Immer wieder: Falsche Strafzumessung beim minder schweren Fall

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3355 Aufrufe

Dieses Thema lief schon häufiger im Blog. Es ist sowohl für Strafrichter als fehlerträchtiges Problem wichtig, als auch für Verteidiger als leicht zu überprüfender Revisionsgrund: Wurde der minder schwere Fall eines Straftatbestandes richtig geprüft?

Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist - wie hier gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund
gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe
die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung
aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder
schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich
vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen
.
Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt
hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen
des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen
zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
20. Dezember 2016 – 1 StR 590/16 mwN; Senat, Beschluss vom 19. November
2013 – 2 StR 494/13, StV 2015, 549).

BGH, Beschl. v. 7.3.2017 - 2 StR 567/16 

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