Vorsteuerabzug: Zeitnahe Zuordnung von gemischt genutzten Grundstücken erforderlich

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 10.05.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|3465 Aufrufe
Bei dieser Hütte ist keine VorSt-Aufteilung mehr nötig (Großer Arber, 08/2016, C.Koss)

Otto Normalverbraucher sieht ein Haus, der Jurist sieht ein Grundstück - Buchhalter und Steuerrechtler schauen noch genauer hin: sie unterscheiden einmal verschiedene Gebäudeteile, die sie wiederum in das aufstehende Gebäude und (anteiligen) Grund und Boden differenzieren. Für umsatzsteuerliche Zwecke muss noch einmal in unternehmerisches und nicht-unternehmerisches (privates) Wirtschaftsgüter geteilt werden. Die Vorsteuer ist nur insoweit abzugsfähig, als sie auf das Unternehmensvermögen entfällt. Für den privat genutzten  Gebäudeteil kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Die Zuordnung von Gebäudeteilen gemischt genutzter Gebäude auf das (umsatzsteuerliche) Unternehmensvermögen muss zeitnah, spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabepflicht (in der Regel der 31. Mai des Folgejahrs)  erfolgen, entschied der BFH in seinem Beschluss v. 14.3.2017 - V B 109/16.  Auch muss die Zuordnung eindeutig sein.

Weitere Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind der Urteilsbesprechung auf der Website der Zeitschrift BC zu entnehmen (http://rsw.beck.de/cms/?docid=389190).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen