Das BVerwG zur „schmerzlosen Selbsttötung“ – salomonische Lösung oder misslungene richterliche Rechtsfortbildung?

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 27.05.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht16|6192 Aufrufe

Nun ist sie da: Die Urteilsbegründung (BverwG vom 02.03.2017 - 3 C 19.15). Mit Spannung erwartet. Bereits die Pressemitteilung vom 02.03.2017 - dazu der Beitrag vom 04.03.2017 - wurde viel diskutiert. 

Die Ehefrau des Klägers hatte sich mit der Unterstützung einer Sterbehilfeorganisation in der Schweiz selbst getötet. Vom Hals abwärts gelähmt und künstlich beatmet war für sie das Leben nach einem Unfall unerträglich geworden. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte sie die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital beantragt. Dies wurde abgelehnt. Der klagende Witwer war der Auffassung: 

Das Recht, selbstbestimmt über den Zeitpunkt und die Umstände des eigenen Todes zu entscheiden, laufe leer, wenn dem Betroffenen verwehrt werde, auf eine möglichst risikolose und schmerzfreie Weise aus dem Leben zu scheiden.

Die Leipziger Richter entschieden, dass der „Einzelne zwar grundsätzlich nicht verlangen“ könne, „dass der Staat Rahmenbedingungen und Strukturen schafft, die die Selbsttötung ermöglichen oder erleichtern.“ Sie meinten jedoch: 

Eine Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht für die Selbstbestimmung kommt aber in Betracht, wenn sich ein schwer und unheilbar Kranker wegen seiner Erkrankung in einer extremen Notlage befindet, aus der es für ihn selbst keinen Ausweg gibt.“

Insbesondere am Lebensende und bei schwerer Krankheit sei der Einzelne auf „die Achtung und den Schutz seiner Autonomie angewiesen", entschied das BVerwG.

Selbstbestimmung des Betroffenen versus Schutzpflicht des Staates für das Leben

Unter Bezugnahme auf einen neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 äußerten die obersten Verwaltungsrichter einen gewichtigen Satz:

Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.“

Doch ging es dem BVerfG um einen völlig anderen Begriff der „Hilflosigkeit“. Gegenstand des BVerfGs Beschlusses waren Zwangsbehandlungen eines betreuten Menschen. Unter bestimmten Voraussetzungen des § 1906 BGB darf ein mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (Psychiatrie, beschützende Station) betreuter Patient gezwungen werden sich behandeln zu lassen. Dies entgegen dem Willen des Betreuten, wenn er aufgrund seiner Erkrankung einwilligungsunfähig ist oder die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen konnte. Hier leitete das BVerfG aus der Schutzpflicht des Staates gegenüber den nicht einsichtsfähigen Betreuten die Notwendigkeit zur Behandlung als letztes Mittel ab. Es soll also dort Hilfe angeordnet werden, wo das Selbstbestimmungsrecht dies verbieten könnte. Schon wegen der Grundverschiedenheit der Fälle kann die Entscheidung des BVerfG kaum die Gründe des BVerwG tragen.

Das BVerwG ist der Auffassung, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen komme insbesondere bei einer „extremen Notlage“ ein besonderes Gewicht zu, hinter dem die staatliche Schutzpflicht für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktrete.

Enumerativ das BVerwG:  

Das ist der Fall, wenn - erstens- die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können…,- zweitens- der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm - drittens - eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.

Die Schutzpflicht des Staates, so sagten die Richter, könne hinter das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sogar dann zurück treten, wenn sich der Betroffene nicht in einer "extremen Notlage" befinde. Den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen könne er selbst dann verlangen, „wenn der Behandlungsabbruch darauf zielt, das Leben trotz vorhandener Lebensperspektive zu beenden.“

Doch nach deutschem Recht gilt: Eine ohne Einwilligung durchgeführte medizinische Behandlung stellt immer eine Körperverletzung dar. Das Recht des Patienten, eine Behandlung abzulehnen, ist ein Abwehrrecht. Anders bei der Ehefrau des Klägers. Sie wollte die Erlaubnis für ein Betäubungsmittel erhalten. Sie begehrte eine Leistung.

Dieser Widerspruch dürfte den Leipziger Richtern nicht entgangen sein. Denn sie argumentierten bei der grundrechtskonformen Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Finesse:

In einer extremen Notlage der dargelegten Art kann die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ausnahmsweise als therapeutischen Zwecken dienend angesehen werden; sie ist die einzige Möglichkeit, eine krankheitsbedingte, für den Betroffenen unerträgliche Leidenssituation zu beenden.

Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, die staatlich unterstützte Selbsttötung wäre eine schutzwürdige Therapie.

Wie schon die Diskussion zu dem Blogbeitrag zur Pressemitteilung gezeigt hat, wird durch die Entscheidung des BVerwG die Diskussion um die Selbsttötung weiter angeheizt werden. Doch außer Verständnis für die schwierige Situation des BfArM und dem gutgemeinten Ratschlag Sachverständige hinzuzuziehen, geben die Richter der Behörde wenig mit auf den Weg, um eine Ausnahmesituation für den Einzelfall beurteilen zu können.

Sicher ist, dass Betroffene vermehrt klagen werden. Hier ist eine gesetzgeberische Klarstellung im BtMG notwendig. So hat dann auch Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die Unterstützung des ehemaligen Verfassungsrichters Udo di Fabio angefragt. Er soll sein Ministerium und das BfArM in dieser Angelegenheit beraten, so die FAZ vom 24.05.2017.

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16 Kommentare

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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Entscheidung ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu begrüßen, dass mit ihr hoffentlich ein Weg gegen die - nach der Rechtslage in Deutschland bestehende - Entmündigung des Patienten beschritten wird. Es handelt sich bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um eine "Finesse", wie Frau Hermes schreibt. Vielleicht sollte Frau Hermes in diesem Zusammenhang noch einmal ihre Wortwahl gründlich überdenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr den Betroffenen einen Weg aus einem Dilemma gewiesen, den der deutsche Gesetzgeber erst künstlich geschaffen hat.  

...den Betroffenen einen Weg aus einem Dilemma gewiesen, den der deutsche Gesetzgeber erst künstlich geschaffen hat.  

Den oder das? Meinen Sie den Weg oder das Dilemma? Wurde der Weg "künstlich geschaffen" oder das Dilemma?

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Ihr Hinweis auf den grammatikalischen Fehler, der mir unterlaufen ist, ist natürlich völlig richtig: Es muss natürlich richtig das Dilemma heißen.

Es gab in dem Fall kein künstlich geschaffenes Dilemma, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die 15 Gramm NaP die "einzige Möglichkeit..., eine Leidenssituation zu beenden" sein sollen. Da gibt es genügend andere Möglichkeiten, bei denen der Staat keine Unterstützung bereitstellen muss.  Nur weil NaP von Exit und Dignitas  propagiert wird, bedeutet dies nicht, dass man zwingend auf NaP angewiesen ist und keine anderen Wege wählen kann. Auch dass NaP vielleicht einfacher zu handeln ist zu weniger unappetitlichen Situationen für die Leichenauffinder führt, dürfte nicht ausreichen, um einen Anspruch oder etwa eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.

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Das ist nur ein "technisches" Detail. Das ändert aber nichts daran, dass das beschriebene Dilemma eben doch ganz grundsätzlich besteht. Bei der Entscheidung des BVerwG geht es in meinen Augen um sehr grundsätzliche Weichenstellungen, nicht um Details der "technischen" Umsetzung.   

Das BVerwG hat sich ja ziemlich herumgemogelt um die Alternativen bzw. "technischen Details":

- ärztlich assistierter Suizid war wegen der rechtlichen Unklarheit und der Frage Dauer/Umstände des Sterbens beim Abschalten der Beatmung "nicht zumutbar"

(aber wenn den Ärzten das rechtliche Risiko nicht zumutbar ist: wieso ist es dann dem BfArm zumutbar? Warum kann nicht der Ehemann, der auch den Cocktail verabreicht, das Beatmungsgerät abschalten? Ist inzwischen der Behandlungsabbruch zumutbar und sind die Rechtsfragen anders als 2002-2005 hinreichend geklärt? Darauf gibt das BVerwG leider keine brauchbare Antwort)

- Die erfolgreiche Suizidreise in die Schweiz war laut BVerwG auch keine Alternative, da man im Inland sterben können muss

Und schließlich gibt es eben auch für den Kläger keinen Blumentopf zu gewinnen, denn:

"Die Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen ist, lässt sich ohne die erforderliche Sachverhaltsprüfung und -aufklärung nicht treffen. Das kann nach dem Tod von Frau K. nicht mehr nachgeholt werden. Insbesondere die Frage, ob zumutbare Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, ist ohne ihre Beteiligung nicht mehr zu klären. Dementsprechend kam auch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung nicht in Betracht."

