BSG: Ermöglicht ein relativ hohes Honorar einer Honorarkraft Eigenvorsorge, ist dies ein gewichtiges Indiz für ihre Selbstständigkeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.05.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3775 Aufrufe

Zwar ist seit dem 1.4. der Arbeitsvertrag und damit auch der Begriff des Arbeitnehmers in § 611a BGB definiert. Allerdings ist hier in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung nur der Rahmen vorgegeben. Die Abgrenzung en détail obliegt weiterhin der Rechtsprechung. Wertvolles Anschauungsmaterial bietet auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Diese muss sich häufig mit der Frage auseinandersetzen, ob jemand Beschäftigter ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Damit ist ein weitestgehender Gleichlauf mit dem Arbeitsrecht vorgegeben. Interessant ist vor diesem Hintergrund eine neue Entscheidung des BSG (Urteil vom 31.3.2017 - Az. B 12 R 7/15 R, PM 14/2017), die einen Aspekt hervorhebt, dem bislang aus arbeitsrechtlicher Sicht keine größere Bedeutung beigemessen worden ist, der Höhe der Vergütung.

Der klagende Landkreis ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben der Jugendhilfe schließt er mit freien Trägern sowie Einzelpersonen Verträge ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbringen. Neben einer Vollzeittätigkeit war der im Prozess beigeladene Heilpädagoge für den Kläger für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Hierfür erhielt er ein Honorar in Höhe von 40 Euro bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auf Klage des Landkreises stellte das BSG fest, dass der Heilpädagoge beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt sei. Zur Begründung führte es aus, dass die zwischen dem Heilpädagogen und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge vorsähen, dass dieser weitgehend weisungsfrei arbeiten könne und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert sei. Die Verträge würden so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also "gelebt". Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liege das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

 

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