Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.04.2017

Das OLG Düsseldorf hat im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteröffnungsbeschluss des LG Duisburg entschieden. Ich bewerte diese Entscheidung als positiv. Es wird nun jedenfalls eine Hauptverhandlung stattfinden, in der über die Verantwortlichkeit der Angeklagten verhandelt wird. Das ist nicht nur im Sinne der Nebenkläger, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit. Ob die Hauptverhandlung auch mit einem Urteil abgeschlossen wird, lässt sich kaum vorhersagen. Hier wird vor allem auch der Zeitdruck durch die drohende Verjährung (nach §§ 222, 78 Abs.3 Nr.4, 78c Abs.3 S.1 StGB sind das zehn Jahre) einen nicht unwesentlichen Einfluss ausüben.

Zunächst will ich hier nur kurz ein paar Bemerkungen zur Entscheidung des OLG machen, wie sie in der Pressemitteilung  zusammenfassend veröffentlicht wurde:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 18. April 2017 im Loveparade-Strafverfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde vor einer anderen, und zwar der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg, angeordnet.

Dies entspricht § 210 Abs. 3 StPO. Die bisher befasste Kammer des LG Duisburg könnte durch den Nichteröffnungsbeschluss voreingenommen sein. Allerdings bedeutet dies, dass sich die noch nicht mit dem Fall befasste Kammer nun ganz neu einarbeiten muss. Bei den Aktenbergen des Loveparade-Verfahrens keine leichte Übung.

(…)

Nach Auffassung des Senats sind die den Angeklagten vorgeworfenen Taten mit den in der Anklage aufgeführten Beweismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Dass die den Angeschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für die Todes- und Verletzungsfolgen waren, dränge sich nach dem Ermittlungsergebnis auf. Das Ermittlungsergebnis lege nahe, dass die unzureichende Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems für die Besucher und die mangelnde Durchflusskapazität planerisch angelegt und für die Angeklagten vorhersehbar zu der Katastrophe geführt haben. Das gegenteilige Ergebnis der Kammer führt der Senat darauf zurück, dass die Kammer zu hohe Anforderungen an die Annahme eines „hinreichenden Tatverdachts“ gestellt habe.

Planungs- und Durchführungsdefizite, die den Angeklagten vorgeworfen werden, insbesondere was die „Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems“ angeht, sind nach allem, was wir wissen, (mit)ursächlich für die tödliche Massenturbulenz geworden. Selbst wenn weitere menschliche Handlungen ebenfalls zurechenbar wirkten, waren auch diese und deren Folgen objektiv vorhersehbar als Folge der unzureichenden Planung. Die Beteiligung, die subjektive Vorhersehbarkeit und Schuld der einzelnen Angeklagten muss das Gericht in der Hauptverhandlung noch ermitteln bzw. bestimmen. Hinreichende Wahrscheinlichkeit (und damit „hinreichender Tatverdacht“ für eine Anklage) bedeutet, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Diese Einschätzung teile ich.

Wesentliche Elemente des ermittelten Sachverhalts seien bei der Prüfung der Kammer nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Alternative Ursachen für die Katastrophe seien zwar als möglich benannt, nicht aber festgestellt worden. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Still sei entgegen der Annahme des Landgerichts in der Hauptverhandlung verwertbar.

Im Einzelnen:

1. Die Kammer habe nicht den ganzen mit der Anklage vorgetragenen Sachverhalt zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht. Gegenstand einer Anklage sei immer ein Lebenssachverhalt als Ganzer, vorliegend damit alle Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Durchführung der Loveparade 2010. Auch wenn der Schwerpunkt der Anklagebegründung auf einer Überschreitung der maximalen Durchflusskapazität für Besucher auf der Rampe Ost gelegen habe, hätte sich die Prüfung der Kammer nicht auf diesen Aspekt beschränken dürfen, sondern alle weiteren Umstände der Planung, Genehmigung und Durchführung berücksichtigen müssen. Hierzu zählten die fehlende Gewährleistung einer begrenzenden Wirkung der Vereinzelungsanlagen, die fehlende Gewähr eines hinreichenden Personenzuflusses zur Veranstaltungsfläche am Rampenkopf und ein dort zu erwartender Rückstau, die Gegenstromproblematik mangels Trennung der Zu- und Ausgangswege sowie die unzureichende Dimensionierung und mangelnde Eignung des Ein- und Ausgangssystems insgesamt.

