Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.04.2017

Das OLG Düsseldorf hat im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteröffnungsbeschluss des LG Duisburg entschieden. Ich bewerte diese Entscheidung als positiv. Es wird nun jedenfalls eine Hauptverhandlung stattfinden, in der über die Verantwortlichkeit der Angeklagten verhandelt wird. Das ist nicht nur im Sinne der Nebenkläger, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit. Ob die Hauptverhandlung auch mit einem Urteil abgeschlossen wird, lässt sich kaum vorhersagen. Hier wird vor allem auch der Zeitdruck durch die drohende Verjährung (nach §§ 222, 78 Abs.3 Nr.4, 78c Abs.3 S.1 StGB sind das zehn Jahre) einen nicht unwesentlichen Einfluss ausüben.

Zunächst will ich hier nur kurz ein paar Bemerkungen zur Entscheidung des OLG machen, wie sie in der Pressemitteilung  zusammenfassend veröffentlicht wurde:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 18. April 2017 im Loveparade-Strafverfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde vor einer anderen, und zwar der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg, angeordnet.

Dies entspricht § 210 Abs. 3 StPO. Die bisher befasste Kammer des LG Duisburg könnte durch den Nichteröffnungsbeschluss voreingenommen sein. Allerdings bedeutet dies, dass sich die noch nicht mit dem Fall befasste Kammer nun ganz neu einarbeiten muss. Bei den Aktenbergen des Loveparade-Verfahrens keine leichte Übung.

(…)

Nach Auffassung des Senats sind die den Angeklagten vorgeworfenen Taten mit den in der Anklage aufgeführten Beweismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Dass die den Angeschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für die Todes- und Verletzungsfolgen waren, dränge sich nach dem Ermittlungsergebnis auf. Das Ermittlungsergebnis lege nahe, dass die unzureichende Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems für die Besucher und die mangelnde Durchflusskapazität planerisch angelegt und für die Angeklagten vorhersehbar zu der Katastrophe geführt haben. Das gegenteilige Ergebnis der Kammer führt der Senat darauf zurück, dass die Kammer zu hohe Anforderungen an die Annahme eines „hinreichenden Tatverdachts“ gestellt habe.

Planungs- und Durchführungsdefizite, die den Angeklagten vorgeworfen werden, insbesondere was die „Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems“ angeht, sind nach allem, was wir wissen, (mit)ursächlich für die tödliche Massenturbulenz geworden. Selbst wenn weitere menschliche Handlungen ebenfalls zurechenbar wirkten, waren auch diese und deren Folgen objektiv vorhersehbar als Folge der unzureichenden Planung. Die Beteiligung, die subjektive Vorhersehbarkeit und Schuld der einzelnen Angeklagten muss das Gericht in der Hauptverhandlung noch ermitteln bzw. bestimmen. Hinreichende Wahrscheinlichkeit (und damit „hinreichender Tatverdacht“ für eine Anklage) bedeutet, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Diese Einschätzung teile ich.

Wesentliche Elemente des ermittelten Sachverhalts seien bei der Prüfung der Kammer nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Alternative Ursachen für die Katastrophe seien zwar als möglich benannt, nicht aber festgestellt worden. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Still sei entgegen der Annahme des Landgerichts in der Hauptverhandlung verwertbar.

Im Einzelnen:

1. Die Kammer habe nicht den ganzen mit der Anklage vorgetragenen Sachverhalt zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht. Gegenstand einer Anklage sei immer ein Lebenssachverhalt als Ganzer, vorliegend damit alle Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Durchführung der Loveparade 2010. Auch wenn der Schwerpunkt der Anklagebegründung auf einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität für Besucher auf der Rampe Ost gelegen habe, hätte sich die Prüfung der Kammer nicht auf diesen Aspekt beschränken dürfen, sondern alle weiteren Umstände der Planung, Genehmigung und Durchführung berücksichtigen müssen. Hierzu zählten die fehlende Gewährleistung einer begrenzenden Wirkung der Vereinzelungsanlagen, die fehlende Gewähr eines hinreichenden Personenzuflusses zur Veranstaltungsfläche am Rampenkopf und ein dort zu erwartender Rückstau, die Gegenstromproblematik mangels Trennung der Zu- und Ausgangswege sowie die unzureichende Dimensionierung und mangelnde Eignung des Ein- und Ausgangssystems insgesamt.

Dass die Staatsanwaltschaft sich zu sehr auf das Gutachten von Keith Stills gestützt hat, habe ich auch hier im Blog kritisiert. Ebenso habe ich in meinen früheren Beiträgen angesprochen, dass die Staatsanwaltschaft die polizeilichen Handlungen aus dem schädigenden Geschehen ausgeschieden hat. Die Kammer des LG Duisburg hat sich bei ihrer Ablehnung der Eröffnung zu stark an den Defiziten der Anklage orientiert. Aber das hätte nicht zu der Annahme führen müssen, dass die Anklage insgesamt unbegründet ist. Bei einer eigenen Einschätzung des Gesamtsachverhalts hätte das LG auch zu der Annahme gelangen können, dass trotz lückenhafter Anklagebegründung ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeklagten besteht.

2. Anders als die Kammer des Landgerichts sieht der Senat auch ausreichende Anhaltspunkte für einen vorwerfbaren Zusammenhang zwischen den anzunehmenden Planungsfehlern und dem Eintritt der Katastrophe. Die Kammer begründe ihr gegenteiliges Ergebnis damit, dass auch andere Umstände möglicherweise alleinursächlich für die Katastrophe gewesen seien, so etwa die unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen, die Bildung von Polizeiketten oder die Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich.

Richtig ist, dass die Anklage – unzutreffend – diese Aspekte, insbesondere die Polizeikette auf der Rampe, die man kaum als wesentliche Mitursache des konkreten Erfolgs verneinen kann, ausgeblendet hat. Aber, wie ich hier im Blog seit 2010 vertreten habe: Diese Polizeiaktion fiel nicht vom Himmel, sondern war Teil der Ursachenkette, die durch die Planung (mit) ausgelöst wurde. Dass diese Teilursache von der Staatsanwaltschaft (und daher auch vom Gutachter) ausgeblendet wurde, bedeutet aber nicht, dass dadurch die anderen Angeklagten strafrechtlich entlastet sind.

Dies vermag den Senat nicht zu überzeugen. Weder habe die Kammer einzelne dieser Umstände als alleinige Ursache der Katastrophe festgestellt noch sei dies ersichtlich. Sofern aber solche anderen Umstände als alleinige Ursache für die Katastrophe nicht feststellbar seien, könnten diese einen hinreichenden Tatverdacht nicht entkräften.

Hier muss zunächst einmal die Terminologie geklärt werden: Selbstverständlich ist die Planung im Sinne der conditio sine qua non-Formel ursächlich, das ist nicht bestreitbar. Es geht hier um die (objektive) Zurechnung, konkret um den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, also ob die Gefahr, die durch fahrlässig fehlerhafte Planung ausgelöst wurde, sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Allgemein: Wer zurechenbar die fahrlässige Handlung eines anderen verursacht, kann noch wegen eigener Fahrlässigkeit strafbar sein, sofern der andere durch seine Handlung nicht den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Nur wenn (beispielsweise) die Polizeikette auf der Rampe den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hätte, also unabhängig von den Planungsfehlern durchgeführt worden wäre, hätte dies zur Entlastung der Angeklagten geführt. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall. Denn die Polizei hat aufgrund des sich anbahnenden Staus gehandelt und nicht unabhängig davon. Dass dieser Zusammenhang nun nicht mehr so leicht darzulegen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu verantworten, die die Angeklagten aus dem Bereich der Polizei zu früh ausgeschieden hat und dies mit der m.E. falschen Begründung, die Polizei habe mit dem zum Erfolg führenden Kausalzusammenhang nichts zu tun. Zur Erläuterung kann ich auf meine früheren Beiträge verweisen.

