Freiwilliger Landtausch (§§ 103a ff FlurbG) bleibt steuerfrei

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 21.05.2017

Bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) ist es grundsätzlich unerheblich, ob bei der Übertragung Geld fließt oder nicht. § 6 Abs. 6 EStG stellt den Tausch der entgeltlichen Übertragung gleich. Anstelle eines Kaufpreises tritt der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes. Beim Flurbereinigungsverfahren war anerkannt, dass es nicht zu dieser Aufdeckung stiller Reserven kommt, wenn der Landtausch behördlich angeordnet wird. Das FG Münster (Urteil v. 7.4.2017 - 4 K 2406/16 F) stellte den freiwilligen Landtausch dem behördlich angeordneten gleich. Da das Gericht dem Fall grundsätzliche Bedeutung beimaß, ließ es Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Im streitgegenständlichen Fall hatten zwölf Land- und Forstwirte bei der der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff FlurbG beantragt, um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 Euro zahlen, wovon 815 Euro auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel. Das Finanzamt unterwarf den Buchgewinn aus gemeinem Wert der weggetauschten Flächen zuzüglich erhaltene Ausgleichszahlung abzüglich Buchwert der hingegebenen Grundstücke und geleistete Zuzahlungen. Die Finanzbehörde sah einen Tauschvorgang i.S.v. § 6 Abs. 6 EStG.
Das Finanzgericht folgte der Argumentation des klagenden Landwirts. Der Kläger habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Vielmehr sei dem Kläger durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz "in verwandelter Form" belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG könne nichts anderes gelten. Dieses Verfahren werde nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt. Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag erstelle die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordne den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzten sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort. Schließlich sei die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815 Euro als unwesentlich anzusehen.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH im Falle einer möglichen Revision entscheidet.

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D.h. weil keine Revision beim BFH eingelegt wurde, ist der Verkauf eines weit vor 10 Jahren geerbten Grundstückes, das voriges Jahr nach Paragr.103a ff. FlbG. von der Flurbereinigungsbehoerde gegen ein anderes GS getauscht wurde, steuerfrei ? (Das "neue" GS soll verkauft werden).
Bitte um Auskunft.

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