Dass die Staatsanwaltschaft sich zu sehr auf das Gutachten von Keith Stills gestützt hat, habe ich auch hier im Blog kritisiert. Ebenso habe ich in meinen früheren Beiträgen angesprochen, dass die Staatsanwaltschaft die polizeilichen Handlungen aus dem schädigenden Geschehen ausgeschieden hat. Die Kammer des LG Duisburg hat sich bei ihrer Ablehnung der Eröffnung zu stark an den Defiziten der Anklage orientiert. Aber das hätte nicht zu der Annahme führen müssen, dass die Anklage insgesamt unbegründet ist. Bei einer eigenen Einschätzung des Gesamtsachverhalts hätte das LG auch zu der Annahme gelangen können, dass trotz lückenhafter Anklagebegründung ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeklagten besteht.

2. Anders als die Kammer des Landgerichts sieht der Senat auch ausreichende Anhaltspunkte für einen vorwerfbaren Zusammenhang zwischen den anzunehmenden Planungsfehlern und dem Eintritt der Katastrophe. Die Kammer begründe ihr gegenteiliges Ergebnis damit, dass auch andere Umstände möglicherweise alleinursächlich für die Katastrophe gewesen seien, so etwa die unterbliebene Schließung der Vereinzelungsanlagen, die Bildung von Polizeiketten oder die Einfahrt eines Polizeifahrzeugs in den Rampenbereich.

Richtig ist, dass die Anklage – unzutreffend – diese Aspekte, insbesondere die Polizeikette auf der Rampe, die man kaum als wesentliche Mitursache des konkreten Erfolgs verneinen kann, ausgeblendet hat. Aber, wie ich hier im Blog seit 2010 vertreten habe: Diese Polizeiaktion fiel nicht vom Himmel, sondern war Teil der Ursachenkette, die durch die Planung (mit) ausgelöst wurde. Dass diese Teilursache von der Staatsanwaltschaft (und daher auch vom Gutachter) ausgeblendet wurde, bedeutet aber nicht, dass dadurch die anderen Angeklagten strafrechtlich entlastet sind.

Dies vermag den Senat nicht zu überzeugen. Weder habe die Kammer einzelne dieser Umstände als alleinige Ursache der Katastrophe festgestellt noch sei dies ersichtlich. Sofern aber solche anderen Umstände als alleinige Ursache für die Katastrophe nicht feststellbar seien, könnten diese einen hinreichenden Tatverdacht nicht entkräften.

Hier muss zunächst einmal die Terminologie geklärt werden: Selbstverständlich ist die Planung im Sinne der conditio sine qua non-Formel ursächlich, das ist nicht bestreitbar. Es geht hier um die (objektive) Zurechnung, konkret um den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, also ob die Gefahr, die durch fahrlässig fehlerhafte Planung ausgelöst wurde, sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Allgemein: Wer zurechenbar die fahrlässige Handlung eines anderen verursacht, kann noch wegen eigener Fahrlässigkeit strafbar sein, sofern der andere durch seine Handlung nicht den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Nur wenn (beispielsweise) die Polizeikette auf der Rampe den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hätte, also unabhängig von den Planungsfehlern durchgeführt worden wäre, hätte dies zur Entlastung der Angeklagten geführt. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall. Denn die Polizei hat aufgrund des sich anbahnenden Staus gehandelt und nicht unabhängig davon. Dass dieser Zusammenhang nun nicht mehr so leicht darzulegen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu verantworten, die die Angeklagten aus dem Bereich der Polizei zu früh ausgeschieden hat und dies mit der m.E. falschen Begründung, die Polizei habe mit dem zum Erfolg führenden Kausalzusammenhang nichts zu tun. Zur Erläuterung kann ich auf meine früheren Beiträge verweisen.