3. Das Gutachten des Prof. Still sei entgegen der Auffassung der Kammer des Landgerichts sowohl prozessual als auch inhaltlich verwertbar. Weder sei von einer Befangenheit des Gutachters auszugehen noch weise das Gutachten durchgreifende inhaltliche oder methodische Mängel auf. Von einer Besorgnis der Befangenheit, also einer Voreingenommenheit des Gutachters, sei nicht auszugehen. Der Sachverständige habe sich zwar öffentlich in Vorlesungen und in einem Fachbuch zu seinem Ergebnis der Begutachtung geäußert. Dies sei jedoch weder grundsätzlich unzulässig noch folge hieraus die Festlegung auf bestimmte Ergebnisse bei der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung. Zwar habe sich der Sachverständige überspitzt und ironisch zur Planung und Durchführung der Loveparade geäußert. Dies habe jedoch didaktischen Zwecken und nicht der Herabwürdigung der Angeklagten gedient. Auch sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme auf den Sachverständigen durch Dritte oder eine das erforderliche Maß überschreitende Beteiligung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung.

Zur möglichen Befangenheitsbesorgnis gegen den Gutachter kann ich mich nicht zuverlässig äußern. Dazu fehlen mir die tatsächlichen Hintergründe. Aber dies allein wäre kein Grund für eine Nichteröffnung. Die Gutachterauswahl obliegt grundsätzlich dem Gericht. Falls dem Gericht die Sachkunde fehlt, einen Sachverhalt selbst zu beurteilen, muss es einen Gutachter beauftragen. Das gilt auch, wenn das Gericht mit dem Sachverständigen, den die Staatsanwaltschaft als Beweismittel anbietet, nicht einverstanden ist.

Soweit das Landgericht inhaltliche und methodische Mängel des Gutachtens anführt, teilt der Senat diese Auffassung in entscheidenden Punkten nicht. So habe der Sachverständige beispielsweise nicht nur eine erste grobe Risikoanalyse der Planungen vorgenommen, sondern konkret ausgeführt, dass das Ein- und Ausgangssystem von vornherein unzureichend dimensioniert und ausgestaltet gewesen sei. Dieses Defizit, so der Sachverständige, habe sich in der Katastrophe auch realisiert. Ihm sei ebenso wenig vorzuwerfen, dass er seiner Begutachtung aus seiner Sicht manipulierte Besucherplanzahlen zugrunde gelegt habe. Diese Zahlen lagen jedenfalls der Planung und Genehmigung zugrunde. Sollte die Kammer davon abweichende Besucherplanzahlen für maßgeblich erachtet haben, hätte sie diese dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsache für seine Begutachtung mitteilen müssen. Darüber hinaus hätte es der Kammer oblegen, die vom Sachverständigen mitgeteilten Ergebnisse seines Gutachtens nach deutschem Recht zu bewerten. Deshalb stelle es die Eignung des Gutachtens nicht in Frage, dass der britische Sachverständige diesem ein nicht dem deutschen Strafrecht entsprechendes Rechtsverständnis zu Fragen von Kausalität und Zurechenbarkeit zugrunde gelegt oder deutsche Rechtsnormen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Dieser Einschätzung stimme ich zu. An dem, was Stills vorgelegt hat, ist inhaltlich und methodisch wenig zu beanstanden. Die Unzulänglichkeiten dieses Beweismittels, die die LG-Kammer gerügt hat, sind überwiegend solche, die schon im Gutachtenauftrag und in der Gutachterauswahl begründet sind.

Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts, aber auch viele Diskussionsbeiträge hier im Blog und in anderen Medien beruhen auf dem Fehlverständnis, bei mehreren Akteuren, die jeweils möglicherweise Ursachen gesetzt haben, könne man juristisch die einen dann nicht verantwortlich machen, wenn die anderen (auch) Ursachen gesetzt haben. Das beginnt mit der (naiven) Vorstellung, man könne die eigene Verantwortung damit loswerden, dass man andere verantwortlich macht und gipfelt in der Ansicht, das Strafrecht sei strukturell nicht in der Lage, in solch komplexen Sachverhalten zu sinnvollen Ergebnissen zu kommen. Strafrechtsdogmatisch ist die Sache aber durchaus handhabbar. Die Fahrlässigkeitsdogmatik erlaubt es, zu einer Zurechnung zu kommen, auch wenn zeitlich später andere Personen ebenfalls fahrlässig handeln. Zur Erläuterung wiederhole ich an dieser Stelle meinen Kommentar vom vergangenen Jahr (leicht verändert):

Im Strafrecht (etwas anders als im Zivilrecht) gilt die Kausalität nach dem Äquivalenzprinzip (jede Ursache ist gleichwertig), d.h. auch die Planung und Genehmigung sind kausal für den Tod der Loveparadebesucher, denn ohne Planung/Genehmigung hätte die Veranstaltung gar nicht stattgefunden. Das Problem ergibt sich also nicht auf dieser Stufe, sondern in der nächsten, der Zurechenbarkeit.  Diese ist immer dann schwierig zu beantworten, wenn verschiedene "frei" handelnde Akteure nacheinander Ursachen für ein Ereignis gesetzt haben, hier die Planer, die Genehmiger und dann die Polizei. Denn dann könnte es zu Zurechnungsunterbrechungen kommen - die früher Agierenden wären nicht mehr verantwortlich für den konkreten Schaden, der erst durch den später Agierenden konkret verursacht worden ist.

Um ein Beispiel zu bemühen: Jemand verursacht fahrlässig einen Unfall, das verletzte Unfallopfer wird ins Krankenhaus gebracht, um dort operiert zu werden, und der dortige Anästhesist macht einen Fehler, der letztlich zum Tode des Verletzten führt. In solchen Fällen sind beide Akteure (der Unfallverursacher und der Anästhesist) für den Tod des Opfers kausal geworden. Die Frage ist, ob dem Unfallverursacher der Tod  des Opfers auch dann noch zugerechnet werden kann, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler gemacht hat, der letztlich den Tod herbeigeführt hat. Zwei Aspekte sind für die Zurechnung in solchen Fällen entscheidend: Erstens: Hat die frühere Fahrlässigkeit die Gefahr der späteren mit enthalten, also war der Fehler des ersten Akteurs derart, dass das Risiko des Todes durch einen Behandlungsfehler eines anderen vorhersehbar zugleich mit erhöht wurde? Zweitens: Wie schwer war die Fahrlässigkeit des späteren Akteurs? Es ist schwierig, hierzu ganz generelle Aussagen zu treffen, aber  in der Strafrechtslehre  herrschend wird etwa danach differenziert, ob der zweite Akteur "nur" einfach fahrlässig gehandelt hat oder ob er grob fahrlässig gehandelt hat. Man kann dies so begründen: Da menschliche Fahrlässigkeiten relativ häufig auftreten, ist es auch vorhersehbar, dass jemand bei einer Anästhesie durch einfache Fahrlässigkeit geschädigt wird. In der Gefährdung durch die Unfallverletzung steckt sozusagen die einfache Fahrlässigkeit des Anästhesisten „mit drin“. Der Unfallverursacher hat den Tod, der durch den Anästhesiefehler mitbedingt ist, also ebenfalls zu verantworten. Anders ist es bei krassen/groben Fehlern des medizinischen Personals. Diese sind praktisch nicht vorhersehbar, sie hat der Unfallfahrer nicht mitzuverantworten. Die rechtliche Schwierigkeit liegt dann darin zu beurteilen, wie schwerwiegend der Fehler des Mediziners war.

