Parallele Klageverfahren sind nicht dieselbe Angelegenheit
von , veröffentlicht am 06.05.2017Der Grundsatz, dass mehrere parallele Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in jedem Fall gesonderte Angelegenheiten sind, ist eine gebührenrechtliche Grundwahrheit, die aus dem Begriff der Angelegenheit folgt. Gleichwohl findet man in der Rechtsprechung hin und wieder das Bestreben, mehrere parallele Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich als eine Angelegenheit abzurechnen. Dieser Tendenz hat der VGH Kassel im Beschluss vom 29.3.2017 - 6 E 262/17 eindeutig widersprochen und in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass, wenn das Gericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert gerichtlich festgesetzt hat, dies dann auch zwingend für die Berechnung der Anwaltsgebühren in diesem Verfahren maßgeblich ist.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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