3. Das Gutachten des Prof. Still sei entgegen der Auffassung der Kammer des Landgerichts sowohl prozessual als auch inhaltlich verwertbar. Weder sei von einer Befangenheit des Gutachters auszugehen noch weise das Gutachten durchgreifende inhaltliche oder methodische Mängel auf. Von einer Besorgnis der Befangenheit, also einer Voreingenommenheit des Gutachters, sei nicht auszugehen. Der Sachverständige habe sich zwar öffentlich in Vorlesungen und in einem Fachbuch zu seinem Ergebnis der Begutachtung geäußert. Dies sei jedoch weder grundsätzlich unzulässig noch folge hieraus die Festlegung auf bestimmte Ergebnisse bei der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung. Zwar habe sich der Sachverständige überspitzt und ironisch zur Planung und Durchführung der Loveparade geäußert. Dies habe jedoch didaktischen Zwecken und nicht der Herabwürdigung der Angeklagten gedient. Auch sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme auf den Sachverständigen durch Dritte oder eine das erforderliche Maß überschreitende Beteiligung von Hilfskräften bei der Gutachtenerstellung.

Zur möglichen Befangenheitsbesorgnis gegen den Gutachter kann ich mich nicht zuverlässig äußern. Dazu fehlen mir die tatsächlichen Hintergründe. Aber dies allein wäre kein Grund für eine Nichteröffnung. Die Gutachterauswahl obliegt grundsätzlich dem Gericht. Falls dem Gericht die Sachkunde fehlt, einen Sachverhalt selbst zu beurteilen, muss es einen Gutachter beauftragen. Das gilt auch, wenn das Gericht mit dem Sachverständigen, den die Staatsanwaltschaft als Beweismittel anbietet, nicht einverstanden ist.

Soweit das Landgericht inhaltliche und methodische Mängel des Gutachtens anführt, teilt der Senat diese Auffassung in entscheidenden Punkten nicht. So habe der Sachverständige beispielsweise nicht nur eine erste grobe Risikoanalyse der Planungen vorgenommen, sondern konkret ausgeführt, dass das Ein- und Ausgangssystem von vornherein unzureichend dimensioniert und ausgestaltet gewesen sei. Dieses Defizit, so der Sachverständige, habe sich in der Katastrophe auch realisiert. Ihm sei ebenso wenig vorzuwerfen, dass er seiner Begutachtung aus seiner Sicht manipulierte Besucherplanzahlen zugrunde gelegt habe. Diese Zahlen lagen jedenfalls der Planung und Genehmigung zugrunde. Sollte die Kammer davon abweichende Besucherplanzahlen für maßgeblich erachtet haben, hätte sie diese dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsache für seine Begutachtung mitteilen müssen. Darüber hinaus hätte es der Kammer oblegen, die vom Sachverständigen mitgeteilten Ergebnisse seines Gutachtens nach deutschem Recht zu bewerten. Deshalb stelle es die Eignung des Gutachtens nicht in Frage, dass der britische Sachverständige diesem ein nicht dem deutschen Strafrecht entsprechendes Rechtsverständnis zu Fragen von Kausalität und Zurechenbarkeit zugrunde gelegt oder deutsche Rechtsnormen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Dieser Einschätzung stimme ich zu. An dem, was Stills vorgelegt hat, ist inhaltlich und methodisch wenig zu beanstanden. Die Unzulänglichkeiten dieses Beweismittels, die die LG-Kammer gerügt hat, sind überwiegend solche, die schon im Gutachtenauftrag und in der Gutachterauswahl begründet sind.

Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts, aber auch viele Diskussionsbeiträge hier im Blog und in anderen Medien beruhen auf dem Fehlverständnis, bei mehreren Akteuren, die jeweils möglicherweise Ursachen gesetzt haben, könne man juristisch die einen dann nicht verantwortlich machen, wenn die anderen (auch) Ursachen gesetzt haben. Das beginnt mit der (naiven) Vorstellung, man könne die eigene Verantwortung damit loswerden, dass man andere verantwortlich macht und gipfelt in der Ansicht, das Strafrecht sei strukturell nicht in der Lage, in solch komplexen Sachverhalten zu sinnvollen Ergebnissen zu kommen. Strafrechtsdogmatisch ist die Sache aber durchaus handhabbar. Die Fahrlässigkeitsdogmatik erlaubt es, zu einer Zurechnung zu kommen, auch wenn zeitlich später andere Personen ebenfalls fahrlässig handeln. Zur Erläuterung wiederhole ich an dieser Stelle meinen Kommentar vom vergangenen Jahr (leicht verändert):