Im Loveparade-Fall gibt es noch einen Unterschied zum obigen Unfall-Beispiel: Während bei dem Zusammenhang Unfall - Krankenhaus die beiden Akteure auf je eigenem Feld selbständig und unter verschiedenen Normen (z.B. Straßenverkehrsordnung, ärztliche Kunst) agieren, sind im Loveparade-Fall die Akteure auf demselben Aktionsfeld tätig und es hängt die polizeiliche Reaktion ganz unmittelbar mit der Gesamtlage (Großveranstaltung mit nur einem gemeinsamen Ein- Ausgang durch Tunnel-Rampen-Anlage) zusammen. Die Polizei hat ja auf die von den Planern und Genehmigern vorbereitete Situation - hoher Besucherandrang mit Stauungen – reagiert und wurde in dieser Situation tätig. Auch gibt es für die polizeiliche Reaktion in solchen Fällen keine Standards, so dass man eher mit dem Risiko von Fahrlässigkeiten rechnen muss.

Nach meinem Dafürhalten hat objektiv fehlerhaftes Agieren der Polizei zwar den konkreten Erfolg mitverursacht, es spricht aber viel dafür, dass dadurch der Zurechnungszusammenhang nicht "unterbrochen" wurde.

Eine zentrale Frage wird sein, ob dieser Zusammenhang in der unter Zeitdruck stattfindenden Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt werden kann.

Update 3. Mai 2017: Inhaltlich entspricht der Beschluss, der jetzt auch Online verfügbar ist (pdf-Datei, 230 Seiten), meiner schon mehrfach geäußerten Einschätzung, auch wenn - wie allg. in der Rspr. üblich - durchgehend von "Kausalität" statt von "Zurechnung" die Rede ist. Die Schlussfolgerungen sind allerdings kein juristisches Zauberwerk oder gar Genialität. Das sind vielmehr grundlegende Dinge, die man als JurastudentIn in der Vorlesung zum Strafrecht lernt bzw. lernen sollte  (Themen: Objektive Zurechnung, Zurechnungsunterbrechung, Fahrlässigkeit). Hier ein wichtiger Ausschnitt des OLG-Beschlusses (Hervorhebungen von mir eingefügt):

Dass  eine  der  angeführten  „Planabweichungen"  alleinursächlich  für  den  Eintritt  der  Katastrophe  war,  wird  von  der  Strafkammer  nicht  behauptet  und  lässt  sich  auch  nicht  begründen.  Denn  sämtliche  Ereignisse  knüpften  an  die  geplanten  und  am  Veranstaltungstag  vorgefundenen  Bedingungen  an.  Im  Falle  einer  nur  anknüpfen­den  Kausalität  wird  der  Kausalzusammenhang  zwischen  Handlung  und  Erfolg gerade  nicht  unterbrochen  (vgl.  Roxin,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil  Bd.  1,  4.  Aufl.,  §  11  Rdn.  28;  Kühl,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil,  7.  Aufl.,  §  4  Rdn.  31;  Eisele  in: Schönke/Schröder,  StGB,  29.  Aufl.,  vor  §  13  Rdn.  77  m.w.N.).

Dies  gilt  hier  auch  für  das  Eingreifen  durch  die  Polizeiketten  (vgl.  dazu  Abschnitte  11.3.g  und  11.5.h).

Soweit  die  Strafkammer  annimmt,  es  habe  eine  „grundlegende  tatsächliche  Um­gestaltung  des  geplanten  Ein-  und  Ausgangssystems"  gegeben,  teilt  der  Senat  eine  solche  Bewertung  nicht.  Denn  an  dem  Grundkonzept  und  dem  Hauptrisiko,  dass  die  ankommenden  und  abwandernden  Besucher  gegenläufig  dieselben  zu  eng  bemessenen  Durchgangswege  benutzen  mussten,  änderte  sich  im  Verlauf  der  Veranstaltung  nichts.  Auch  erörtert  die  Strafkammer  nicht  die  naheliegende  Frage,  warum  es  zu  den  als  planwidrig  eingestuften  Entwicklungen  kam  und  ob  diese  vorhersehbar  waren.  Es  ist  bereits  hier  hervorzuheben,  dass  ein  Ein-  und  Ausgangssystem  nicht  so  labil  ausgelegt  sein  darf,  dass  es  für  -  objektiv  und  subjektiv  vorhersehbare  -  Lageentwicklungen,  die  ihrerseits  an  die  geplanten  und  vorgefundenen  Bedingungen  anknüpfen,  keinen  Raum  gibt  und  es  schließlich  zur  Katastrophe  kommt.

(...) [S.77]

Die  Strafkammer  ist  der  Ansicht,  die  Errichtung  der  Polizeikette  auf  der  Rampe  Ost  auf  Höhe  und  unter  Nutzung  der  von  der  Anklage  als  (mit)kausal  erachteten  Verengung  auf  10,59  Meter  um  16.01  Uhr  mit  der  Folge  einer  Durchflusssperre  bis  16.28  Uhr  und  der  Bildung  eines  „zunehmenden  Rückstaus"  auf  der  Rampe  Ost  könnte  möglicherweise  einen  „gänzlich  anderen,  den  Angeschuldigten  nicht  mehr  vorwerfbaren  Kausalverlauf  in  Gang  gesetzt"  haben.93

Abgesehen  davon,  dass  der  hinreichende  Tatverdacht  bezogen  auf  den  Anklage­vorwurf  durch  die  Benennung  einer  solchen  bloßen  Möglichkeit  gerade  nicht  entkräftet  wird,  wurde  durch  die  Errichtung  der  Polizeikette  auf  der  Rampe  Ost  keineswegs  ein  gänzlich  anderer,  den  Angeschuldigten  nicht  mehr  vorwerfbarer  Kausalverlauf  in  Gang  gesetzt.

Die  Errichtung  dieser  Polizeikette  war  Teil  eines  Maßnahmenbündels,  das  auch  die  Bildung  von  zwei  Polizeiketten  in  dem  Tunnel,  die  Schließung  der  beiden  Vereinzelungsanlagen  sowie  die  Öffnung  der  westlichen  Rampe  als  Zugang  umfasste.  Die  Strafkammer  lässt  unberücksichtigt,  dass  die  seitens  der  Veranstal­terin  und  der  Polizei  lagebedingt  getroffenen  Maßnahmen  an  die  vorhersehbaren  Entwicklungen  am  Veranstaltungstag  anknüpften  und  insbesondere  als  Reaktion  auf  die  starke  Druck-  und  Rückstaubildung  am  Kopf  der  Rampe  Ost  sowie  den  erheblichen  Gegenstromverkehr  in  diesem  Bereich  erfolgten.

