Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nicht-rechtsfähigen Stiftungen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 14.05.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtFamilienrecht|2529 Aufrufe

In seinem Urteil v. 25. Januar 2017 - II R 26/16 entschied der BFH, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sieht seit 1974 vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftungen), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Dadurch unterstellt das Erbschaftssteuergesetz einen wiederholten Erbanfall.

Der BFH stellte auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab. Eine nicht-rechtsfähige Stiftung habe keine eigene Rechtspersönlichkeit und (zivilrechtlich) kein eigenes Vermögen. Rechtsträger ist ein Treuhänder der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

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