Zwei neue Urteile zum Befristungsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5180 Aufrufe

Der Siebte Senat des BAG hat jetzt zwei neue Urteile zum Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse veröffentlicht, die beide vom 14.12.2016 datieren:

Im Rechtsstreit 7 AZR 49/15 stritten die Parteien darüber, ob ihr zunächst sachgrundlos - aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages zulässigerweise (§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG) - auf etwas mehr als zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis später wirksam um ein Jahr verkürzt worden ist. Ursprünglich war eine Vertragslaufzeit vom 15.7.2012 bis zum 31.7.2014 vereinbart. Im Dezember 2012 wurde die Vertragslaufzeit dann einvernehmlich auf den 31.7.2013 abgekürzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Befristungskontrollklage. Das BAG hält den Änderungsvertrag nicht für einen Aufhebungs-, sondern für einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser könne, da bereits ein sachgrundlos befristetes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, nur mit Sachgrund wirksam sein. Ob ein solcher existiert, muss nach der Zurückverweisung nun das Hessische LAG klären.

Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

BAG, Urt. vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, BeckRS 2016, 118639

Ein zweites Urteil vom gleichen Tage betrifft das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Kläger war an einer Universität des beklagten Freistaats Sachsen als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seine Befristung erfolgte nicht auf der Basis des WissZeitVG, sondern des TzBfG. Ihm war ein Arbeitsvertrag ausgehändigt worden, der seitens der Universitätsverwaltung noch nicht unterzeichnet war. Diesen unterschrieb er noch am gleichen Tage und reichte ihn zurück. Seine Arbeit nahm er wie vereinbart auf, erhielt aber das gegengezeichnete Vertragsexemplar erst elf Tage später. Er macht geltend, infolge Formmangels der Befristungsabrede in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen. Seine Befristungskontrollklage hatte beim BAG Erfolg.

Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete, die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde übergibt, der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgibt, der Arbeitnehmer zu dem in der Vertragsurkunde bezeichneten Vertragsbeginn die Arbeit aufnimmt und ihm die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag zwar nicht bereits durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer, aber durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zustande gekommen. Die Befristung ist mangels Schriftform unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

BAG, Urt. vom 14.12.2016 - 7 AZR 797/14, BeckRS 2016, 118119

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