Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.05.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht40|9691 Aufrufe

Das Kammergericht hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert.

Andererseits regele das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen (ohne vermögensrechtliche Auswirkungen) vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten. Um zu klären, ob es sich bei – nicht verkörperten – E-Mails um solche handele, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Inhalts nicht vererbbar seien, oder um solche, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Bezuges vererbbar seien, würde man in der Praxis auf erhebliche Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen.

Der Senat müsse jedoch die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts nicht entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.

Ebenso wenig existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sogenanntes „kleines Zitiergebot“). Insbesondere das Erbrecht nach dem BGB lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschränken. Auch aus sonstigen Gründen sei es nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und von dem so genannten “kleinen Zitiergebot“ abzuweichen.

Schließlich komme nicht in Betracht, von einem Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auszugehen, indem die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von der Tochter überlassen bekommen zu haben. Dieser Umstand war zwischen den Parteien streitig. Eine Beweisaufnahme sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da nicht nur die Verstorbene als Nutzerin des Accounts und Vertragspartnerin von Facebook, sondern zumindest auch alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben müssten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Urteil vom 27.2.2008, 1 BvR 370/07, BVerfGE 120,274, Rz 290 bis 293) folge für den vorliegenden Fall im Endergebnis nichts Abweichendes. Die somit erforderliche Zustimmung dieser anderen Kommunikationspartner liege jedoch nicht vor.

Der Senat hat ferner geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Dies sei zu verneinen. Insbesondere das Recht der elterlichen Sorge verhelfe nicht zu einem solchen Anspruch. Dieses Recht erlösche mit dem Tode des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten. Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen. Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts sei z.B. anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine verbleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Dadurch würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem konturenlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

KG vom 31.05.2017 - 21 U 9/16 (PN)

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40 Kommentare

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Das Urteil leuchtet mir ein. Vererbbar ist nach § 1922 BGB das "Vermögen". Zum Vermögen gehören nicht höchstpersönliche Rechte wie die höchstpersönlichen sozialen Beziehungen des Verstorbenen. Indem ich jemanden zum Erben meines Vermögens einsetze, erkläre ich mich doch nicht damit einverstanden, dass derjenige Einblick in alle meine Liebesbriefe, Liebesbeziehungen, sexuelle Vorlieben etc. bekommt. Das regelt das Erbrecht des BGB einfach nicht.

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Gast schrieb:

Indem ich jemanden zum Erben meines Vermögens einsetze, erkläre ich mich doch nicht damit einverstanden, dass derjenige Einblick in alle meine Liebesbriefe, Liebesbeziehungen, sexuelle Vorlieben etc. bekommt.

Sie erklären sich natürlich explizit nicht damit einverstanden, wenn Sie aber solche Briefe aufheben, kann der Erbe sie ungelesen vernichten, sie lesen oder auch evtl. versuchen, darmit andere Personen zu kompromittieren. Bei wichtigen Personen der Zeitgeschichte usw. werden solche Liebesbriefe auch  sogar manchmal später der Öffentlichkeit noch zugänglich gemacht.

Franz Kafka z.B. wollte sogar große Teile seines literarischen Werks ausdrücklich selber nach seinem Tod vernichtet sehen, Max Brod hatte dagegen verstoßen gehabt.

Wer bricht den Stab heute noch über ihn?

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Unabhängig von moralischen Fragen:

Erbfolge bedingt den Übergang von Besitz und Eigentum auch an aufgehobenen Liebesbriefen und Sextoys. MaW: Der Erbe hat hierauf Zugriff und muss dann überlegen, was er damit macht - ob dies im Sinne des Verstorbenen ist oder nicht, ist erstmal eine andere Frage. Dies gilt unabhängig von einem Marktwert iSe Vermögenswerts, also auch zB für den Müll in der Wohnung, Drogen und illegale Waffen. Gleiches gilt auch zB für in Bank-Tresoren verwahrte Gegenstände.

Eine Paarbeziehung ist natürlich etwas Anderes, ebenso höchstpersönliche Verhältnisse wie ein Arbeitsvertrag pp (nicht aber zB noch offene Lohnansprüche).

Wie der Zugang zu einem FB-Account, der durchaus Vermögenswert haben kann (Werbemöglichkeiten pp.) und bei dem FB die Person des Zugreifenden zunächst mal herzlich egal ist, zu beurteilen ist, kann schon Gegenstand einer intensiven Diskussion sein.

Ich halte das Urteil für verfehlt, wobei mir die Begründung eigentlich herzlich egal ist. M.E. ließe sich im vorliegenden Fall allerdings  relativ leicht mit dem Vorrang des Elternrechts gegenüber dem Interesse Dritter argumentieren, die ohnehin damit rechnen müssen und mindestens konkludent eingewilligt haben, dass jeder, der über die Zugangsdaten verfügt, die Kommunikation mit ihnen auch lesen kann. Das Post- und Fernmeldegeheimnis schützt ja auch nicht davor, dass man Briefe von anderen herumzeigt.  

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Spannend wird m.E. ob nun die Bundesnetzagentur das Urteil erneut zum Anlass nimmt, Over the Top Anbieter (wie bereits für den Dienst GMail geschehen) aufzufordern, ihrer Meldepflicht aus § 6 TKG nachzukommen. Aber vielleicht suchen sich die Diensteanbieter auch andere Niederlassungen, wie z.B. Microsoft für Skype in Luxenburg.
 

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Sehr geehrter Herr Schulze,

durch das "Herumzeigen" von Briefen ohne Einwilligung des Adressaten, verletzten Sie dessen Persönlichkeitsrechte. Insofern ist diese Situation vergleichbar mit der, die vorliegend beschrieben wird.

Was Sie mit "Vorrang des Elternrechts" meinen, will sich mich nicht erschließen. Von was für Rechten sprechen Sie? Können Sie entsprechende Anspruchsgrundlagen benennen?

