Umfangreiche Änderungen der Regelungen zur Verschreibung von Substitutionsmitteln nach der BtMVV sind heute in Kraft getreten

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.05.2017

Heute ist die 3. BtMVVÄndV vom 22.5.2017 in Kraft getreten (BGBl. I, 1275). Mit ihr werden umfangreiche Änderungen der Regelungen zur Verschreibung von Substitutionsmitteln nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgenommen. Ziel ist es, die Vorgaben des Substitutionsrechts in der BtMVV an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse anzupassen. Insgesamt zielen die Änderungen auch auf die Förderung der Motivation von Ärzten ab, opiatabhängige Menschen im Rahmen einer ärztlichen Substitutionstherapie zu behandeln, und für einen flexibleren Versorgungszugang der Substitutionspatienten zu sorgen.

Dies soll u.a. durch die Ausweitung sog. Take-Home-Verschreibungen erfolgen. Während Substitutionsmittel grundsätzlich nur in Gegenwart von Fachpersonal eingenommen werden sollen (§ 5 Abs. 7 BtMVV, sog. Sichtvergabe), ermöglicht die Take-Home-Verschreibung die Mitnahme des Substitutionsmittels durch den Patienten.  Bislang gab es nur ein sog. Wochenend-Rezept für bis zu 2 Tage, eine Take-Home-Verschreibung für bis zu 7 Tage und zur Sicherstellung der Versorgung bei Auslandsaufenthalten eine Take-Home-Verschreibung für 30 Tage. Mit den Änderungen der BtMVV wird die Take-Home-Verschreibung erweitert: Zum einen ist nun auch eine Verschreibung in der Menge möglich, die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages, höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge (§ 5 Abs. 8 Nr. 2 BtMVV). Zum anderen kann nun in begründeten Einzelfällen eine Verschreibung für bis zu 30 Tage erfolgen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten (§ 5 Abs. 9 Satz 3 BtMVV). Neu ist zudem, dass der substituierende Arzt patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen kann, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen (sog. Mischrezept).

Die Verordnungsbegründung finden Sie unter BR-Drs. 222/17

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