Im Übrigen kann ich jedem, der sich über die Loveparade 2010 informieren will, empfehlen, sich diesen Beschluss des OLG Düsseldorf - insbesondere wegen der Darstellung der Ermittlungsergebnisse und der zusammenfassenden Bewertung - durchzulesen. Vieles von dem, was hier skeptische und kritische Kommentatoren zu den hier im Blog dargelegten Tatsachen in Zweifel gezogen haben, wird darin erstaunlich klar widerlegt. 

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Wer sich über die bisherigen Diskussionen im Beck-Blog informieren möchte, kann die Links hier finden - unmittelbar darunter noch einige Links zu den wichtigsten Informationen im Netz.

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 8600 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 20000 Abrufe)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 10000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 7000 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 8200 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 14500 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 15500 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 12800 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 28200 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 37800 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 33600 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 24600 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 40300 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 46600 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Loveparade Selbsthilfe

Multiperspektiven-Video von Jolie / Juli 2012 (youtube)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

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104 Kommentare

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Der 78b III StGB ist wohl einschlägig. Aber genauso gut könnte man kritisch umgekehrt fragen, wie der 78b StGB sich mit dem Gedanken bzw. dem Sinn der Verjährung verträgt. Irgendwann muss doch auch Schluss sein. Denn irgendwann ist der Strafzweck (Spezial-, Generalprävention, Vergeltung) auch verfallen und damit das Strafverfolgungsinteresse. Und dieses Irgendwann kommt eben in der absoluten Verjährungsfrist des 78c III zum Ausdruck, wäre da nicht noch der 78b III 3 ("§ 78b bleibt unberührt.").

So weit ich mich erinnern kann, war das erstinstanzliche Urteil früher ein Unterbrechungsereignis und Unterbrechungstatbestände werden durch die absolute Verjährungsfrist des 78c III verdrängt. Heute hat das erstinstanzliche Urteil eine verjährungshemmende Wirkung und setzt die absolute Verjährungsfrist außer Kraft und damit auch den Sinn der Verjährung an sich.

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Herr W.R. Kolos spricht ja genau den Punkt an, der mich doch auch so stutzig gemacht hatte.

Egal welche genaue Frist nun bis zu einem Urteil für jeden der einzelnen Angeklagten maßgeblich ist, das Gericht steht doch unter Zeitdruck. Zwei Szenarien dazu:

a) die Beweislage reicht bei einigen Angeklagten unter Zeitdruck nicht aus, es kommt zu Freisprüchen als Urteile, die Strafklage ist dann aber auch schon verbraucht. Ende.

b) das Gericht verurteilt einige Angeklagte unter Zeitdruck, diese Urteil werden in der Revision aber einkassiert wegen Rechts-Fehlern. Und dann geht es wie weiter, es gab doch da rechtzeitige Urteile im ersten Rechtszug. Damit wäre dann § 78b (3) StGB doch erfüllt.

Jetzt warte ich auf die Experten.

 

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Ich bin froh, dass ich offensichtlich nicht der einzige bin, dessen Rechtsempfinden sich an der Lösung stört.

Wie es früher geregelt war, weiss ich nicht, aber mir erscheint es so als hätte man sich am falschen Punkt der Systematik orientiert, resp. der Gesetzgeber wurde von der Idee geleitet, dass es eben sehr stossend wäre, wenn ein erstinstanzlich klar Verurteilter dem starken Arm des Gesetzes entfleucht, nur weil eine aussichtslose Revision nicht zeitnah abgeschlossen werden konnte.

Dabei ausser Acht gelassen wurde, dass der Freigesprochene entgegegen dem Gesetzessinn der Verjährung ungleich schlechter gestellt wurde.

Ebenso ist die Problemstelle komplexer Verfahren unter Zeitdruck ungelöst.

Zeitdruck ist doch immer schlecht. Hier wurden schon einige Vorschläge gemacht, wie den nun Verfahrensteile zusammengefasst werden sollten. Da steht doch dann alles Kopf! 

astroloop schrieb:

Dabei ausser Acht gelassen wurde, dass der Freigesprochene entgegegen dem Gesetzessinn der Verjährung ungleich schlechter gestellt wurde.

Der Hinweis auf die angebliche Ungleichbehandlung Freigesprochener ist - glaube ich - ein Denkfehler, der nur verwirrt.

Denn ein Freispruch unterscheidet sich bei seiner verjährungsunterbrechenden Wirkung in § 78 b III StGB nicht von einem verurteilenden Urteil. Beide sind Urteile. Und führen zum Ruhen der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss. § 78 III StGB redet nur von einem "Urteil", nicht von einer "Verurteilung". Und das ist auch richtig so. Sie dürfen dabei nicht vergessen, dass der Freispruch nicht bedeutet, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Denn auch die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel einlegen.

Und ein Freispruch ist auch nicht mit dem Fall zu vergleichen, dass gar nicht ermittelt wurde oder das Verfahren nach § 170 StPO mangels Tatverdachts eingestellt wurde (das scheint ja Ihre Vergleichsgruppe zu sein). Denn immerhin gab es da mal eine Staatsanwaltschaft, die einen hinreichenden Tatverdacht angenommen hat, und ein Gericht, welches das Verfahren eröffnet hat. Dann ist es auch legitim, die Verjährung hinauszuschieben, bis Klarheit über diesen herrscht. Nichts anderes macht § 78 b III StGB.

Oder habe ich irgend etwas übersehen?

Nun könnte man noch befürchten, dass § 78 b III StGB durch das Gericht missbraucht werden könnte, indem es vor Eintritt der Verjährung ein schlechtes Urteil macht, nur um die Verjährung zu verhindern. Immerhin bringen nach der Kommentierung selbst Einstellungsurteile die Verjährung zum Ruhen. Allerdings haben die Richter und Staatsanwälte ja nun mal geschworen, "Recht und Gesetz zu achten". Diesen Taschenspielertrick würde ich als Gericht also nur anwenden, wenn die Verteidigung kurz vor der Verjährung bspw. eine Liste mit 100 Auslandszeugen vorlegt.

Sehr interessante Themen in sonst eher abseitigen Feldern übrigens. Wer das Ganze juristisch-sportlich betrachten kann, mag gespannt sein.

astroloop? Mustermann? Irgendwer schrieb!

Sorry, wenn ich falsch zitiert habe.

Als Fazit können wir m.E. ziehen, dass es nun darauf ankommt, dass das LG sein Urteil bis zum 24.7.2020 verkündet.  

Drei Jahre sind keine sehr lange Zeit, denn den Strafverteidigern steht natürlich eine lange Liste von legalen Möglichkeiten zur Verfügung, das Verfahren zu strecken. Allein die recht große Anzahl an Beteiligten stellt eine Herausforderung dar. Allein im OLG-Beschluss sind 10 Angeklagte, 22 Strafverteidiger, 38 Nebenkläger, 38 Nebenkläger-Anwälte genannt. Als ich eben die Liste zusammenstellte, erschrak ich doch ein Bisschen.