Die Urteilsbegründung sollte alles andere als "egal" sein, denn auf dieser Begründung fußt der Tenor. Bauchentscheidungen, die Sie offenbar bevorzugen, haben in der Rechtswirklichkeit nicht verloren, da sie nicht objektiv sind.

Das sollte einleuchtend sein.

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Der Vorrang des "Elternrechts" könnte sich wohl aus der Tatsache ergeben, dass die verstorbene Tochter minderjährig war.

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Ich plädiere auch nicht für "Bauchentscheidungen", plädiere aber gegen offensichtlich falsche Entscheidungen. Auch für solche offensichtlich falschen Entscheidungen finden sich -wie hier- natürlich immer Argumente.

Der Absender von Briefen muss damit rechnen, dass der Empfänger diese auch anderen zeigt; er willigt konkludent ein. Der Adressat entscheidet, wie er mit Briefen verfährt; stirbt er, entscheiden die Erben. Das kann bei Accounts nicht anders sein, zumal die Eltern hier sogar offenbar die Zugangsdaten hatten. FB hat den Zugang durch den "Gedenkmodus" (gibt es für den irgendeine Grundlage?) verhindert.

Schutz der Familie und Elternrecht sind übrigens in Art.6 GG verankert.

 

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Wenn die Entscheidung "offensichtlich" falsch ist, dann dürfte es Ihnen ja nicht schwer fallen, dieses "Offensichtlichkeit" rechtlich zu erläutern.

Allerdings finden sich bei Ihnen keine rechtlichen Argumente.

Das "Herumzeigen von Briefen" verletzt die Persönlichkeitsrechte dessen, der den Brief geschrieben hat. Eine konkludente Einwilligung zum Herumzeigen ist damit (warum auch?) nicht verbunden. Wenn es anders wäre, warum gäbe es dann entsprechende Straftatbestände?

Der Verfasser eines Briefes muss vielmehr explizit dazu einwilligen, dass sein Brief herumgezeigt wird.

Vom "Gefühl" mag die Entscheidung vielleicht nicht ganz richtig sein, aber mit Gefühlen lassen sich juristische Entscheidungen nicht entkräften. Bisher kam aber nicht viel mehr, als die Behauptung, die Entscheidung sei falsch.

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Was "rechtliche Argumente" sind, bestimmen Sie? Sorry, aber auf solcher Ebene erübrigt sich jede Diskussion mit Ihnen.

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Was rechtliche Argumente sind, bestimme nicht ich, sondern die Logik.

Ein Anfang wäre ja immerhin, wenn Sie wenigstens eine Anspruchsgundlage für das Begehren der Eltern nennen könnten. Und in einem zweiten Schritt erklären Sie dann, ob und womöglich dass das Gericht diese Anspruchsgrundlage übersehen hat.

Dahergehen und rufen "Alles falsch!" bringt nun wirklich niemandem etwas.

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Gestatten Sie mir, dass ich mich hier einmische. Was halten Sie von 311, 241 BGB i.V.m. 564 BGB analog? Und was halten Sie davon, dass das Kammergericht die Rechtsnachfolge einerseits als irrelevant offen lässt, bei der Bejahung des Telekommunikationsgeheimnisses und Verneinung des "über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste" (88 III) liegenden Maßes dann aber davon ausgeht, dass die Vererbbarkeit nicht vereinbart worden sei? Dazu wörtlich in der Urteilsbegründung (Seite 34):

"Dies gilt auch aus der Sicht der ebenfalls vom Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erfassten Kommunikationspartner der Erblasserin. Auch diese dürfen aufgrund der Nutzungsbedingungen und des im Leistungsangebot der Beklagten vorgesehenen und tatsächlich auch eingesetzten Gedenkstatus bei Konten verstorbener Nutzer davon ausgehen, dass nach dem Tod ein Zugang zu dem Konto des Erblassers nicht mehr möglich ist und somit Dritte nicht ohne weiteres einen Zugang zum Account des Kommunikationspartners und damit zum Inhalt der gemeinsamen Kommunikation haben können."

Ihre Meinung zum "Herumzeigen von Briefen" kann ich nicht teilen. Sie übersehen dabei, dass der Brief nicht nur zur Privatsphäre des Absenders gehört, sondern auch zu der des Adressaten. Hier können sich also das Geheimhaltungsinteresse des Absenders und die Dispositionsfreiheit des Adressaten über ein und dieselbe Privatsphäre gegenüberstehen. Aus welchem Grund das Geheimhaltungsinteresse des Absenders über dem Freiheitsrecht des Adressaten stehen soll, erschließt sich mir nicht. Ich denke, der Interessenausgleich dürfte in der Regel bei Veröffentlichung und bei "Herumzeigen" in einem individuell bestimmten und begrenzten Personenkreis anders zu entscheiden sein.

Bei Minderjährigen kommt zum Interessenausgleich auch noch das Elternrecht dazu. "Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen" (§ 1632 BGB). Wer Umgang mit Minderjährigen hat, der muss die Entscheidung der Eltern gegen sich gelten lassen und damit rechnen, dass sorgeberechtigten Eltern Einblick in die Briefe gewährt wird. Erst recht, wenn das Kind möglicherweise Suizid begangen hatte, haben Eltern ein besonderes und rechtlich geschütztes Interesse, Details zu dem Umgang ihres Kindes zu erfahren, die ihnen Auskunft darüber geben können, ob die von ihnen gegebenenfalls getroffenen Umgangsbestimmungen beachtet wurden ("... mit Wirkung für und gegen Dritte ...").

 

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"durch das "Herumzeigen" von Briefen ohne Einwilligung des Adressaten, verletzten Sie dessen Persönlichkeitsrechte."

Der Erbe erbt auch Briefe, die Aufzeichnungen auf dem Anrufbeantworter, e-Mails auf dem Rechner usw. usf. Auch der Facebook-Zugriff wäre m. E. unproblematisch möglich gewesen, wenn die Tochter das einen Zettel mit Passwort vererbt hätte. Fraglich ist allein, ob FB verpflichtet ist, den Erben ein verlorenes Passwort zu ersetzen. Und das dürfte allein danach zu beurteilen sein, ob es das sonst auch ist. Faktisch werden bei Bedarf neue Passwörter zugewiesen. Aber besteht darauf ein Anspruch? Falls ja, dann m. E. auch für die Eltern, AGB und Datenschutz hin oder her.

Der Fall ist m. E. nur aus zwei Gründen schwierig: Facebook stellt sich an. Und Gerichte haben Probleme mit der Transferleistung Offline-Recht auf Online-Welt.

Hätte das Gericht zu entscheiden gehabt, ob eine Bank Erben Zugriff auf ein Schließfach zu geben hat, in dem sich u. a. private Briefe befinden, hätte es das wohl bejaht. Aber wenn so'ne komische Rechenkiste involviert ist, ist halt Lotterie im Namen des Rentervolkes angesagt.

 

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Natürlich ist die Diskussion müßig, wenn jemand auf dem Rechner des Verstorbenen das Passwort findet und sich dann ohne Wissen von FB oder früheren Chatpartnern einloggt und nachliest. Das war hier aber anders:
Die Eltern hatten das Passwort, allerdings hatte jemand Facebook mitgeteilt, dass die Tochter verstorben ist, so dass der Account in einen "Gedenkmodus" geschaltet wurde, der kein Login mehr erlaubt.

Der Schutz über das Fernmeldegeheimnis schützt aber erstmal nur die Kommunikation mit anderen, also beispielsweise private Nachrichten, nicht aber alles andere, was in den Account hochgeladen wurde. Insofern greift das Urteil etwas kurz, wenn es den Zugriff komplett verweigert.

Mir scheint, das OLG hat sich um die Entscheidung gedrückt und die ganze Arbeit auf den BGH abgewälzt - Revision vorausgesetzt.

Grundsätzlich sind tote Menschen doch nicht rechtsfähig. Sie können also nicht Träger von Rechten sein, mithin von Persönlichkeitsrechten. Sie können durch das Fernmeldegeheimnis daher grundsätzlich nicht geschützt sein. Das wäre ja so, als würden die Erben zwar die Briefkorrespondenz der Erblasserin in ihrer Verkörperung erben, dem Reinlesen stünde ihnen aber das Briefgeheimnis entgegen. Ist doch Quatsch. An der Briefkorrespondenz - gleich in welcher Gestalt - bestehen Urheberrechte (an dem Inhalt), die auf die Erben übergehen.

Es gibt zwar die sogenannten postmortalen Persönlichkeitsrechte. Sie betreffen aber nur den Bereich des Ehrenschutzes aus der Menschenwürde des Art. 1 GG und können von nahen Verwandten - nicht zwingend Erben - geltend gemacht werden. Das wären hier die Eltern. Wie sollen sie aber gegebenenfalls dieses Recht wahren, wenn ihnen der Zugang zum Account bzw. das Leserecht verweigert wird.

 

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Ich denke, Sie haben die Entscheidung nicht verstanden.

Es geht nicht nur um die Rechte der verstorbenen Tochter und um die Rechte der Eltern. Es geht (vor allem) um die Rechte derer, die sich über Facebook mit der Tochter ausgetauscht haben. Diese Menschen haben ebenfalls Rechte und sie haben auch das Recht, sich auf die Vertraulichkeit des geschriebenen Wortes verlassen zu dürfen.

Etwaige Hinweise (nicht von Ihnen) auf einen vergleichbaren Sachverhalt mit Briefen sind eben nicht mit der oben zitierten Entscheidung vergleichbar. Denn hier geht es um einen Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich Facebook, auf Herausgabe der Korrespondenz.

Zudem hätten die Eltern auch keinen Anspruch gegen die Empfänger von Briefen der Tochter auf Herausgabe. Woraus sollte sich der denn ergeben?

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Tim Beckhaus schrieb:

 

Denn hier geht es um einen Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich Facebook, auf Herausgabe der Korrespondenz.

Facebook Inc. ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Menlo Park, Kalifornien, das verkompliziert ja auch noch die Rechtslage.

Und wie viele elektronische Kopien oder schriftliche Ausdrucke schon in der Zwischenzeit gezogen wurden oder im Internet kursieren, das ist ja auch offen.

Wirklich vertrauliche Nachrichten, auch in Emails oder in den PN, heute elektronisch zu übermitteln, dürfte längst passé geworden sein bei den heutigen Möglichkeiten des unbefugten Mitlesens und Weiterverbreitens.

Allerdings sehe ich darin keinesfalls eine konkludente Zustimmung, lediglich einen Auswuchs oder Mißbrauch, worum eigentlich auch der Gesetzgeber sich mal noch zu kümmern hätte.

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Da mögen Sie richtig denken. Ich verstehe die Entscheidung nicht, jedenfalls nicht ganz. Dagegen hoffe ich doch sehr, dass ich zumindest den Sachverhalt und das Begehren der Mutter verstehe.

Es geht doch um den Zugang bzw. das Leserecht über den FB-Account der Tochter und nicht um den Zugang zu dem FB-Account derer, "die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit" ihr kommuniziert haben. Wir sind uns doch hoffentlich zunächst darüber einig, dass dies - jedenfalls zu Lebzeiten - die geschützte Sphäre ihres Persönlichkeitsrechts war. Genauer, es geht hier um Recht und Schutz der Vertraulichkeit und Integrität, wenn mit der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses argumentiert wird.  Die Tochter konnte jedoch frei und selbstbestimmend entscheiden, zu Lebzeiten wie im Todesfall, wem, was und wie viel aus der geschützten Sphäre sie zugänglich macht. Wie von I.S. oben mitgeteilt, sollen die Eltern das Passwort zum Account gehabt haben. Dem könnte schon eine selbstbestimmende Entscheidung der Tochter zugrunde liegen, so dass eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nicht in Betracht kommt. Anderenfalls stellt sich die Frage, was genau passiert mit der geschützten Privatsphäre über Vertraulichkeit und Integrität, wenn ihr Rechtsträger stirbt. Geht sie unter, auf die Erben über oder bleibt sie über den Tod hinaus bestehen?

Das KG geht dieser Frage jedenfalls aus dem Weg und bringt stattdessen die Privatsphäre über Vertraulichkeit und Integrität anderer ins Spiel, "die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit" der Tochter der Klägerin kommuniziert haben. Es mag schon sein, dass der FB-Account der Tochter auch die geschützte Sphäre des Persönlichkeitsrechts Anderer mit erfasst. Das versteht sich aber nicht von selbst und müsste genauer dargelegt bzw. belegt werden. Jedenfalls kann der Schutzumfang nicht isoliert und unabhängig von der zur Lebzeiten der Tochter bestehenden Privatsphäre, ihrem Selbstbestimmungsrecht und dem rechtlichen Schicksal ihres Persönlichkeitsrelikts nach ihrem Tod bestimmt werden.

Wenn nach dem Tod der Tochter ein an sie adressierter und verschlossener Brief eingegangen wäre, hätte die Mutter ihn öffnen dürfen oder stünde das Persönlichkeitsrecht des Absenders und das Briefgeheimnis dem entgegen (So jedenfalls im Ergebnis das KG, wenn ich das richtig verstanden habe. Weil Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis das Argument des KG ist, ist die Abwandlung mit dem Brief durchaus vergleichbar.)?

Ja, einen "Anspruch gegen die Empfänger von Briefen der Tochter auf Herausgabe" sehe ich auch nicht. Aber Facebook ist nicht Empfänger. Es hostet sie nur. Auch dürfte ein Herausgabeanspruch von digitalen Daten und seine Vollstreckung nicht unproblematisch sein. BGB und ZPO sind dafür nicht gemacht. Ich würde da eher auf einen Auskunftsanspruch setzen.

 

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Ja, Sie haben recht, für Europa ist zuständig: Facebook Ireland Limited

Facebook Ireland Ltd

4 GRAND CANAL SQUARE , GRAND CANAL HARBOUR ,
D2 Dublin
IRELAND

phone:   +0016505434800
fax:  +0016505435325
e-mail:  domain (at) fb (dot) com

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"Es geht (vor allem) um die Rechte derer, die sich über Facebook mit der Tochter ausgetauscht haben. Diese Menschen haben ebenfalls Rechte und sie haben auch das Recht, sich auf die Vertraulichkeit des geschriebenen Wortes verlassen zu dürfen."

A verliebt sich in B und schreibt ihr einen Liebesbrief. A hofft auf dessen Vertraulichkeit; als Hobby-Verfassungsrechtler glaubt er irrig an einen absoluten Datenschutz und den Weihnachtsmann.

B wurde als Kind von ihrem Vater C missbraucht. Nachdem sich die Mutter D aus Schande darüber getötet hat, ist C nun ihr einziger Verwandter und Erbe. C sieht die B als Ersatzehefrau und vergeht sich weiter an ihr. Andere Bewerber sieht er als Nebenbuhler und äußert wiederholt, diese grausam töten zu wollen. Die B kommt zu Tode - vielleicht eine Selbsttötung, vielleicht ein Lustmord durch den C.

Wer erbt den Liebesbrief des B?

Richtig, C. Mangels Antragsteller für die Feststellung auf Erbunwürdigkeit würde er wahrscheinlich sogar bei einer gezielten Tötung der B den Brief erben.

Finden Sie das gut? Vielleicht nicht. Aber so ist die Rechtslage.

Und nachdem wir diesen Kontext gezogen haben... Was genau wollen Sie schützen? PMs auf Facebook vor den Eltern einer möglicherweise durch Suizid gestorbenen Jugendlichen? Wegen Datenschutz? Für eine Nachricht bei Facebook? Nachrichten, die Facebook hätte nutzen dürfen, um der Jugendlichen gezielte Werbung für Stricke, Rasierklingen, Schlaftabletten und Deutschlands schönste Brücken zuzusenden? Ernsthaft jetzt? Sie wollen den Eltern verweigern, eine mögliche Erklärung für den Tod ihres Kindes zu finden, damit eine vielleicht existierende PM unter Teenies bei Facebook privat bleibt? Ohne Pflicht Facebooks, die ggf. betroffenen Teenies wenigstens zu fragen, ob sie einer Öffnung des Accounts zustimmen? Kalt, Herr Kollege. Sehr kalt.

Facebook dürfte es hier nicht um den Schutz Dritter gehen, sondern darum, sich aus Prinzip nicht an Gesetze halten zu müssen, weil man schließlich Facebook ist. Sich aufgrund nebulöser Datenschutzbedenken hier auf die Seite von Facebook zu stellen, ist m. E. irregeleitet.

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Sie müssen nicht derart herablassend kommentieren, weil Sie meinen im (alleinigen moralischen) Recht zu sein.

Das Kammergericht hat weder moralisch noch emotional darüber zu befinden, ob die Eltern gegen Facebook einen Anspruch(!) auf Zugang zu dem Account ihrer toten Tochter haben. Einen solchen Anspruch hat es nicht gesehen und es hat sich offensichtlich auch mit dem Für und Wider auseinandergesetzt.

Ich mag Facebook nicht. Ihr Kommentar über Facebook ist aber ganz offensichtlich neben der Sache. Oder können Sie uns mitteilen, welche Rechte Facebook in dieser Sache ignoriert hat? Vielleicht hat das Kammergericht etwas übersehen, was Sie hier so deutlich vor Augen haben?

Und wenn Sie mir gestatten ebenfalls emotional zu sein: Es wäre traurig, wenn die Eltern eines toten Mädchens tatsächlich ihren Facebookaccount benötigten, um mehr über ihre Tochter zu erfahren.