Na klasse. Also künftig muss das BfArm bei entsprechenden Anträgen umfassend aufklären ( Gutachten zur Einwilligungsfähigkeit und Ernsthaftigkeit geäußerter Suizidabsichten; zum zu erwartenden Todeskampf/Schmerzen u.a. beim uU inzwischen rechtlich zulässigen Behandlungsabbruch durch den Arzt; alternative schnelle Selbsttötungsmöglichkeiten). Ob das der Weisheit letzter Schluss ist?

p.s.

Das Dilemma gibt es offenbar nicht nur in D, wenn man dazu die Entscheidung des EGMR (in derselben Sache...) liest; so richtig viele Staaten, in denen man assistierten Suizid erlaubt, scheint es jedenfalls unter den Unterzeichnern der EMRK nicht zu geben (zumindest Stand 2013):

"Rechtsvergleichende Untersuchungen zeigen, dass die Mehrheit der Konventionsstaaten keine Form eines assistierten Selbstmords zulässt. Nur vier der untersuchten Staaten erlauben Ärzten, ein tödlich wirkendes Mittel zu verschreiben, um einem Patienten zu ermöglichen, seinem Leben ein Ende zu setzen. Das zeigt, dass die Vertragsstaaten von einem Konsens in diesem Bereich weit entfernt sind. Daher ist ihren Behörden und Gerichten in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen"  (Tz. 70)

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Ich habe ganz sicher nicht behauptet, dass nach der Entscheidung des BVerwG die beste aller Welten erreicht worden sei. Ganz und gar nicht. Nein, ich sprach nur von dem Beginn eines Weges in Richtung auf einen Abbau der Bevormundung, nicht mehr und nicht weniger.  

Zu dieser Thematik schauen Sie bitte in die aktuelle NJW (Heft 30/2017), heute herausgekommen. Dort findet sich der Aufsatz mit dem Titel "Sterben-Dürfen an der Grenze der Verhältnismäßigkeit"  von Carsten Schütz und Thomas Sitte, NJW 2017, 2155. 

Die Rechtslage in Deutschland provoziert Fälle wie den von Ursula März in der Zeit vom 3. August unter der Überschrift "Vorwärtspanik" in der Rubrik "Recht & Unrecht" auf Seite 12 beschriebenen Fall. 

Schauen Sie sich heute abend ab 20.15 Uhr in der ARD zu diesem Thema den Spielfilm mit der anschließenden Dokumentation (ab 21.45 Uhr) an, das könnte interessant sein. 

Der Spielfilm und die anschließende Dokumentation waren sehr informativ und sehr anschaulich. Es wurde klar, dass der § 217 StGB in jeder Hinsicht maximalen Schaden anrichtet:

- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird zerstört

- Sterbewillige werden zu regelrechtem Tourismus in die deutschen Nachbarländer gezwungen, wohlgemekrt in diejenigen deutschen Nachbarländer, deren Rechtslage - was Sterbehilfe betrifft - human und rational geblieben ist und nicht dem katholischen Fundamentalismus anheimgefallen ist

- Sterbewillige werden in die Gefahren, die medizinisch unsachgemäße Suizidmethoden bergen, gedrängt  und schließlich

- Der deutsche Gesetzgeber verliert - zumindest auf dem Gebiet der Sterbehilfe - seine Autorität: Ein Gesetz, das aus guten Gründen Tag für Tag in der Praxis umgangen wird, stärkt, so denke ich, nicht gerade die Autorität des Gesetzes bzw. die Autorität des Gesetzgebers.  

 

Man kann nicht alles gesetzlich regeln - schon gar nicht den Einzelfall, um den es hier immer geht. Und dass auch Verwaltungsrichter Empathie zeigen können, hat das BVerwG mit seiner Entscheidung ja bewiesen.

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Jetzt hat das Gesundheitsministerium genug. Über ein Jahr haben der Gesundheitsminister Jens Spahn und davor Hermann Gröhe gebraucht, um auf das Urteil des BVerwG zu reagieren. In dem drei Seiten langen Brief an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heißt es, so die Ärzte Zeitung online vom 01.07.2018:

„…möchten wir Sie hiermit bitten, solche Anträge zu versagen.“

 

Über 100 Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb eines Suizidmittels liegen der Behörde vor. Keinem Antrag hat das BfArM bisher entsprochen.

Diese Anweisung bringt das BfArM nun in einen Konflikt zwischen seinem Dienstherren einerseits und dem BVerwG andererseits. Rechtssicherheit bringt sie nicht.

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