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Der Satz bei Wikipedia, der unsere Diskussion in ein Ergebnis gießt, heißt schlicht: "Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten verjähren gem. § 78c Abs. 3 StGB i.V.m. § 78b Abs. 3 StGB, sofern nicht bis spätestens zum 24. Juli 2020 ein Strafurteil des Landgerichts Duisburg ergeht. [69""

Auf diese Fristberechnung würde ich mich aber nicht verlassen wollen. Sollte das Urteil erst am 24. Juli 2020 verkündet werden, dann wäre das zu spät. Die Verfolgungsverjährung wäre dann bereits eingetreten.

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Fristanfang ist 24. Juli 2000, d.h. der 24. wird mitgerechnet. Das versteht sich ja nicht von selbst, denn man könnte spontan meinen, 187 I BGB sei einschlägig, ist aber h.M. (siehe Fischer § 78a). Folglich beginnt der Lauf der Frist nach 187 Abs. 2 BGB. Nach 188 II BGB endet die Frist an dem Tag, der dem 24. vorhergeht, also am 23.

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Sorry, Fehler. Richtig ist: Fristanfang ist 24. Juli 2010 ...

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Ich habe Ihren Einwand berücksichtigt: Jetzt ist dort der 23. statt dem 24. als letztes mögliches Urteilsdatum angegeben.   

Mich wundert, daß die Diskussion hier sich inzwischen auf den Nebenkriegsschauplatz Verjährung konzentriert, wo es doch viel interessanter ist, ob es einen individuellen Fahrlässigkeitsvorwurf gibt, der nachweisbar ist. Aber wenn man so hochauflösend von der Verjährung spricht, sollte berücksichtigt werden, daß laut Presseberichten das letzte Todesopfer am 28. Juli 2010 seinen Verletzungen erlegen ist, weshalb die absolute Verjährungsfrist am 28. Juli 2020 endet (vgl. § 78a StGB).

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Gast schrieb:

Mich wundert, daß die Diskussion hier sich inzwischen auf den Nebenkriegsschauplatz Verjährung konzentriert, wo es doch viel interessanter ist, ob es einen individuellen Fahrlässigkeitsvorwurf gibt, der nachweisbar ist. Aber wenn man so hochauflösend von der Verjährung spricht, sollte berücksichtigt werden, daß laut Presseberichten das letzte Todesopfer am 28. Juli 2010 seinen Verletzungen erlegen ist, weshalb die absolute Verjährungsfrist am 28. Juli 2020 endet (vgl. § 78a StGB).

Falls dieser Todesfall dann auch jedem Angeklagten anzulasten wäre, die vorherige KV aber ist es doch.

Aber etwas anderes als Szenario: Die Urteilsverkündung müßte wegen höherer Gewalt, oder Erkrankungen am allerletzten Tag der Frist ausfallen, oder das Gerichtsgebäude geht in Flammen auf, oder es wird wegen einer Bombendrohung geräumt usw..

Also auf den letzten Drücker am letzten Tag noch ein Urteil verkünden, das wäre doch unverantwortlich.

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In diesem Fall endet die Frist dann also am 27.. Auf die Beweisbarkeit des Fahrlässigkeitsvorwurfs werden wir bestimmt noch kommen.

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Kurz nachdem ich diese Zeilen geschrieben hatte, fiel mir noch ein Punkt zur Verjährungsproblematik ein: Schwer traumatisierte Teilnehmer der Loveparade haben sich noch Monate, Jahre nach dem 24.7.10 suizidiert. So betrachtet trat der zurechenbare Taterfolg erst zum Zeitpunkt des zeitlich letzten Suizids ein. Danach begann die Verjährungsfrist erst Monate, Jahre später zu laufen, eben zum Zeitpunkt des zeitlich letzten Suizids. 

Diese Suizide können durchaus auch noch eine Folge des Nichteröffnungsbeschlusses gewesen sein, denn so etwas wie keine Aussicht auf eine Sühne kann auch noch eine Traumatisierung verstärken, von einer Hervorrufung will ich mal aber nicht mutmaßen.

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Für die verjährungsrechtliche Problematik sollte es ausreichen, dass die zurechenbare Kausalität hinreichend plausibel, hinreichend wahrscheinlich, ist. Auf einem anderen Blatt steht natürlich der Schuldnachweis im Prozess. 

Darum wäre auch das Festhalten an einem völlig unumstrittenen Termin m.E. geboten für die Urteilsverkündigung, zur Sicherheit gegen alle Eventualitäten sogar mit ein paar Tagen noch vorher.

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Das ist eine rein praktische Frage, mit welchem zeitlichen "Sicherheitsabstand" zum Fristablauf das LG seinen Termin zur Verkündung einer Entscheidung ansetzen will. Zunächst muss aber geklärt werden, wann denn nun tatsächlich "objektiv-rechtlich" der endgültige Fristablauf ist.   

Das leuchtet mir prinzipiell schon ein, aber ob das jetzt bereits vor Beginn der HV, und ohne alle Zurechnungen und Klärungen der Schuldfragen zu entscheiden ist, daran habe ich noch meine Zweifel. Können Sie die auch noch ausräumen, Herr Würdinger?

Naja, neben vor allem dem Kausalitätsnachweis in materiell-rechtlicher Hinsicht scheint der Faktor "Zeitdruck" in praktischer Hinsicht beachtenswert zu sein. Für die Disposition der Prozessbeteiligten scheint es mir da schon praktisch erheblich zu sein, ob der Fristablauf zum 24.7.2020 oder erst wesentlich später eintritt.   

Das denke ich auch. Zumal die Strafverteidiger die Zeitfrage zu einer der Säulen ihrer Verteidigungsstrategie bestimmten werden.

Ich möchte nicht wild spekulieren, aber ich kann mir vorstellen, dass der Prozess direkt mit Befangenheitsanträgen und einer Vielzahl weiterer Anträge seitens der Verteidiger startet. Und wenn die Verteidiger jedes der 10 Angeklagten ihre Anträge verlesen haben, sind schon viele Prozesstage vergangen.

Und wenn immer die Richter den Anschein machen, das Verfahren beschleunigen zu wollen, werden weitere Anträge folgen.

Das ist eine unschöne Folge der vielen Zeit, die insbesondere durch die Staatsanwaltschaft, aber auch durch den Beschluss des LG vergangen sind.

 

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Ich bezweifle, dass die Suizide mitangeklagt wurden. Das erscheint mir doch gänzlich abwegig. Ich gehe davon aus - genau weiß ich es nicht, dass die fahrlässige Tötung in 21 tateinheitlichen Fällen angeklagt wurde. Will man sich die Möglichkeit erhalten, in allen diesen Fällen schuldig zu sprechen, dann muss das Urteil spätestens am 23. Juli 2020 verkündet werden.

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Es geht auch nicht um die "strafprozessuale Tat" wie wir sie alle aus dem Studium kennen, sondern es geht um den Beginn des Laufs der Verjährung.  Das ist eine andere, davon unabhängige, Rechtsfrage.

Es ist, wie Sie richtig schreiben, in der Tat viel interessanter, ob es einen individuellen Fahrlässigkeitsvorwurf gibt, der nachweisbar ist. Nach dem, was wir oben von Prof. Müller gelernt haben, wurde der Zurechnungszusammenhang jedenfalls dann nicht unterbrochen, wenn auch den anderen Beteiligten allenfalls ein "normaler" Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Danach sieht es zum gegenwärtigen Stand tatsächlich aus. Es wird deshalb, so paradox das klingen mag, die Aufgabe der StA bzw. der Nebenklage sein, den Verschuldensgrad der Beteiligten "klein zu reden".   