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Tim Beckhaus schrieb:

Und wenn Sie mir gestatten ebenfalls emotional zu sein: Es wäre traurig, wenn die Eltern eines toten Mädchens tatsächlich ihren Facebookaccount benötigten, um mehr über ihre Tochter zu erfahren.

Leider scheint das aber eine inzwischen immer häufiger vorkommende Realität zu sein. Im Fall eines Suizids eines Kindes finde ich es aber auch sehr wichtig, diesen verstehen zu wollen.

Diesen Eltern sollte die Rechtsordnung m.E. vollste Unterstützung gewähren, denn nur aus dem Verstehen heraus kann doch ein Vermeiden weiterer Suizide anderer Kinder erwachsen.

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Unser Recht sieht für solche Fälle einfach (noch) keine Ansprüche vor. Auch ein minderjähriges Kind hat ein Recht auf Privatheit, auch nach dem Tod, auch gegenüber seinen Eltern.

Diesen Eltern sollte die Rechtsordnung m.E. vollste Unterstützung gewähren, denn nur aus dem Verstehen heraus kann doch ein Vermeiden weiterer Suizide anderer Kinder erwachsen

Geht es noch substantivierter und geschraubter? Gemeint ist wohl: "Die Rechtsordnung sollte solche Eltern unterstützen, denn nur wenn man versteht, kann man weitere Siuzide vermeiden".

 

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Werter Leser, auf Ihre stilistische Kritik lasse ich mich nicht ein, denn da verletzen Sie ja mein eigenes Persönlichkeitsrecht und auch noch das Recht meiner eigenen freien Meinungsäußerung, das auch eine eigene Wortwahl beinhaltet.

Im relevanten Teil Ihres Kommentars aber bestätigen Sie ja meine Ansicht, daß der Gesetzgeber wenigstens mal für Klarheit hier bei solchen Facebook-Accounts sorgen sollte, denn dafür wären er und eine Rechtsordnung ja da, unabhängig, wie er den Anspruch der Mutter hier sieht, die aber behauptete, von ihrer Tochter das Passwort gehabt zu haben, so daß also die Tochter zu ihren Lebzeiten selber gegenüber der Mutter keinen erkennbaren Anspruch auf eine eigene "Privatheit" in diesem Account erhoben hätte.

Vielleicht überlegen Sie sich die ganze Sache aber in Ruhe noch mal.

Besten Gruß

GR

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...daß der Gesetzgeber wenigstens mal für Klarheit hier bei solchen Facebook-Accounts sorgen sollte, denn dafür wären er und eine Rechtsordnung ja da

Keineswegs. Der Gesetzgeber muss nicht für alles sorgen, sondern nur für das, wofür er einen Regelungsbedarf sieht. Und bisher sah der Gesetzgeber offenbar keinen Regelungsbedarf, obwohl ihm verschiedene Vorschläge für den sog. "digitalen Nachlass" vorliegen, u. a. der des DAV. Aber man muss ja wirklich nicht alles gesetzlich regeln. Es gibt schon viel zu viele Regelungen. Und so lange nichts geregelt ist, gibt es eben auch keine Ansprüche der hinterbliebenen Eltern gegen Facebook.

Vielleicht überlegen Sie sich die ganze Sache aber in Ruhe noch mal.

Danke für den Tipp. Je weniger Substantive ich benutze, desto klarer habe ich "in Ruhe überlegt".

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Gast schrieb:

Aber man muss ja wirklich nicht alles gesetzlich regeln. Es gibt schon viel zu viele Regelungen. Und so lange nichts geregelt ist, gibt es eben auch keine Ansprüche der hinterbliebenen Eltern gegen Facebook.

Auch damit hat der Gesetzgeber ja eine "Regelung" getroffen, die die Gerichte dann beschäftigten. Ich benütze übrigens sowieso weder Facebook noch Twitter und Co., oder ähnliche Accounts, womit Kinder ihre Zeit sich vertreiben.

Von mir aus kann der Gesetzgeber also weiter Gerichte und andere Juristen sich damit beschäftigen lassen.

 

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Gast schrieb:

  ..... verschiedene Vorschläge für den sog. "digitalen Nachlass" vorliegen, u. a. der des DAV. [...]

Je weniger Substantive ich benutze, desto klarer habe ich "in Ruhe überlegt".

Dazu ein Zitat aus diesen Vorschlägen des DAV:

E. Vorschläge de lege ferenda

De lege ferenda ist zur Auflösung der Diskrepanz zwischen Fernmeldegeheimnis und
Erbrecht eine gesetzliche Regelung erforderlich, die es den Diensteanbietern erlaubt,
den Erben Zugang zu sämtlichen Daten zu verschaffen wie zuvor dem Erblasser. Die
Regelung sollte in das TKG aufgenommen werden.
Inwieweit die Diensteanbieter zur Herausgabe von Daten etc. verpflichtet sind, ergibt
sich aus dem Zivilrecht. In der Gesetzesbegründung muss es zu einer Klarstellung
kommen, dass die Diensteanbieter die Daten nach dem Tod des Kunden keinesfalls
von sich aus löschen dürfen, sondern die Rechte (Daten und Zugangsdaten sowie
Auskunftsrechte) – vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung durch den Erblasser
– gemäß § 1922 BGB auf den oder die Erben übergehen.

Den Mitnutzern eines Festnetzanschlusses, die nicht Erben des Teilnehmers sind,
sollte es in gewissem Umfang ermöglicht werden, den Zugang für sich zu erhalten; hier
können die §§ 563 ff. BGB zum Vorbild einer Neuregelung genommen werden.

Da stehen offenbar dann doch zu viele Substantive darinnen.

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Werter Gast, natürlich kenne ich auch das Bestreben, vom Nominalstil alter Prägung ("Amtsdeutsch") heutzutage wegzukommen.

