ArbG Berlin: Keine Haftung des Bauherrn der „Mall of Berlin“ für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.05.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|3260 Aufrufe

Die Errichtung der „Mall of Berlin“ hat schon für manche negative Schlagzeile gesorgt (Stichwort: „um Lohn geprellte rumänische Wanderarbeiter“). Jetzt liegt eine Entscheidung des ArbG Berlin (Urteil vom 3.5.2017 – Az. 14 Ca 14814/16, PM Nr. 11/17 vom 3.5.2017) vor, bei der es ebenfalls um die Lohnklage eines Bauarbeiters geht. Es ist eines der wenigen Urteile, das sich thematisch mit der sehr umstrittenen Auftraggeberhaftung (hierzu Sick: Das Risiko der „Auftraggeberhaftung“ nach dem Mindestlohngesetz, RdA 2016, 224) befassen, die jetzt auch Eingang in des Mindestlohngesetz gefunden hat (dort: §13 MiLoG verweist auf § 14 AentG). Verstöße gegen das Mindestlohngebot können hiernach nicht nur Folgen für den eigentlichen Arbeitgeber nach sich ziehen. Vielmehr kann auch der Auftraggeber zur Verantwortung gezogen werden, zivilrechtlich haften und sich ordnungswidrig verhalten. Umstritten ist insbesondere der Begriff des Auftraggebers. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des ArbG Berlin bemerkenswert.

Der klagende Arbeitnehmer war im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig. Er hatte zunächst seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch. Mit der nun vor dem ArbG Berlin verhandelten Klage will der Bauhelfer nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat. In dem jetzt entschiedenen Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, so dass sich nunmehr die Frage stellt, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des BAG nur dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Dem ist das ArbG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt. Bauträger im Sinne des AEntG sei danach nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichte, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, sei zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wie kommen das ArbG und das BAG denn zu der willkürlichen Unterscheidung zwischen "Bauherr" und "Bauträger"? Im §14 AentG ist nur von "Unternehmer" die Rede und um ein Unternehmen handelt es sich doch bei der HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG doch völlig unstreitig. Sie hat den Generalunternehmer mit der Erbringung von Werkleistungen beauftragt (§14 AentG).

Warum bricht das BAG das Gesetz?

@ Name

Eine einschränkende Auslegung nach Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte war und ist kein "Gesetzesbruch". Oder weshalb sollte ein Bauherr namens Lieschen Müller (baut zB auf dem geerbten Grundstück von der Omma; ist keine Unternehmerin) hinsichtlich der Lohnhaftung besser stehen als ein Bauherr, der in Form einer KG (Unternehmen) organisiert ist?

 

0

Hier findet sich eine Anmerkung zur Rechtsprechung des BAG, wonach nicht jeder "Unternehmer" auch ein "Unternehmer" im Sinne des AEntG/MiLoG ist, sondern nur ein "Generalunternehmer".

0

Kommentar hinzufügen