BGH bestätigt Schadensersatzpflicht des Pächters bei der Entstehung von Dauergrünland

von Christiane Graß, veröffentlicht am 09.05.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht1|6204 Aufrufe

Über die Entscheidung des OLG Schleswig vom 03.05.2016 – 2 L U 7/15 hatte ich am 11.12.2016 berichtet: Der Pächter sollte dem Verpächter Schadensersatz in Höhe von 98.000,00 € leisten, weil der Pächter nicht verhindert hatte, dass während der Pachtzeit Dauergrünland entstand, das einem Umbruchverbot unterliegt, so dass der Eigentümer künftig nur noch den geringen Pachtzins für Grünland, nicht aber den weitaus höheren Pachtpreis für Ackerland erzielen kann. Diese Entscheidung hat der BGH im Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16 – bestätigt. Auch aus Sicht des BGH war dem Pächter der Vorwurf zu machen, dass er das Grünland nicht rechtzeitig vor der Entstehung von Dauergrünland wieder zu Ackerland umgebrochen hatte.

Im Streitfall sei es dem Pächter nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, den Schadenseintritt bei dem Verpächter durch eine rechtzeitige Nutzungsänderung von Grünland zu Ackerland abzuwenden, sondern er sei auch vertraglich verpflichtet gewesen, die Umwandlung vorzunehmen. Der BGH stützt sich aber auch auf § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche verpflichtet ist. Außerdem habe er sie in einem Zustand zurückgegeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, § 596 Abs. 1 BGB. Der Pächter hätte dafür sorgen müssen, dass die im Pachtvertrag festgelegten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Hierunter falle auch, dass die Rechtsentwicklung beobachtet werde. Auch bei der Formulierung der Voraussetzungen für eine Beobachtungspflicht folgt der BGH der Vorinstanz. Die Pflicht zur Beobachtung soll insoweit gelten, als dass Änderungen rechtlicher Art im Raum stehen, die dazu geeignet sind, einen erheblichen Wertverlust der Pachtfläche herbeizuführen und die in Kreisen der Landwirtschaft allgemein wahrgenommen und diskutiert werden.

Neben dem Pächter unterliegt aber auch der Verpächter gewissen Pflichten. Ihn kann ein Mitverschulden treffen, wenn er den Pächter nicht rechtzeitig zu einem Umbruch anhält, er von der Nutzung als Grünland wusste und er die mögliche Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte. Ein solches Wissen über die Entstehung setzt in der Regel jedoch voraus, dass der Verpächter als aktiver Landwirt tätig ist.

Als Folge des höchstrichterlichen Urteils muss der landwirtschaftliche Unternehmer, gleich in welchem Bundesland, darauf achten, ob sich nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und er am Ende der Pachtzeit nur noch Pachtland in einer rechtlich anderen Qualität zurückgeben kann.

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1 Kommentar

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Was wäre denn mit dem entgegengesetzten Fall? Ein Landwirt pachtet Grünland und gibt Ackerland zurück. Steht ihm dann auch eine Entschädigung zu ?

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