Zitat:

Das Phänomen ist nicht neu. Über den fatalen Hang zur Substantivierung gerade im Amtsdeutsch haben sich schon Generationen von Sprachverbesserern ausgelassen. Leider ohne erkennbare Wirkung, denn noch immer wimmelt es in der Sprache von Substantiven, sowie der Ton offiziell klingt. [...]

Schuld am Substantivierungswahn sind aber möglicherweise gar nicht die Politiker, sondern die Juristen.

http://www.spiegel.de/kultur/zwiebelfisch/zwiebelfisch-die-uebermacht-de...

Und als Nichtjurist habe ich mir schon öfters mal den Spaß erlaubt, zur Persiflierung dieses "Amtsdeutsch" auf ein amtliches Schreiben in noch geschraubterem Kanzleistil und mit noch längeren Schachtelsätzen zu antworten.

Damit die Empfänger im Amt auch mal noch etwas zum Knobeln hatten ......

Besten Gruß

GR

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Die Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts können im anonymisierten Volltext online nachgelesen werden.

Das Landgericht:

"Am 4. Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren bei dem Dienst der Beklagten und unterhielt zuletzt unter dem Nutzernamen "Xxxx" einen entsprechenden Account.
[...]
Bei dem zwischen der Beklagten mit der Erblasserin geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Xxxx-Dienste handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk-und dienstvertraglichen Elementen (vgl. Bräutigam, MMR 2012, 635, 649)."

Davon geht offensichtlich auch das Kammergericht aus.

Von der erforderlichen Einwilligung der Mutter (107 BGB) ist in beiden Entscheidungen kein Wort zu lesen. 14-Jährige sollen also mit Facebook "einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk-und dienstvertraglichen Elementen" ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters schließen dürfen? Das scheint den Gerichten so selbstverständlich zu sein, dass es einer Erörterung nicht bedurfte. Wenn man dem KG folgt, dann können 14-Jährige mit Hilfe von Facebook sich der elterlichen Sorge völlig entziehen.

"Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen" (§ 1632 BGB). Mit wem das Kind Umgang hat und Kontakte pflegt, das zu bestimmen ist das Elternrecht sorgeberechtigter Eltern. Das gilt nicht bei Facebook, so das Kammergericht Berlin. Bei Facebook bestimmen die Kids selbst, mit wem sie Kontakte pflegen möchten. Nicht nur dass sie zum Vertragsschluss mit Facebook offenbar keine Einwilligung der Eltern benötigen, sie verpflichten sich sogar dazu, den Eltern keinen Zugang zu ihrem Account zu gewähren. Facebook - eine elternfreie Zone. Dazu das Urteil des Landgerichts, Abs. 39 (meine Hervorhebung):

"Sinn und Zweck dieser Regelungen im 4. Abschnitt der Nutzungsbedingungen ist es, das Interesse der Beklagten, durch die Sicherheit des Kontos eines jeden Nutzers auch die Sicherheit des sozialen Netzwerks insgesamt gewährleisten zu können. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Überschrift des 4. Abschnittes "Registration and Account Security", nach der es in diesem Abschnitt neben der Registrierung um die Sicherung des Accounts geht. Insofern ist der Abschnitt 4 auch im Zusammenhang mit dem vorangehenden Abschnitt 3 (Sicherheit) zu lesen. Der Nutzer soll sein Passwort nicht weitergeben oder einem Dritten keinen Zugang zum Account verschaffen, damit die Sicherheit des Kontos nicht gefährdet ist. Auch Nr. 9 des Abschnitts 4, wonach ein Konto nicht ohne Zustimmung der Beklagten übertragen werden soll, ist vor diesem Hintergrund zu lesen."

Nach Auffassung des Landgerichts soll diese Verpflichtung jedenfalls der Vererbbarkeit des Kontos nicht entgegenstehen. In der Tat, denn Facebook bietet seinen Nutzern einen "Nachlasskontakt" zu bestimmen, jedoch mit der Einschränkung:

"Hinweis: Du musst du mindestens 18 Jahre alt sein, um einen Nachlasskontakt festlegen zu können."

https://de-de.facebook.com/help/1568013990080948

Im Ergebnis bejaht das Landgericht die Vererbbarkeit, selbstverständlich auch bei Minderjährigen. Dem Landgericht ist insoweit nur vorzuwerfen, dass es zwischen der Vererbbarkeit des Kontos und des Kontoinhalts nicht differenziert.

Das Kammergericht folgt in weiten Teilen den Ausführungen des Landgerichts zur Vererbbarkeit, stellt aber noch einige Zweifel dagegen auf, die aber nicht entschieden werden müssten. Denn nach Ansicht des Kammergerichts steht das Fernmeldegeheimnis über allem, über dem Erbrecht und wohl so selbstverständlich über dem Elternrecht, dass sich Ausführungen zur Gewichtung der Rechtsgüter erübrigen.

Im Ergebnis heißt das also, dass Eltern den Umgang ihres Kindes bei Facebook nicht bestimmen dürfen "mit Wirkung für und gegen Dritte" und dass Facebook verboten sei, Eltern und Erben Auskunft über den Umgang ihres Kindes zu erteilen. Das ist so verrückt, dass ich nur hoffen kann, die Klägerin habe die zugelassene Revision nutzen können.

 

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Von der erforderlichen Einwilligung der Mutter (107 BGB) ist in beiden Entscheidungen kein Wort zu lesen.

Nach §§ 106 ff. BGB ist bei beschränkt geschäftsfähigen Töchtern keineswegs immer die "Einwilligung der Mutter" erforderlich (vgl. dort).

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Ja, nicht immer, aber immer dann, wenn die 14-Jährige durch die vertragliche Willenserklärung einen nicht lediglich rechtlichen Vorteil erlangt. Selbst bei Schenkung kann das der Fall sein. So z.B. wenn ihr jemand einen Hund oder ein Pferd schenkt, wegen der anfallenden Unterhaltungskosten. Bei Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen, erlangt sie zwar einige rechtliche Vorteile, aber doch nicht nur, also nicht lediglich. Auch ist der Vertrag mit Facebook zwar kostenlos, aber nicht unentgeltlich.

 

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Ich weiß nicht, ob die mit §§ 107, 110 BGB zusammenhängenden Fragen bei SM-Verträgen schon geklärt sind. Auf keinen Fall ergibt sich aus diesen Vorschriften aber wohl ein Recht auf Zugriff auf den Account der Tochter, höchstens ein Recht auf Löschung.

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Der Vergleich von FB mit Postdienstleistern geht doch in die richtige Richtung. Als geistige Brücke für die "Lotterie im Namen des Rentnervolkes" betreffend virtualisierter Postdienstleistungen könnte die digitale Variante der Briefpost dienen. Hierbei sind rein digitale Zustellungen, aber auch digitale Absendung und herkömmliche Zustellung (Ausdruck beim Dienstleister), sowie herkömmliche Absendung und digitale Zustellung (Scannen beim Dienstleister) möglich. In der Regel ist der Postdienstleister nur für die sichere Zustellung an die Zustelladresse zuständig. Ein offener Briefkasten könnte dem entgegenstehen. Dagegen geht es den Postdienstleister nichts an, wem der Besitzer des Briefkastens (real oder virtuell) Zugang zu seinem Briefkasten gewährt. Die Sicherung dieses Teils liegt doch im privaten Bereich. Sich als Dienstleister durch AGB auf diesen Bereich regelnden Zugriff zu verschaffen, sehe ich als eine vertragliche Vereinbarung, die wegen Abweichung von der Norm die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Das trifft wohl ebenso für Nachlassregelungen zu. Bei Minderjährigen ist dessen gesetzlicher Vertreter zur Zustimmung / Ablehnung berechtigt, sobald er von der Regelung Kenntnis erlangt. Damit kann dieser auch nachträglich den Vertrag bestätigen oder ablehnen. Ob ein Vertragsschluss mit Minderjährigen gültig ist, hängt demnach von der Frage ab, ob eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich war und tatsächlich erfolgte oder nicht. Auf den FB-Account bezogen, wäre also zu klären, worin sich dieser rechtlich von anderen (digitalen) Postdienstleistungen unterscheiden sollte und ob FB sich mit AGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Zugriff auf persönliche Rechte verschaffen durfte. Das betrifft sowohl die Regelung zum Gedenkstatus, als auch die Zugriffsmöglchkeiten auf den Account. Von diesen rechtlichen Fragen zum Vertrag vollkommen unabhängige Fragen des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit dem Familienrecht können gar nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil dafür das Familiengericht zuständig wäre.

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Lutz Lippke schrieb:

Ob ein Vertragsschluss mit Minderjährigen gültig ist, hängt demnach von der Frage ab, ob eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich war und tatsächlich erfolgte oder nicht. Auf den FB-Account bezogen, wäre also zu klären, worin sich dieser rechtlich von anderen (digitalen) Postdienstleistungen unterscheiden sollte und ob FB sich mit AGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Zugriff auf persönliche Rechte verschaffen durfte. Das betrifft sowohl die Regelung zum Gedenkstatus, als auch die Zugriffsmöglchkeiten auf den Account. Von diesen rechtlichen Fragen zum Vertrag vollkommen unabhängige Fragen des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit dem Familienrecht können gar nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil dafür das Familiengericht zuständig wäre.

Das ist unnötig kompliziert und ungenau. Und Ihren letzten Satz verstehe ich überhaupt nicht. Ich versuche Ihnen den juristischen Gedankengang aufzuzeigen.

Man prüft zunächst den vertraglichen Anspruch auf Zugang zum Account der Tochter bei Facebook. Dafür braucht man einen Vertrag. Also, man untersucht, ob zwischen Tochter und Facebook ein Vertrag zustande gekommen ist. Dann stellt sich die Frage nach dem Vertragstyp. Ihre Beantwortung im vorliegenden Fall wird davon abhängig sein, ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Wenn ja, dann wird man zum Mischvertrag mit vorwiegend mietvertraglichen Elementen tendieren, wenn nein, dann zu vorwiegend leihvertraglichen.

Das Landgericht hat die Entgeltlichkeit des Vertrages mit Facebook offensichtlich erkannt. Respekt. Denn Viele (vor allem Minderjährige und ihre Eltern) übersehen das. Wenn Facebook damit wirbt, dass die Accounts kostenlos sind, dann liegt der Irrtum nahe, die Nutzer müssten für die Dienste nichts zahlen. Sie zahlen aber dafür und müssen das, weil sie sich vertraglich dazu verpflichten. Sie zahlen in der Währung des Internets: das sind die persönlichen Daten, die der Nutzer dem Anbieter zur Verfügung stellt.

Weil einer der Vertragsparteien minderjährig ist, ist anschließend die Prüfung des Minderjährigenschutzes zwingend. Man stellt also die Frage der Wirksamkeit des Vertrages auf, dann konkretisiert man sie, weil es sich bei der 14-Jährigen um eine beschränkt geschäftsfähige Person handelt. Der Vertrag könnte also schwebend unwirksam sein, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. An dieser Stelle werden dann die Voraussetzungen des 107 BGB geprüft, also ob die 14-Jährige einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt hatte. Wenn man zuvor zu dem Ergebnis kam, dass ein Mischvertrag mit vorwiegend mietvertraglichen, weil entgeltlichen Elementen zustande gekommen ist, dann muss man die Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils zwingend verneinen, um einen Widerspruch zu vermeiden. Das Zwischenergebnis ist also auch zwingend: Die Einwilligung ist erforderlich. Anschließend prüft man, ob sie erteilt wurde. Wenn sie auch nicht ausdrücklich erteilt wurde, dann kommt auch noch eine konkludente Erteilung in Betracht. Anschließend wird man sich damit auseinander setzen müssen, ob eine konkludente Einwilligung nicht schon in der Gestattung der Internetnutzung liegen kann. Wenn nein (Bräutigam folgend), dann prüft man noch, ob eine Genehmigung nach 184 BGB erklärt wurde.

