Bio-Wein bleibt Bio-Wein

von Christiane Graß, veröffentlicht am 01.06.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht|2537 Aufrufe

Ein ökologisch/biologischer produzierter Wein darf auch dann weiter als Bio-Wein vermarktet werden, wenn auf den Blättern des angebauten Weins Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen werden, die für den Ökoweinbau nicht zugelassen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15.03.2017, Az.: 2 K 885/16.KO.

Die Klägerin des Verfahrens betrieb als Weinbaugesellschaft ein Weingut und bewirtschaftete ihre Rebflächen ökologisch. Ein Teil der Rebflächen liegt inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen anderer Winzer. Im Jahr 2015 nahm die vom beklagten Land Rheinland-Pfalz beauftragte Ökokontrollstelle auf den genannten Rebflächen Blattproben. Die Kontrollstelle teilte der Klägerin mit, die Analysen der beprobten Blätter hätten den Nachweis von für den Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutz-mittelrückstände ergeben. Der Beklagte sowie die im Prozess beigeladene Ökokontrollstelle vertraten die Auffassung, der von diesen Flächen stammende Wein dürfte nicht als Bio-Wein vermarktet werden. Bei Zuwiderhandlung würden sich die verantwortlichen Personen strafbar machen.

Die Weinbaugesellschaft hingegen machte geltend, die festgestellten Spritzmittel seien weder von ihr gekauft noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergflächen verwendet worden. Da es sich um Einzelparzellen neben konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer handele, seien die Anhaftungen nur durch Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die entsprechenden Wirkstoffe würden zum Teil auf die benachbarten Parzellen per Hubschrauberspritzung ausgebracht. Es müsse daher gerichtlich geklärt werden, dass der Vermarktung als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe nicht entgegengehalten werden dürften.

Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht. Der Weinbaugesellschaft ist gestattet, den aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die ökologische /biologische Produktionsweise dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Ökoerzeugnis handele. Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Bestimmungen sei nicht festzustellen. Aus den Anhaftungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin das Pflanzenschutzmittel selbst angewendet habe. Nach Ansicht des Gerichts seien nach den Feststellungen sachkundiger Stellen Pflanzen-schutzmittelrückstände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel. Rückstände fänden sich nur dann nicht, wenn im weiteren Umfeld kein konventioneller Weinbau stattfinde. Im Hinblick darauf sei im konkreten Fall zu Gunsten der Klägerin auch die geringere Grundstücksbreite zu berücksichtigen. Vier Rebflächen wiesen eine Größe von c.a. 50 Meter Länge und 8-19 Meter Breite auf. Dadurch sei wegen der großflächigen Hubschrauberspritzung zwangsläufig davon auszugehen, dass durch die Abdrift höhere Rückstände auch auf den Grundstücken der Klägerin verursacht werden.

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