Herr Kollege Dr. Lukas Mezger hat in seiner Eigenschaft als Wikipedianer den Wikipedia-Satz nunmehr in folgende Form gegossen:

"Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten verjähren nach einer Einschätzung gemäß § 78c Abs. 3 StGB i.V.m. § 78b Abs. 3 StGB, wenn nicht bis spätestens zum 23. Juli 2020 ein Strafurteil des Landgerichts Duisburg ergeht.[69] ​"

Damit kann man leben. Für die Zwecke der Wikipedia ist das o.k. Das ist ja auch in erster Linie für juristische Laien gedacht. Wer es genauer wissen will, guckt eben hier auf unserer Diskussionsseite nach. Der Link hierher ist ja gesetzt. 

Jetzt würde ich aber der Sache mit der Verjährungsproblematik doch noch ganz gern auf den Grund gehen wollen. Ich bitte deshalb das Publikum um Stellungnahme: Habe ich Recht damit, dass die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem sich (bitte nicht missverstehen) der letzte Teilnehmer der Loveparade aufgrund seiner erlittenen Traumatisierungen das Leben genommen hat?

Ich denke Nein. Nach dem Stand der strafrechtlichen Dogmatik kann ein solcher Selbstmord den Angeklagten nicht zugerechnet werden. Selbst wenn man es anders sehen wollte: Weder Anklage noch Eröffnungsbeschluß erstrecken sich auf solche spätere, ganz eigenständige Ereignisse. Angeklagte Tat im Sinne von § 264 StPO ist laut Eröffnungsbeschluß (https://dejure.org/2017,11280, S. 26) der „einheitliche geschichtliche Vorgang, der von dem Beginn der Planung der Loveparade 2010 über deren Genehmigung bis zu den Vorkommnissen am Veranstaltungstag reicht“. Das schließt meines Erachtens die Todesfälle noch ein, die ein paar Tage später unmittelbar aufgrund der Verletzungen eingetreten sind, keinesfalls aber einen Selbstmord (dessen Umstände und Motive ja ihrerseits einer ganz genauen strafprozessualen Aufklärung bedürfen würden). Wollte man überhaupt eine Zurechnung für möglich halten, müßte eine weitere Anklage erhoben werden. Dabei wäre zu fragen, ob die 5-jährige Verjährungsfrist noch gewahrt ist mangels verjährungsunterbrechender Maßnahmen (§ 78c StGB).

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Ist das nicht ein Problem der beweisbaren Zurechenbarkeit, für die im Zweifel die Unschuld des Angeklagten gilt? Da der Zweifelsgrundsatz aber offensichtlich ein Ermittlungsverfahren und eine Anklage nicht ausschließt, wären die konkreten Beweistatsachen doch erst zu ermitteln, statt dies vorgreifend mit dogmatischen Argumenten (auf welcher gesetzlichen Grundlage?) auszuschließen.

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Das Gericht könnte m.E. während des nun beginnenden Prozesses einen rechtlichen Hinweis auf eine Erweiterung der Anklage geben, aber dann müßten auch Ermittlungen mit Ergebnissen noch bis zum Urteil vorliegen, die im Urteil m.E. dann ja auch tateinheitlich berücksichtigt werden könnten. Sonst tritt die Verjährung ein gemäß des StGB (§ 78c Abs. 3 StGB i.V.m. § 78b Abs. 3 StGB), wie es ja schon hier dargelegt wurde. Aber ich bin kein Jurist.

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Nein. Erweiterung des angeklagten Lebenssachverhalts - z.B. um weitere Opfer - muss grundsätzlich neu angeklagt werden - wie OG oben schon zutreffend schrieb. Ein Hinweis genügt nur bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts. Sollte sich in der HV herausstellen, dass ein oder mehrere Angeklagte es für möglich gehalten hätten, in dem ungeeigneten Zugang zu dem Veranstaltungsgelände könnte es zu Menschenstauungen kommen, in denen Teilnehmer getreten, gequetscht oder gar erstickt werden können, sie sich aber damit abgefunden hätten, weil es keine Alternativen gab und die Veranstaltung hätte anders nicht stattfinden können, dann genügt ein richterlicher Hinweis, und um Verjährung braucht man sich in diesen Fällen jedenfalls dann nicht mehr zu sorgen.

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Vielen Dank für den Hinweis auf die vollständige Entscheidung. Ich habe oben in den Beitrag eben noch ein Update ergänzt:

Inhaltlich entspricht der Beschluss meiner schon mehrfach geäußerten Einschätzung, auch wenn - wie allg. in der Rspr. üblich - durchgehend von "Kausalität" statt von "Zurechnung" die Rede ist. Die Schlussfolgerungen sind allerdings kein juristisches Zauberwerk oder gar Genialität. das sind vielmehr grundlegende Dinge, die man als JurastudentIn in der Vorlesung zum Strafrecht lernt bzw. lernen sollte  (Themen: Objektive Zurechnung, Zurechnungsunterbrechung, Fahrlässigkeit). Hier ein wichtiger Ausschnitt des OLG-Beschlusses (Hervorhebungen von mir eingefügt):

Dass  eine  der  angeführten  „Planabweichungen"  alleinursächlich  für  den  Eintritt  der  Katastrophe  war,  wird  von  der  Strafkammer  nicht  behauptet  und  lässt  sich  auch  nicht  begründen.  Denn  sämtliche  Ereignisse  knüpften  an  die  geplanten  und  am  Veranstaltungstag  vorgefundenen  Bedingungen  an.  Im  Falle  einer  nur  anknüpfen­den  Kausalität  wird  der  Kausalzusammenhang  zwischen  Handlung  und  Erfolg gerade  nicht  unterbrochen  (vgl.  Roxin,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil  Bd.  1,  4.  Aufl.,  §  11  Rdn.  28;  Kühl,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil,  7.  Aufl.,  §  4  Rdn.  31;  Eisele  in: Schönke/Schröder,  StGB,  29.  Aufl.,  vor  §  13  Rdn.  77  m.w.N.).

Dies  gilt  hier  auch  für  das  Eingreifen  durch  die  Polizeiketten  (vgl.  dazu  Abschnitte  11.3.g  und  11.5.h).

Soweit  die  Strafkammer  annimmt,  es  habe  eine  „grundlegende  tatsächliche  Um­gestaltung  des  geplanten  Ein-  und  Ausgangssystems"  gegeben,  teilt  der  Senat  eine  solche  Bewertung  nicht.  Denn  an  dem  Grundkonzept  und  dem  Hauptrisiko,  dass  die  ankommenden  und  abwandernden  Besucher  gegenläufig  dieselben  zu  eng  bemessenen  Durchgangswege  benutzen  mussten,  änderte  sich  im  Verlauf  der  Veranstaltung  nichts.  Auch  erörtert  die  Strafkammer  nicht  die  naheliegende  Frage,  warum  es  zu  den  als  planwidrig  eingestuften  Entwicklungen  kam  und  ob  diese  vorhersehbar  waren.  Es  ist  bereits  hier  hervorzuheben,  dass  ein  Ein-  und  Ausgangssystem  nicht  so  labil  ausgelegt  sein  darf,  dass  es  für  -  objektiv  und  subjektiv  vorhersehbare  -  Lageentwicklungen,  die  ihrerseits  an  die  geplanten  und  vorgefundenen  Bedingungen  anknüpfen,  keinen  Raum  gibt  und  es  schließlich  zur  Katastrophe  kommt.