Es sei dahingestellt, zu welchem Ergebnis man kommt. Diese Prüfung darf man jedenfalls nicht einfach übergehen, wie das Landgericht und das Kammergericht es getan haben.

 

 

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Die Eltern haben offenbar in den Vertrag der Tochter mit Facebook eingewilligt. Das folgt aus dem Urteil des Landgerichts, Abs. 8:

"Die Klägerin behauptet, ihre Tochter habe ihr ihre Accountdaten ohne irgendwelche Einwände geltend zu machen, überlassen. Dies sei zwischen ihr und Herrn Holtrup als vertretungsberechtigten Eltern mit der Erblasserin als Voraussetzung für ihre, der Eltern, Zustimmung zu der Nutzung des Dienstes der Beklagten vereinbart worden, um zur Vermeidung eines wie auch immer gearteten Missbrauchs gegebenenfalls auf das Benutzerkonto ihrer Tochter zugreifen zu können."

Daraus folgt aber auch, dass die Klägerin Mitbesitz an den Account-Daten hatte. Dadurch dass Facebook das Account in den Gedenkzustand-Modus geschaltet hat, wird der Klägerin ihr Daten-Mitbesitz durch Facebook entzogen. Die Voraussetzungen der verbotenen Eigenmacht (858 I BGB) dürften erfüllt sein. Die Klägerin könnte demnach einen Anspruch gegen Facebook auf Beseitigung der Besitzstörung aus 862 I BGB haben. Danach könnte sie von Facebook verlangen, das Account in den früheren Modus zu schalten. Dann hätte sie wieder Zugang und Mitbesitz an den Account-Daten.

Es kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus 823 I, 858 I, 249 I (Naturalrestitution) BGB und auf Wiederherstellung des früheren Account-Modus in Betracht.

 

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Lutz Lippke schrieb: Dagegen geht es den Postdienstleister nichts an, wem der Besitzer des Briefkastens (real oder virtuell) Zugang zu seinem Briefkasten gewährt. Die Sicherung dieses Teils liegt doch im privaten Bereich. Sich als Dienstleister durch AGB auf diesen Bereich regelnden Zugriff zu verschaffen, sehe ich als eine vertragliche Vereinbarung, die wegen Abweichung von der Norm die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt.

Das ist wohl der entscheidende Punkt.

 

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Ausführlicher zum Zustimmungserfordernis (Einwilligung oder Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters in den Vertrag Minderjähriger mit Facebook Florian Faust in seinem Gutachten zum 71. Deutschen Juristentag, "Digitale Wirtschaft – Analoges Recht: Braucht das BGB ein Update?", S. 8 ff.:

"Ob Daten ein Entgelt darstellen, kann unter dem Aspekt des Minderjährigenschutzes Bedeutung haben. Denn  ein beschränkt Geschäftsfähiger (§§ 2, 106  BGB) kann nach § 107  BGB nur dann selbständig eine Willenserklärung abgeben und nach § 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB nur dann eine Willenserklärung selbständig in Empfang nehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil  bringt. [...]

Es fragt sich, ob jegliche Berechtigung des Vertragspartners eines Minderjährigen, dessen personenbezogene Daten zu speichern, zu übermitteln oder zu nutzen, einen rechtlichen Nachteil darstellt,  so  dass  ein  beschränkt  Geschäftsfähiger  einen  Vertrag, der  eine  solche  Berechtigung  mit sich bringt, nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schließen kann. [...]

Dass  der  beschränkt Geschäftsfähige eine solche Einwilligung erteilen muss, stellt deswegen einen rechtlichen Nachteil dar, so dass der Vertrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf."

 

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Das Kammergericht, Seite 31 des Urteils:

"Die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert."

Was an diesem Satz ist falsch und entscheidungserheblich?

Dieser Satz steht wörtlich so auch im Beschluss des BVerfG vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, Rdnr. 46.

Und was ist an dem Halbsatz von Gerald Spindler (in: Rechtshandbuch Social Media, hrsg. von Gerrit Hornung und Ralf Müller-Terpitz, S. 140, Rdnr. 19) so richtig?

"da der Nutzer einen (Mit-) Besitz an den Daten als Accountinhaber hat"

Für die Entscheidung des BVerfG und für die Bestimmung des durch das Telekommunikationsgeheimnis geschützten Bereichs von Bedeutung war, dass die Daten im Herrschaftsbereich des Providers gespeichert sind. Für die Entscheidung des Kammergerichts von Bedeutung hätte sein müssen, dass die Daten, wenn sie auch auf dem Server des Providers gespeichert sind, auch (!) im Herrschaftsbereich des Nutzers gespeichert sind. Denn zum einen erstreckt sich der Grundrechtsschutz des Telekommunikationsgeheimnisses "nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation". Zum anderen auch nicht im Verhältnis der Teilnehmer zueinander. Beispiel: die "Hörfalle" (u.a. BGH Urteil vom 8.10.93 - 2 StR 400/93). Für den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses kommt es also nicht nur darauf an, worauf zugegriffen wird, sondern aus welchem Herrschaftsbereich heraus. Erfolgt der Zugriff mit dem Benutzernamen und dem Passwort des Nutzers, dann liegt der Zugriff im Bereich des Kommunikationsteilnehmers und wird durch das Telekommunikationsgeheimnis nicht geschützt.

Genaugenommen liegt das Klagebegehren der Klägerin auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter darin, dass Facebook das Account aus dem Gedenkzustand-Modus in den früheren Modus schaltet. Der Erfüllung dieses Anspruchs steht das Telekommunikationsgeheimnis auch nicht entgegen.

 

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