AAK-Messung: Wartezeit nicht eingehalten? Freispruchurteil bitte schön begründen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.05.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1971 Aufrufe

Das AG ging davon aus, dass bei einer AAK-Messung die Wartezeit nicht eingehalten worden ist. Gemeint ist doe 20-minütige Wartezeit zwischen dem Trinkende und dem Beginn der ersten Atemalkoholmessung. Das AG hat freigesprochen. Das Urteil war dem OLG aber zu knapp hinsichtlich der Darstellungen rund um die Messung:

Spricht das Tatgericht den Betr. vom Tatvorwurf der mit dem AAK-Messgerät „Evidential Dräger Alcotest 7110“ festgestellten Alkoholfahrt wegen Nichteinhaltung der sog. Wartezeit aus tatsächlichen Gründen frei, sind neben dem Zeitpunkt des Messbeginns Feststellungen zum Zeitpunkt des – ggf. in Anwendung des Zweifelssatzes zu ermittelten – Trinkendes unabdingbar.

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.02.2017 - 3 Ss OWi 68/17, BeckRS 2017, 107987 
 
 
Zur AAK-Messung näher: Krumm, NJW 2012, 1860

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen