Keine provozierte Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.05.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2232 Aufrufe

Häufig ist es für den Anwalt eine Gradwanderung, wie bei einem telefonischen Kontakt mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung vermieden werden kann. Das LAG Köln hat im Beschluss vom 28.2.2017 - 12 Ta 314/16 zutreffend das Kriterium herausgearbeitet, dass ein beiderseitiges Erledigungsinteresse Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung ist. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers sei nicht ausreichend. Lehne der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftliche Entscheidung einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, werde durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.

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