Im Strafrecht (etwas anders als im Zivilrecht) gilt die Kausalität nach dem Äquivalenzprinzip (jede Ursache ist gleichwertig), d.h. auch die Planung und Genehmigung sind kausal für den Tod der Loveparadebesucher, denn ohne Planung/Genehmigung hätte die Veranstaltung gar nicht stattgefunden. Das Problem ergibt sich also nicht auf dieser Stufe, sondern in der nächsten, der Zurechenbarkeit.  Diese ist immer dann schwierig zu beantworten, wenn verschiedene "frei" handelnde Akteure nacheinander Ursachen für ein Ereignis gesetzt haben, hier die Planer, die Genehmiger und dann die Polizei. Denn dann könnte es zu Zurechnungsunterbrechungen kommen - die früher Agierenden wären nicht mehr verantwortlich für den konkreten Schaden, der erst durch den später Agierenden konkret verursacht worden ist.

Um ein Beispiel zu bemühen: Jemand verursacht fahrlässig einen Unfall, das verletzte Unfallopfer wird ins Krankenhaus gebracht, um dort operiert zu werden, und der dortige Anästhesist macht einen Fehler, der letztlich zum Tode des Verletzten führt. In solchen Fällen sind beide Akteure (der Unfallverursacher und der Anästhesist) für den Tod des Opfers kausal geworden. Die Frage ist, ob dem Unfallverursacher der Tod  des Opfers auch dann noch zugerechnet werden kann, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler gemacht hat, der letztlich den Tod herbeigeführt hat. Zwei Aspekte sind für die Zurechnung in solchen Fällen entscheidend: Erstens: Hat die frühere Fahrlässigkeit die Gefahr der späteren mit enthalten, also war der Fehler des ersten Akteurs derart, dass das Risiko des Todes durch einen Behandlungsfehler eines anderen vorhersehbar zugleich mit erhöht wurde? Zweitens: Wie schwer war die Fahrlässigkeit des späteren Akteurs? Es ist schwierig, hierzu ganz generelle Aussagen zu treffen, aber  in der Strafrechtslehre  herrschend wird etwa danach differenziert, ob der zweite Akteur "nur" einfach fahrlässig gehandelt hat oder ob er grob fahrlässig gehandelt hat. Man kann dies so begründen: Da menschliche Fahrlässigkeiten relativ häufig auftreten, ist es auch vorhersehbar, dass jemand bei einer Anästhesie durch einfache Fahrlässigkeit geschädigt wird. In der Gefährdung durch die Unfallverletzung steckt sozusagen die einfache Fahrlässigkeit des Anästhesisten „mit drin“. Der Unfallverursacher hat den Tod, der durch den Anästhesiefehler mitbedingt ist, also ebenfalls zu verantworten. Anders ist es bei krassen/groben Fehlern des medizinischen Personals. Diese sind praktisch nicht vorhersehbar, sie hat der Unfallfahrer nicht mitzuverantworten. Die rechtliche Schwierigkeit liegt dann darin zu beurteilen, wie schwerwiegend der Fehler des Mediziners war.

Im Loveparade-Fall gibt es noch einen Unterschied zum obigen Unfall-Beispiel: Während bei dem Zusammenhang Unfall - Krankenhaus die beiden Akteure auf je eigenem Feld selbständig und unter verschiedenen Normen (z.B. Straßenverkehrsordnung, ärztliche Kunst) agieren, sind im Loveparade-Fall die Akteure auf demselben Aktionsfeld tätig und es hängt die polizeiliche Reaktion ganz unmittelbar mit der Gesamtlage (Großveranstaltung mit nur einem gemeinsamen Ein- Ausgang durch Tunnel-Rampen-Anlage) zusammen. Die Polizei hat ja auf die von den Planern und Genehmigern vorbereitete Situation - hoher Besucherandrang mit Stauungen – reagiert und wurde in dieser Situation tätig. Auch gibt es für die polizeiliche Reaktion in solchen Fällen keine Standards, so dass man eher mit dem Risiko von Fahrlässigkeiten rechnen muss.

Nach meinem Dafürhalten hat objektiv fehlerhaftes Agieren der Polizei zwar den konkreten Erfolg mitverursacht, es spricht aber viel dafür, dass dadurch der Zurechnungszusammenhang nicht "unterbrochen" wurde.

Eine zentrale Frage wird sein, ob dieser Zusammenhang in der unter Zeitdruck stattfindenden Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt werden kann.

Update 3. Mai 2017: Inhaltlich entspricht der Beschluss, der jetzt auch Online verfügbar ist (pdf-Datei, 230 Seiten), meiner schon mehrfach geäußerten Einschätzung, auch wenn - wie allg. in der Rspr. üblich - durchgehend von "Kausalität" statt von "Zurechnung" die Rede ist. Die Schlussfolgerungen sind allerdings kein juristisches Zauberwerk oder gar Genialität. Das sind vielmehr grundlegende Dinge, die man als JurastudentIn in der Vorlesung zum Strafrecht lernt bzw. lernen sollte  (Themen: Objektive Zurechnung, Zurechnungsunterbrechung, Fahrlässigkeit). Hier ein wichtiger Ausschnitt des OLG-Beschlusses (Hervorhebungen von mir eingefügt):

Dass  eine  der  angeführten  „Planabweichungen"  alleinursächlich  für  den  Eintritt  der  Katastrophe  war,  wird  von  der  Strafkammer  nicht  behauptet  und  lässt  sich  auch  nicht  begründen.  Denn  sämtliche  Ereignisse  knüpften  an  die  geplanten  und  am  Veranstaltungstag  vorgefundenen  Bedingungen  an.  Im  Falle  einer  nur  anknüpfen­den  Kausalität  wird  der  Kausalzusammenhang  zwischen  Handlung  und  Erfolg gerade  nicht  unterbrochen  (vgl.  Roxin,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil  Bd.  1,  4.  Aufl.,  §  11  Rdn.  28;  Kühl,  Strafrecht  Allgemeiner  Teil,  7.  Aufl.,  §  4  Rdn.  31;  Eisele  in: Schönke/Schröder,  StGB,  29.  Aufl.,  vor  §  13  Rdn.  77  m.w.N.).

Dies  gilt  hier  auch  für  das  Eingreifen  durch  die  Polizeiketten  (vgl.  dazu  Abschnitte  11.3.g  und  11.5.h).

Soweit  die  Strafkammer  annimmt,  es  habe  eine  „grundlegende  tatsächliche  Um­gestaltung  des  geplanten  Ein-  und  Ausgangssystems"  gegeben,  teilt  der  Senat  eine  solche  Bewertung  nicht.  Denn  an  dem  Grundkonzept  und  dem  Hauptrisiko,  dass  die  ankommenden  und  abwandernden  Besucher  gegenläufig  dieselben  zu  eng  bemessenen  Durchgangswege  benutzen  mussten,  änderte  sich  im  Verlauf  der  Veranstaltung  nichts.  Auch  erörtert  die  Strafkammer  nicht  die  naheliegende  Frage,  warum  es  zu  den  als  planwidrig  eingestuften  Entwicklungen  kam  und  ob  diese  vorhersehbar  waren.  Es  ist  bereits  hier  hervorzuheben,  dass  ein  Ein-  und  Ausgangssystem  nicht  so  labil  ausgelegt  sein  darf,  dass  es  für  -  objektiv  und  subjektiv  vorhersehbare  -  Lageentwicklungen,  die  ihrerseits  an  die  geplanten  und  vorgefundenen  Bedingungen  anknüpfen,  keinen  Raum  gibt  und  es  schließlich  zur  Katastrophe  kommt.

