AG München: Väterroulette im Hotel

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 03.05.2017
Rechtsgebiete: FamilienrechtWirtschaftsrechtDatenschutzrecht69|9834 Aufrufe

Nicht nur ein Thema für die Boulevardpresse, sondern auch juristisch relevant unter Datenschutzgesichtspunkten, was das AG München da unter der schönen Überschrift "Väterroulette" gepostet hat.

Auszug aus der PM: „Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein.“

Was meinen Sie? Hat die Mutter einen Anspruch gegen das Hotel auf Auskunft?

Das AG (Aktenzeichen 191 C 521/16) lehnte das ab:

 „Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen…. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.

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69 Kommentare

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Da haben Sie natürlich recht. Bitte entschuldigen Sie meine Unaufmerksamkeit. Der Widerspruch liegt demnach in den Zitaten aus der Pressemeldung. Wenn die Klägerin Mieter war und im Hotel noch Vertragsdaten vorliegen, sind die Unklarheiten der Zuordnung von Zimmer und Begleiter zum Namen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Das Hotel hätte dann wohl auf Bitte sogar die Anfrage an den ehemaligen Gast weiterleiten können. Als Kundenservice und ohne Probleme mit dem Recht.

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Ich schätze, dass Sie nicht der Einzige sind, der das übersehen hatte bzw. sich hat täuschen lassen. Dass die Klägerin und ihr Begleiter zusammen das Hotelzimmer mieteten, das ist für die Anspruchsprüfung aus 242 BGB und der einschlägigen BGH-Rechtsprechung essentiell. Natürlich ist die Güterabwägung zu beachten und der grundrechtliche Schutz der Intimsphäre. Aber es sollte auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin ein Teil dieser Intimsphäre ist, die auch ihre Intimsphäre ist, sie also nicht ein außenstehender Dritter ist - wie z.B. bei Auskunftsansprüchen des Scheinvaters. Aus den Datenschutzgesetzen wird man jedenfalls keine Anspruchsgrundlage gegen das Hotel herleiten können.

Die besondere Konstellation der Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten bringt sogar mit sich, dass die Klägerin m.E. auf die Darlegung der Intimsphäre und auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs hätte wohl verzichten können. Denn - ähnlich wie in den meisten Konstellationen von Wohngemeinschaften - bestand offensichtlich nicht nur ein gesamtschuldnerisches Vertragsverhältnis gegenüber dem Hotel (Beherbergungsvertrag), sondern im Innenverhältnis zu ihrem Begleiter eine BGB-Gesellschaft, aus der sich zwischen den Gesellschaftern Leistungsansprüche ergeben können. (Daran ändert nichts, dass @Name das lustig findet.)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil angeblich - wenn auch unverständlich - Auskunft über den Namen von vier Hotelgästen begehrt wurde, von denen nur einer allenfalls geschuldet sein kann. Diese Begründung steht für Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit, nicht für Unbegründetheit. Ob die Klage aber wegen Unzulässigkeit oder wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde, gibt die PM nicht her.

 

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Waldemar R. Kolos schrieb:

Ob die Klage aber wegen Unzulässigkeit oder wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde, gibt die PM nicht her.

Explizit nicht, aber implizit wegen der Formulierungen wie "Väterroulette" und "Datenübermittlung ins Blaue hinein" und "ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt".

Auch wenn es nur einen einzigen Michael gegeben hätte in der fraglichen Zeit als Gast im Hotel, spricht m.E. die letzte Formulierung auch noch für eine Abweisung der Klage durch das AG München, wobei auch da noch über eine Differenzierung nach Unbestimmtheit oder Unbegründetheit nichts ausgesagt ist.

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Wie erklären Sie sich den Widerspruch in der Darstellung, dass die Klägerin Mieterin gewesen sein soll, aber das Hotel in seinen Daten nach "Michaels" und passenden Zimmern suchte, statt einfach anhand der Personendaten der Klägerin die eindeutigen Vertragsdaten zu finden? War die Klägerin tatsächlich registrierte Mieterin unter eigenem Namen oder leiten Sie den Beherbergungsvertrag nur aus der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ab? Hätte das Hotel nach erfolglosem Abgleich zu den Daten der Klägerin verfahrenstechnisch (ZPO) den Mietvertrag mit Nichtwissen bestreiten müssen, damit die vermutlich unbewiesene Behauptung der Klägerin nicht als Tatsache festgestellt wird?

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Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Begleiter ein Hotelzimmer gemietet und belegt. So die PM.  Versuchen Sie auf keinen Fall daran zu drehen, nur um die Entscheidung passend zu machen. Das wäre Sachverhaltsverfälschung. Nicht nur ein, sondern der Kardinalfehler schlechthin. Trotzdem kommt das schon mal vor. Das Amtsgericht macht im Grunde einen ähnlichen Fehler. Daher der von Ihnen angesprochene Widerspruch, der eine zwingende Folge ist und einer Leistungsverweigerung gleichkommt

In der PM heißt es: "Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters." Ergänzend wird zuvor ausgeführt, dass der Begleiter mit der Klägerin zusammen in der angegebenen Zeit ein Hotelzimmer gemietet und belegt habe. Weil die Klägerin die angeblich benötigte Zimmernummer nicht angeben kann und die Beklagte freiwillig das nicht will, ist der Auskunftsantrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zunächst auch zur Erteilung der Auskunft über die Zimmernummer des von der Klägerin gemieteten Hotelzimmers zu verurteilen ist. Das Amtsgericht aber deutet den Auskunftsantrag grob fehlerhaft dahingehend um, dass Auskunft über Namen und Anschrift aller Hotelgäste mit dem Vornamen "Michael" begehrt sei ("Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer ... ").

 

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Wenn ich Sie richtig verstehe, dann steht nach ihrer Lesart laut PM auch für Gericht und Hotel als Tatsache fest, dass die Klägerin Mieterin des Hotelzimmers war und damit ihre Personendaten in Verbindung mit der Zimmernummer dem Hotel bekannt sind. Statt diese vorliegenden Vertragsdaten zu dieser konkreten Zimmernummer zu prüfen und herauszugeben, bringt das Hotel ohne sachliche Notwendigkeit mehrere "Michaels" ins Spiel und verweigert die Auskunft. Statt das AG nun den konkreten Auskunftsanspruch der Klägerin aus dem Mietvertrag bescheidet, nimmt es die Tatbestandskonstruktion des Hotels zu mehreren in Frage kommenden Michaels auf und entscheidet zu einer eigentlich gar nicht relevanten Frage. Nämlich die Abwägung der Persönlichkeitsrechte von unbeteiligten Dritten gegenüber einem (konstruierten) Auskunftsanspruch der Klägerin. Wenn das so tatsächlich stimmen sollte, hat das Hotel seine Prozesspflicht zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag verletzt und das AG eine Verhandlung und Entscheidung zum tatsächlichen Prozessgegenstand verweigert. Das wäre tatsächlich eine Leistungsverweigerung. Mit welchen rechtlichen Folgen für Gericht und Hotel?

Persönlich kann ich eine solch klare Sachlage aus der PM nicht herauslesen. Ich sehe nur den eindeutigen Widerspruch, nicht dessen Auflösung.

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Eine Prozesspflicht zum vollständigen Vortrag ist mir nicht bekannt. Rechtliche Folgen für Gericht und Hotel kann es aber insoweit geben, als sie aus der Nummer noch nicht raus sind. Denn auf erneute Auskunftsklage, diesmal jedoch mit etwas genauer formulierten Auskunftsantrag (z.B. auf Auskunft über die Nummer des von der Klägerin gemieteten und belegten Zimmers und über Namen und Anschrift des Hotelgastes, der dieses Zimmer in der angegebenen Zeit gemietet und belegt hatte), wird man wohl nicht entgegenhalten können, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden sei. Rechtskräftig entschieden wurde offensichtlich über eine andere Auskunft.

 

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Die vollständige Wahrheitspflicht der Parteien (und implizit auch des Gerichts) ist in der ZPO ist sogar recht deutlich geregelt:

§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

 

Auch das Gericht steht unmittelbar in der Pflicht:

§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden

...

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

§ 139
Materielle Prozessleitung

Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

(2) 1Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. 2Dasselbegilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) 1Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. 2Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. 3Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Abgesehen davon, greifen Sie ein Phänomen auf, dass mir schon häufiger unterkam. Das ZPO-Gericht entscheidet über etwas Anderes als mit Klage oder Widerklage beantragt wurde. Dass alle Gerichte wirklich mit der Ihnen selbstverständlichen Trennschärfe die Sachverhalte feststellen können oder wollen, möchte ich bezweifeln. Vielmehr habe ich in diesem Zusammenhang schon oft nachhaltige Resistenz gegen die Wirklichkeit erlebt und mit jedem Schriftstück in der Akte wurde der Papierstapel für Richter undurchschaubarer und unlesbarer. Im Zweifel wird dies dann den Parteien angelastet und schlicht auf Erledigung beharrt.  

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Wobei ja immer noch offen bleiben muß, um was es der Klägerin überhaupt gegangen ist bei diesem so kuriosen Verfahren.

 

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Nein! Das steht unmissverständlich in der PM:

"Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters."

 

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Auch das hatte ich doch schon vorher mehrfach berücksichtigt gehabe, Herr Kolos. Es könnte sich doch um ein reines pro forma Ersuchen gehandelt haben, und sie hatte ganz andere Absichten dabei gehabt. Sie brauchen dazu nur im Thread mal von vorne nachzulesen.
 

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Alles klar. Die Klägerin erhebt Auskunftsklage. Amtsgericht weist sie ab. Und wir hier tauschen uns darüber aus, ob sie einen Auskunftsanspruch habe. Dann kommen Sie und stellen die Behauptung auf, möglicherweise sei das alles nur vorgeschoben und die Klägerin verfolge in Wahrheit eine völlig andere Absicht. Welche genau, das müsse aber noch offenbleiben.

