LAG Hamburg: Außerordentliche Kündigung bei zu vielen "Minusstunden"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4360 Aufrufe

Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dann auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr verhindert, wenn sich dieser Vertragsverstoß als Glied in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen. Das hat das LAG Hamburg entschieden.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst. Der Kläger ist ausgebildeter Verwaltungsangestellter und war zuletzt – u.a. nach Einsatz im Hundekontrolldienst – als Sachbearbeiter für Sondernutzungen eingesetzt. Seit 2007 hatte er mehrere Abmahnungen erhalten, weil er sich selbst in den Innendienst "versetzt" hatte, trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig Sport getrieben hatte, verspätetet zum Dienst erschienen war bzw. diesen vorzeitig beendet hatte, im Trainingsanzug statt in Dienstkleidung zur Arbeit erschien etc. Im Oktober 2014 hatte sein Vorgesetzter die hohe Anzahl an Minusstunden gerügt, der Kläger hatte zugesagt, diese abzubauen. Stattdessen verdoppelte sich in der Folgezeit das Defizit auf seinem Arbeitszeitkonto. Statt der maximal erlaubten 20 wies es Ende Mai 2015 55,9 Minusstunden auf. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung (!) des Personalrats fristlos.

Die Kündigungsschutzklage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Hamburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

"Hieraus ist ersichtlich, dass Abmahnungen bei dem Kläger auf taube Ohren stoßen und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine nunmehr erneut seine eigenmächtige, den Regeln zuwiderlaufende Arbeitszeitgestaltung betreffende Abmahnung in Zukunft ernster nehmen würde, obwohl dem Kläger zugleich klar sein konnte und musste, dass die Beklagte ein weiteres vertragswidriges Verhalten in diesem Kontext nicht mehr hinnehmen würde. Durch eine weitere Abmahnung war dieser Fall nicht zu lösen."

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

LAG Hamburg, Urt. vom 2.11.2016 - 5 Sa 19/16, NZA-RR 2017, 190

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