Auch von meiner Seite vielen Dank an Prof. Müller für diesen hervorragenden Artikel. Seit fast sieben Jahren verfolge ich auch diese Diskussion und alle sonstigen Information, wohltuend klar und verständlich, kann man fast nicht verstehen, wieso es so lange gehen musste, bis man doch die Sachverhalte, die eigentlich so klar und zugänglich und dokumentiert waren, richtig hat aufbereiten können.

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Nach Lesen der vollständigen Entscheidung stellt sich mir folgende Frage: Wie konnte die erste Kammer zu einer diametral entgegengesetzten Meinung kommen? Jeder einzelne Punkt der Bewertung, warum das Verfahren nicht zu eröffnen sei, wurde verworfen.

Sind derart krasse Abweichungen in der juristischen Bewertung üblich oder sind das spezielle Ermittlungsverfahren zur Loveparade oder die Wahl des Gutachters so ungewöhnlich? Oder vertrat die erste Kammer eine ungewöhnliche Sichtweise?

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Gute Frage. Es kursierten immer schon Verschwörungstheorien, die dürften so Nahrung bekommen.

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Nun, ich habe meine Meinung hier schon mehrfach deutlich geäußert.

Ich bin der Meinung, dass die Kammer des Landgerichts Duisburg das ganze Problem weder rechtlich noch tatsächlich richtig erfasst hat. Allerdings gibt es dabei aus meiner Sicht tatsächlich zwei Punkte zu bedenken:

Zum einen hat die Staatsanwaltschaft es der Kammer nicht gerade einfach gemacht, weil sie die Anklage von vornherein auf bestimmte Personengruppen beschränkt hat. Es ist immer leicht, eine Variante abzulehnen, weil theoretisch auch eine andere Variante, die man aber nicht entscheiden muss, richtig sein kann. Schwieriger ist es, wenn sämtliche Varianten zur Auswahl stehen und man für eine negative Entscheidung tatsächlich alle ablehnen müsste.

Zum anderen hat die Kammer bei ihrer Entscheidung – vermutlich – aber auch immer gleich die spätere Hauptverhandlung im Blick gehabt, so dass sich ihre Schwierigkeiten mit dem Sachverständigengutachten und der Person des Sachverständigen für sie wohl viel gravierender dargestellt haben als dem Beschwerdesenat, der die Hauptverhandlung ja später nicht führen muss.

Dies alles dürfte im Ergebnis dazu geführt haben, dass die Kammer - aus meiner Sicht – rechtlich von der ganz falschen Seite an die Sache heran gegangen ist und sich offensichtlich immer wieder gefragt hat, ob der in der Anklage behauptete Tatverdacht mit den dort zur Verfügung gestellten Beweismitteln zu beweisen ist, oder ob nicht die Möglichkeit der nicht zu widerlegenden Alternativhypothese (konkret: zwar haben auch die Planer und die Genehmiger Fehler gemacht, es ist aber nicht auszuschließen, dass auch andere (konkret: Polizei) Fehler gemacht haben, die sich viel entscheidender ausgewirkt haben) eine Verurteilung letztlich völlig unwahrscheinlich erscheinen lässt. Aber das haben wir ja bereits alles unter tatkräftiger Anleitung von Herrn Professor Müller lang und breit diskutiert, weshalb ich das nicht alles noch mal wiederholen will.

Stattdessen hätte die Kammer sich aber fragen müssen (wie es auch der Beschwerdesenat des OLG getan hat), ob sich aus dem geschilderten Lebenssachverhalt ein Tatverdacht (auch) gegen die konkreten Angeklagten ergibt, und ob sich dieser mit den angebotenen und den möglicherweise noch zusätzlich heranzuziehen Beweismitteln auch beweisen lässt.

Aber so ist das nun einmal in der Rechtswissenschaft, die eben gerade keine exakte Naturwissenschaft ist. Juristen, und insbesondere Richter, sind immer wieder dazu aufgerufen, sich über Lebenssachverhalte eine Meinung zu bilden. Natürlich gibt es dafür rechtliche Regeln, wie das zu erfolgen hat, das Ergebnis kann aber dennoch durchaus unterschiedlich ausfallen. Dabei kann eben auch eine Rolle spielen – auch die Richter sind nur Menschen –, dass eine Kammer nach der Lektüre einer umfangreichen Verfahrensakte eine bestimmte Meinung von einem Verfahren hat und diesem entweder grundsätzlich eher positiv oder grundsätzlich eher negativ übersteht.

Damit müssen wir wohl alle leben. Wer das nicht will, muss Entscheidungsautomaten einführen. Aber ob die immer besser liegen, weiß ich auch nicht…

Man darf nicht vegessen, dass die Polizei nicht spezialisiert ist auf Veranstaltungen. Dass hat der bekannte Veranstalter Marek Lieberberg (nein, das bin nicht ich -:) schon im November 2010 bei einer Lovaparade Doku auf RTL 2 gesagt - der Veranstalter ist verpflichtet, mit seinen eigenen Sicherheitskräften für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.

Die Polizei ist hier also nicht der Anästhesist, um die Analogie von Prof. Müllers Vergleichsbeispiel zu nehmen, sondern ein Laie, der halt etwas versucht, zu retten, was zu nicht zu retten ist, aber dies ohne eigenes fahrlässiges Handeln. Also eher ein Passant beim Unfall, dessen Erste Hilfe sich als kontraproduktiv erweist.

Wobei man aber schon fragen muss, warum die Polizei die Veranstaltung nicht früher abgebrochen hat. Aber auch hier kommen wir zum Punkt, warum die StA so früh die Polizei aus dem Schussfeld genommen hat. Denn aus Sicht eines Risk Managements, und unter Kentniss dessen, das die Polizei eben kein Crowd Management ist, wäre dies naheliegender gewesen.

Hier können natürlich der politische Druck (die Veranstaltung hat auf Biegen und Brechen hin stattzufinden - die Kritik an Polizeichef Cebin Monate zuvor) ebenso eine Rolle gespielt haben wie die Tatsache, dass man wusste, dass Abertausende vor den Sperren und Vorsperren schon stinkig sind und bei Abbruch man dort Unruhen erwartete. Damit landet man aber wieder bei den Planungsfehlern.

Mir ist aber nicht bekannt, ob jemals sinnvoll erklärt worden ist, warum man den Polizeioffizier Cuno S. wieder nicht als Beschuldigten weiterführte. Denn auch die vielen Bilder der Überwachungskameras auf loveparade2010doku.wordpress.com zeigen, dass man eigentlich schon zwei Stunden vor dem Unglück, als es sich schon enorm staute und die Zäune umgerannt wurden, eigentlich sehen musste, dass die Zu- und Abgangsregelung absolut unzureichend war. Das hätte der Polizeioffizier merken müssen. Oder nicht?

