Neue Chance für die Arzneimittelpreisbindung im europäischen Versandhandel?

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 08.05.2017
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht|3214 Aufrufe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2016 geurteilt, die deutschen Regelungen zur Arzneipreisbindung seien mit Unionsrecht nicht vereinbar, soweit sie sich auf ausländische Versandapotheken erstrecken, die nach Deutschland liefern. Ein generelles Verbot des Arzneimittelversands hat sich in der Regierungskoalition bisher nicht durchsetzen können. Gegenwind für den Versandhandel könnte nun wieder aus der deutschen Rechtsprechung kommen.

Das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Az.: C-148/15) schlug hohe Wellen. Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung, soweit sie Versandhandelsapotheken betreffen, die eine Lieferung nach Deutschland anbieten (§§ 78 Abs. 1 u. 2, 73 Abs.1 AMG), eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art.34 AEUV darstellen. Zwar trifft die Verpflichtung, verschreibungspflichtige Arzneimittel nur zu den festgesetzten Abgabepreisen zu vertreiben, in- wie ausländische Apotheken rechtlich gesehen gleichermaßen. Für ausländische Apotheken bedeute der Ausschluss des Preiswettbewerbs jedoch eine viel stärkere Einschränkung ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten als für deutsche Apotheken, da diese durch ihre örtliche Präsenz leichteren Zugang zu Kunden hätten. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit ließe sich allerdings nach Art. 36 AEUV rechtfertigen. Danach können die Mitgliedsstaaten die Warenverkehrsfreiheit durch Bestimmungen "zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen" einschränken. Deutschland hatte entsprechend geltend gemacht, dass das Preisbindungssystem notwendig sei, um eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Ein ruinöser Preiswettbewerb werde so unterbunden und gerade in ländlichen Gebieten mit geringer Apothekendichte würde eine weitere Ausdünnung der Versorgung vermieden. Für die Notfallversorgung, eine individuelle Beratung und wirksame Kontrolle der abgegebenen Arzneimittel seien zudem die traditionellen Apotheken prädestiniert, die durch den Preiswettbewerb besonders bedroht seien. Der EuGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Für die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV müssten nachprüfbare Beweismittel wie statistische Daten dafür vorgelegt werden, dass die gewählten Bestimmungen überhaupt zu Erreichung der verfolgten Ziele geeignet seien. Daran scheiterte das Vorbringen nach Ansicht des EuGH aber bereits: Der Versandhandel sei nach den zur Verfügung stehenden Daten im Gegenteil sogar geeignet, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Valide Hinweise darauf, dass Präsenzapotheken in der Fläche zurückgehen würden, gebe es nicht.

Die Entscheidung des EuGH ist vielfältiger Kritik ausgesetzt. Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes war noch 2013 davon ausgegangen, dass dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesundheitsschutzes ein so weitgehender Einschätzungsspielraum zur Verfügung stehe, dass die von Deutschland auch vor dem EuGH vorgetragene Argumentation zur Rechtfertigung des Preisbindungssystems ausreiche (NJW 2013, 1425). Dies muss insbesondere im nicht harmonisierten Apothekenrecht gelten. Das Erfordernis einer detaillierten Beweisführung für die Gründe, die zur Rechtfertigung nach Art. 36 AUEV angeführt werden, steht zudem im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des EuGH, in der dieser den Mitgliedsstaaten ebenfalls großzügiges Ermessen eingeräumt hat (vgl. Witt/Gregor, PharmR 2016, 481).

Während gesetzgeberische Initiativen zum gänzlichen Verbot des Arzneimittelversandhandels bisher an der fehlenden Einigung der Koalitionspartner gescheitert sind, könnte ein neues Vorabentscheidungsverfahren die alte Rechtslage wiederbeleben: In einem aktuellen Verfahren, bei dem es um einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Rabattverbot (§ 7 HWG) durch eine Versandapotheke geht, legt der BGH ein solches Vorgehen nahe (Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 163/15). Wenn es der Klägerin bei erneuter Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht gelingen sollte, die vom EuGH verlangten Beweismittel vorzulegen, käme eine erneute Vorlage an den EuGH in Betracht und dieser könnte zu einer anderen Auffassung über das deutsche Preisbindungssystem kommen. Der BGH gibt dem Berufungsgericht dazu noch den Hinweis auf den Weg, dass die Bundesregierung und andere staatliche Stellen im Rahmen einer amtlichen Stellungnahme hierzu im Zivilverfahren Auskunft geben können. Damit könnte  der 2016 vom EuGH noch als ungenügend empfundene Sachvortrag erneut vorgebracht und mit neuen Beweismitteln untermauert werden.

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