Ich weiß nicht, vielleicht existiert eine philosophische Disziplin, in der diese Art von Wahrheitssuche bei so einer Überlegung gestattet ist. Was Juristen in einer juristischen Fallbesprechung angeht, sollten Sie aber wissen, dass Sie mit so einer Überlegung in sensiblen Kreisen Ursache dafür setzten können, dass sich der eine oder andere an der Wand den Kopf einschlägt, vom Balkon runter springt oder sonstige schlimme Selbstverletzungen zufügt.

 

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Was Juristen in einer juristischen Fallbesprechung angeht, sollten Sie aber wissen, dass Sie mit so einer Überlegung in sensiblen Kreisen Ursache dafür setzten können, dass sich der eine oder andere an der Wand den Kopf einschlägt, vom Balkon runter springt oder sonstige schlimme Selbstverletzungen zufügt.

Wenn Juristen solches tun würden, wer hätte denn damit ein Problem, Herr Kolos? Ich jedenfalls nicht.

Aber es ist doch wirklich verwunderlich, daß die Klägerin so spät damit ankommt und angeblich so wenig auch noch über diese Affäre weiß. Große Naivität oder aber berechnendes Kalkül?

Den Unterhaltsvorschuß jedenfalls kann sie ja nun beantragen, oder auf den ominösen Herrn Michael warten, der endlich auch zu seiner Vaterschaft stehen will und noch freudig Unterhalt für diesen Sproß bezahlen will.

Gut, daran kann man glauben oder auch nicht, Herr Kolos. Warten wir es doch ab, ob und wann es die Meldungen über dieses Happy-End noch gibt.

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Es schwirren ja viele Vermutungen noch im Raum herum, außer daß die Mutter vorher vergeblich telephonisch das Hotel um eine Auskunft ersuchte, ebenso über den männlichen Begleiter. Der Volltext des Urteils würde mehr Aufschluß geben können.

Der Gerichtsstand war offenbar der von der Klägerin weit entfernte Stammsitz der Hotelkette in München, ganz selbstverständlich vom rechtlichen Standpunkt für eine Erfüllung eines Anspruchs und nach diversen AGB von verschiedenen Hotelketten scheint mir das aber auch noch nicht zu sein.

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Ergibt sich der Gerichtsstand nicht aus §§ 17, 29 ZPO und 269 BGB? Der Leistungsort für Auskünfte aufgrund von vertraglichen Nebenpflichten wäre demnach am (Stamm-)Sitz, dem Ort der Verwaltung bzw. der verpflichteten Niederlassung des Hotels. Übernommene Nebenpflichten zum Versand führen nach §269 BGB nicht (automatisch) dazu, dass der Empfangsort zum Leistungsort wird.

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Auch ohne den Volltext bereits zu kennen und auch ohne ein Jurist zu sein, haben meine eigenen Recherchen dazu kein einheitliches Meinungsbild ergeben.

Beispiele: a) der Stammsitz der Hotelkette ist auf den Bahamas, da setzen Sie sowieso nur wenig Ansprüche durch an deren Gerichtsstand.

b) Sie haben über ein Reisebüro gebucht, dann wäre das Reisebüro rechtlich der Erfüllungsort mit Gerichtsstand.

Und beim Aufrufen verschiedener AGB vor wenigen Tagen  sind mir Meldung aufgefallen wie sinngemäß: "Website under Construction".

Auch bei dieser Hotel-Kette: https://www.nh-hotels.de/general-terms-and-conditions

Da wird spanisches Recht und auch der Gerichtsstand Madrid vereinbart.

 

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Eine interessante Klausel bei den AGB dieser o.g. Kette:

"In jedem Fall unterliegen Streitigkeiten, die aus der Nutzung der Services im Hotel entstehen, in dem der Kunde seinen Aufenthalt verbringt, der Zuständigkeit der Gerichte des Kundens."

Man wird m.E. davon ausgehen können, daß hier vom Hotel autoriserte "Services" gemeint sind.

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Lutz Lippke schrieb:

Ergibt sich der Gerichtsstand nicht aus §§ 17, 29 ZPO und 269 BGB? Der Leistungsort für Auskünfte aufgrund von vertraglichen Nebenpflichten wäre demnach am (Stamm-)Sitz, dem Ort der Verwaltung bzw. der verpflichteten Niederlassung des Hotels. Übernommene Nebenpflichten zum Versand führen nach §269 BGB nicht (automatisch) dazu, dass der Empfangsort zum Leistungsort wird.

Wenn Sie sich mal die AGB der Welcome Hotels herunterladen, dann ist der Gerichtsstand dort:

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

Von einem "Stammsitz" der Hotelkette ist da nichts zu lesen, die WELCOME HOTELS GmbH ist offensichtlich in Warstein beheimatet nach dem Impressum.

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