Ich stimme allerdings zu, dass das Chaos vor allem in der Planungsphase hätte vorausgesehen werden müssen und die Polizei vor eine sehr schwere Aufgabe gestellt hatte und ihr Verschulden gerade auch im Hinblick, dass sich keine Fachinstanz für Veranstaltungen ist, und ursprünglich auch nicht für das Gelände verantwortlich war zumindest fragwürdig erscheinen lässt.

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Ich habe in früheren Kommentaren bereits dargelegt, dass ich nicht sicher bin, ob sich auf Seiten der (zunächst) beschuldigten Polizeiführer eine individuelle Schuld nachweisen lässt. Aber die  Voraussetzungen einer fahrlässigen Handlung (objektive Zurechnung, Sorgfaltspflichtverstoß, obj. und subj. Vorhersehbarkeit) sehe ich als beweisbar an. In der Abwägung, wie man die durch die ungeeignete Eingangssituation entstandene Situation  am besten lösen könnte, hat die Polizei (insbesondere auf der Rampe an der falschen Stelle) m.E. fahrlässig agiert. Die entsprechenden Polizeiführer wussten oder mussten wissen, dass eine Stockung im Tunnel und auf der Rampe äußerst gefährlich sein würde und haben trotzdem entschieden, mehrere Polizeisperren so zu platzieren, dass die Verdichtung an einer Stelle eintrat, an der es keinen Ausweg für die Betroffenen gab.  Man hätte auch noch (einige Minuten) Zeit gehabt, diese Entscheidung  zu korrigieren und an anderer, ungefährlicherer Stelle einzugreifen. 

Ja, das kann durchaus so gewesen sein. Ich glaube aber, dass man beim Entscheid, die Kette mitte-oben an der Rampe zu plazieren, nicht bedacht hat, dass es Gegenverkehr geben wird. Es mag unglaublich klingen, aber man muss bedenken, dass die Polizei eigentlich nicht für das Gelände zuständig war. Allerdings hat sich die Feuerwehr dagegen ausgesprochen, was den Entscheid wieder kritisch macht. Andererseits muss man bedenken, dass das alles unter Zeitdruck geschehen ist. Und man hatte Bedenken, wenn man die Leute nach Hause schickt, nach Stundenlangem warten, das brechen Unruhen aus.

Ein weiterer Aspekt kann sein, dass angeordnet wurde, die Rampe oben zu schliessen - dann hätte man den Gegenverkehr eliminiert. Weil man aber zu wenig Personal hatte, hat dann der Offizier unterhalb entschieden, weiter runter zu gehen - so jedenfalls habe ich das im Kopf, aber Irrtum ausdrücklich vorbehalten. Dies war aber dann die schlechtere Stelle, weil sie den Gegenverkehr, der zum Infarkt führte nicht verhindert hat.

So bin ich immer schon der Ansicht gewesen, dass die Versäumnisse der Polizei wesentlich geringer zu gewichten sind, als die der Stadtverwaltung und des Veranstalters, die konkrete und verbindliche Rechtsnormen (va. Fluchtwege) kurzerhand ausser Kraft gesetzt hatte.

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Sehr geehrter Cage_and Fish,

vielen Dank für Ihre Darstellung der mutmaßlichen Denkweise der ersten Kammer. Das klingt für mich in sich schlüssig und ist sicherlich plausibler als eine Verschwörungstheorie.

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Verschwörungstheorien nimmt man den Wind am besten aus den Segeln, wenn man offen, verständlich und plausibel die Sachverhalte darlegt - nur gerade das kam in der ganzen Loveparade Anabasis viel zu selten vor. Ist auch logisch, sind die meisten Protagonisten darauf bedacht, möglichst wenig zur Klärung beiszusteuern, weil sie sich sonst belasten könnten. Die Untersuchungsbehörden wiederum unterliegen der amtlichen Schweigepflicht. 

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An die Damen und Herren Mitdiskutanten aus NRW habe ich, eingedenk des Ausgangs der Landtagswahl, eine zweiteilige Frage:

1) Meinen Sie, dass eine neue Landesregierung Einfluss hat bzw. nimmt (ggf. im Wege des Weisungsrechts an die StA) auf den Fortgang des Gerichtsverfahrens? 

2) In welcher Richtung? 

Ich bin gespannt auf die Antworten von den Diskussionsteilnehmern aus NRW.

Gar nicht.

Die Sache ist auf Landesebene nicht mehr in der Diskussion.

Der einzige wichtige Landespolitiker, von dem ich weiss, dass er etwas mehr Interesse an der Sache gehabt haben dürfte (weil aus Duisburg und als Innenminister zuständig für die Polizei), ist Herr Jäger, der ist aber mit der alten Regierung abgewählt worden.

Ich glaube nicht, dass es Versuche geben wird, irgendwie Einfluss zu nehmen, von der neuen Landesregierung. Die Loveparade ist längst in Vergessenheit geraten, ist kein Politikum mehr. Das es den einen oder anderen Artikel in den Medien gibt, ja, aber politisch ist das Thema seit der Abwahl von Sauerland durch. Auch sein Nachfolger Link hat die Sache eigentlich entgegen seinem Versprechen ruhen lassen.

Ich habe mir am Wochenende die in der Einleitung verlinkten Beschluss des OLG durchgelesen und kann das jedem hier auch empfehlen. Eigentlich war da weitgehend nur bestätigt, was hier schon lagen dargelegt worden ist.

Neu ist für mich nur die Aussage von Sauerland, wonach er mit dem Zeugen "T" nach dem berühmten Memo von Dressler habe durch diesen ausrichten lassen, dass alles, was das Amt 62 (also das Bauamt, das Dressler unterstand) verlange, der Veranstalter zu liefern habe, ansonsten die Lopa abgesagt werden würde. Da er dann nichts mehr von Schwierigkeiten mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, diese seien ausgeräumt gewesen.

Irgendwie habe ich so meine Zweifel, ob das tatsächlich so war, aber so wäre Sauerland rechtlich aber irgendwo auch moralisch aus der Sache raus und Dressler wäre derjenige, der entscheidend versagt hat, da sich sein Amt zu guter letzt doch dazu entschied, die Genehmigung zu erteilen. Und dies ohne Druck von oben, von dem ich bisher immer ausging (S.60).

Sauerland bleibt trotzdem in politischer Verantwortung, denn bei solch einer Veranstaltung, wo er sich auch immer nach aussen als Schirmherr präsentiert hat (hat zB der Berliner OB nie gemacht), hätte er auch genauer hinsehen dürfen. Wenn schon komplett aussenstehende wie der Journalist Kreienbrink von der WAZ oder der User Klotsche und andere das schon gesehen haben, hätte es auch der OB sehen dürfen. Man kann da aber auch anderer Meinung sein. Das unsägliche Geeiere nach der Katastrophe allerdings bleibt davon unberührt. 

 

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Gast schrieb:

Wenn schon komplett aussenstehende wie der Journalist Kreienbrink von der WAZ oder der User Klotsche und andere das schon gesehen haben, hätte es auch der OB sehen dürfen.

Der OB hätte es nicht nur sehen dürfen, er hätte es auch sehen MÜSSEN. Der damalige Stadtdirektor und Stellvertreter von Sauerland wohnte damals nur etwa 300 Meter vom Tunnel entfernt (in Höhe des Polizeipräsidiums) !

 

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Danke für die Verlinkung auf den informativen Zeitungsbericht. Ein Platzen des Prozesses wäre auch die Blamage schlechthin.

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