(...) [S.77]

Die  Strafkammer  ist  der  Ansicht,  die  Errichtung  der  Polizeikette  auf  der  Rampe  Ost  auf  Höhe  und  unter  Nutzung  der  von  der  Anklage  als  (mit)kausal  erachteten  Verengung  auf  10,59  Meter  um  16.01  Uhr  mit  der  Folge  einer  Durchflusssperre  bis  16.28  Uhr  und  der  Bildung  eines  „zunehmenden  Rückstaus"  auf  der  Rampe  Ost  könnte  möglicherweise  einen  „gänzlich  anderen,  den  Angeschuldigten  nicht  mehr  vorwerfbaren  Kausalverlauf  in  Gang  gesetzt"  haben.93

Abgesehen  davon,  dass  der  hinreichende  Tatverdacht  bezogen  auf  den  Anklage­vorwurf  durch  die  Benennung  einer  solchen  bloßen  Möglichkeit  gerade  nicht  entkräftet  wird,  wurde  durch  die  Errichtung  der  Polizeikette  auf  der  Rampe  Ost  keineswegs  ein  gänzlich  anderer,  den  Angeschuldigten  nicht  mehr  vorwerfbarer  Kausalverlauf  in  Gang  gesetzt.

Die  Errichtung  dieser  Polizeikette  war  Teil  eines  Maßnahmenbündels,  das  auch  die  Bildung  von  zwei  Polizeiketten  in  dem  Tunnel,  die  Schließung  der  beiden  Vereinzelungsanlagen  sowie  die  Öffnung  der  westlichen  Rampe  als  Zugang  umfasste.  Die  Strafkammer  lässt  unberücksichtigt,  dass  die  seitens  der  Veranstal­terin  und  der  Polizei  lagebedingt  getroffenen  Maßnahmen  an  die  vorhersehbaren  Entwicklungen  am  Veranstaltungstag  anknüpften  und  insbesondere  als  Reaktion  auf  die  starke  Druck-  und  Rückstaubildung  am  Kopf  der  Rampe  Ost  sowie  den  erheblichen  Gegenstromverkehr  in  diesem  Bereich  erfolgten.

Im Übrigen kann ich jedem, der sich über die Loveparade 2010 informieren will, empfehlen, sich diesen Beschluss des OLG Düsseldorf - insbesondere wegen der Darstellung der Ermittlungsergebnisse und der zusammenfassenden Bewertung - durchzulesen. Vieles von dem, was hier skeptische und kritische Kommentatoren zu den hier im Blog dargelegten Tatsachen in Zweifel gezogen haben, wird darin erstaunlich klar widerlegt. 

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Wer sich über die bisherigen Diskussionen im Beck-Blog informieren möchte, kann die Links hier finden - unmittelbar darunter noch einige Links zu den wichtigsten Informationen im Netz.

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 8600 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 20000 Abrufe)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 10000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 7000 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 8200 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 14500 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 15500 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 12800 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 28200 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 37800 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 33600 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 24600 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 40300 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 46600 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Loveparade Selbsthilfe

Multiperspektiven-Video von Jolie / Juli 2012 (youtube)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

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104 Kommentare

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.... ARD, 27.9., 20.15 Uhr ist notiert, vielen Dank und viele Grüße

Da bin ich gespannt, welchen Erfolg dieser Film haben wird - es sind ja die Sender am 1. Jahrestag des Unglücks mit den verschiedenen Dokus baden gegangen -seither wurden nmW auch keine längeren Sendungen zum mehr gezeigt geschweige produziert. Eine unsägliche Sauerland Apologie.

Ich schliesse mich der Aussage im Artikel der WELT an, es wäre wirklich interessant, unter welchen psychologischen Voraussetzungen die Fehler, die gemacht worden sind, gemacht wurden. Lange glaubte ich an Druck von oben, aber nach der Anklageschrift denke ich tatsächlich eher, dass es da einfach ein Hype war, wie es auch schon Lothar Evers äusserte. Trotzdem unglaublich. Aus Seiten des Veranstalters waren es dann wohl eher junge, unerfahrene und gleichzeitig überhebliche Leute mit hohem Durchsetzungsvermögen.

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Interessant für Fragen der Zurechenbarkeit könnte der Beschluss des BGH vom 15.2.2017 - 4 StR 375,16, abgedruckt in NJW 2017, 2211 (Heft 30/2017) mit Anmerkung Stephan Ast sein. Der BGH hat mit diesem Beschluss wohl die Zurechenbarkeit des Taterfolgs weiter in Richtung auf die Bejahung einer Zurechnung verschoben. Dies könnte sich eines Tages auch zu Lasten der Angeklagten auf das Ergebnis des Loveparade-Verfahrens auswirken.    

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