BVerfG: Regelung zum Untergang von Verlustvorträgen gem. § 8c KStG teilweise verfassungswidrig (Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 - veröffentlicht am 12.05.2017)

von Dr. Michael Ehret, veröffentlicht am 12.05.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|205897 Aufrufe

Nach der Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gehen – vereinfacht – Verlustvorträge einer Körperschaft bei einer Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 25% bis zu 50% des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an der Körperschaft teilweise, bei einer Übertragung von mehr als 50% des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte sogar vollständig unter.

Hierbei handelt es sich um eine typisierende Missbrauchsvermeidungsregelung, die im Ergebnis den Handel mit Verlustvorträgen unterbinden soll. Argument des Gesetzgebers ist (verkürzt), dass sich bei einer entsprechenden Anteilsübertragung die wirtschaftliche Identität der Körperschaft (teilweise) ändere.

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) hat der 2. Senat des BVerfG auf Vorlage des FG Hamburg (2 K 33/10) nach Art. 100 Abs. 1 GG die Regelung des § 8c S. 1 KStG aF – die der Regelung des jetzigen § 8c Abs. 1 S. 1 KStG entspricht – insoweit für verfassungswidrig erklärt, als bei der Übertragung von mehr als 25% des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft die existenten Verlustvorträge quotal untergehen. Insofern halte die in Rede stehende Norm einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht Stand. Die Entscheidung ist eine Absage an die Vorstellung des Steuergesetzgebers, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft durch einen Anteilseignerwechsel per se ändert. Dieser Grundstandpunkt des BVerfG wird schon daraus deutlich, dass maßgebend auf das im Bereich des Gesellschaftsrechts und des KStG geltende Trennungsprinzip abgestellt wird.

Dieser Gedanke greift zwar grundsätzlich auch bei einer Übertragung von 50% oder mehr der Anteile oder der Stimmrechte, jedoch lässt es das BVerfG explizit offen, ob der Fall der Übertragung von mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte anders zu beurteilen ist, da dies im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedurfte. Es stellt insoweit aber auch darauf ab, dass eine Mehrheitsbeteiligung es dem Anteilserwerber erlaube, auf die Körperschaft maßgebend Einfluss zu nehmen und die Verluste zu eigenen Zwecken zu nutzen.

Die Entscheidung verpflichtet den Steuergesetzgeber, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des vormaligen § 8c S. 1 KStG, d.h. mit Wirkung zum 1. Januar 2008 zu beseitigen. In Folge davon ist der Steuergesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2008 den Verlustabzug für Kapitalgesellschaften bei Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50% neu (verfassungskonform) zu regeln. Sollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der im Beschluss festgestellten Unvereinbarkeit (wohl bis zur Einführung der Regelung des § 8d KStG zum 1. Januar 2016) rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (d.h. zum 1. Januar 2008) die Nichtigkeit der Regelung des § 8c S. 1 KStG a.F. = § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ein.

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