Beifahrertür durch Beifahrer geöffnet, um Radfahrer zu Fall zu bringen > § 315b StGB und gefährliche KV

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3236 Aufrufe

Der Beifahrer als Täter eines § 315b StGB. Kennt man meist vom "In-den-Lenker-Greifen". Hier einmal etwas ganz anderes. Der BFer öffnete nämlich die Tür, um einen Radfahrer zum Sturz zu bringen. Sinnn der Aktion: Fahrer und Beifahrer wollten wegen vorheriger Verkehrsvorgänge den Radfahrer zur Rede stellen. Dieser bremste und stürzte gegen ein anderes Fahrzeug. Verletzte sich auch. Leitsätze des OLG Hamm:

1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbe-standsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.
2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Aus-weichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 31.1.2017 - 4 RVs 159/16

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