im Zweifel für die Freiheit!" - also somit indirekt doch wohl auch, im Zweifel für die Freiheitsrechte?

0

Zitat aus Telepolis zum Thema: Überwachungsgesamtrechnung

Rechtlich stützen sie (die jüngsten Beschwerdeführer) sich unter anderem auf die Erforderlichkeitsmaßstäbe, die der EuGH bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angelegt hat, und auf eine so genannte Überwachungsgesamtrechnung, die die seit der letzten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vor sechs Jahren erfolgte “Zunahme an Datenerhebungsgesetzen mit Überwachungstendenz” sowie “das drastische Wachstum der tatsächlichen Nutzung von Überwachungstechnik” in die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung mit einbezieht.

Darüber hinaus machen viele Beschwerdeführer geltend, dass sie als Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche oder Journalisten in besonderer Weise betroffen sind, weil durch die Vorratsdatenspeicherung Pflichten wie Mandatsgeheimnis, Arztgeheimnis und Quellenschutz nur mehr bedingt gewährleistet werden können. Zu den Rechtsanwälten unter den Beschwerdeführern zählen Meinhard Starostik, der 2010 mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die erste Vorratsdatenspeicherung erfolgreich war, Julia Hesse vom FDP-nahen Verein LOAD und Rolf Gössner von der Internationalen Liga für Menschenrechte.

Zitatende

0

Kommentar hinzufügen