Der Bundesrat stimmt am 02.06.2017 der Einführung der sog. „Lizenzschranke“ zu

von Dr. Michael Ehret, veröffentlicht am 05.06.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|6921 Aufrufe

Der Bundesrat hat am 02.06.2017 dem vom Bundestag am 27.04.2017 beschlossenen Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, sog. Lizenzschranke, zugestimmt.

Zum Inkrafttreten der Lizenzschrankenregelung bedarf es nun noch der Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die unter der Lizenzschranke vorgesehenen Abzugsbeschränkung gelten dann für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

Im Überblick:

Durch Einführung einer neuen Regelung (§ 4j EStG) wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen bei grenzüberschreitender Rechteüberlassungen eingeschränkt (sog. Lizenzschranke). In persönlicher Hinsicht greift die Abzugsbeschränkung nur für Aufwendungen, die von einem Gläubiger (einschl. nachgeschaltetem Gläubiger) vereinnahmt werden, der eine zum Schuldner nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten dabei auch Betriebsstätten (§ 4j Abs. 1 Satz 3 EStG).

Inhaltlich erfasst die Abzugsbeschränkung Aufwendungen für eine Überlassung von Rechten zur eigenen Nutzung oder zur Weiterüberlassung (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn eine Reihe von (schädlichen) Tatbestandsvoraussetzungen auf Seiten des Gläubigers (einschl. nachgeschalteter Gläubiger) vorliegen. Wichtigstes Tatbestandsmerkmal ist insoweit die begünstigte Besteuerung der Lizenzen beim Gläubiger im Rahmen eines sog. Präferenzregimes, bei dem abweichend von der Regelbesteuerung auf die Einnahmen des Gläubigers aus Lizenzen eine effektive Steuerbelastung von weniger als 25% entsteht.

Im Rahmen eines Nexus-Ansatzes ist vorgesehen, dass die Abzugsbeschränkung dann nicht greift, wenn sich die niedrige Besteuerung (d.h. <25%) daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers eines Präferenzsystems unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des BEPS-Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Insoweit enthält das Gesetz einen expliziten Verweis auf Kapital 4 des Aktionspunkts 5 des BEPS-Berichts, um einer von der OECD-Auslegung abweichenden rein nationalen Interpretation durch Verwaltung und Rechtsprechung vorzubeugen. Ferner greift die Abzugsbeschränkung zudem insoweit nicht ein, als aufgrund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist (§ 4j Abs. 1 Satz 5 EStG).

Liegen alle Voraussetzungen für die Anwendung der Lizenzschranke vor und greift keine der o.g. Rückausnahmen, so wirkt die Lizenzschranke (vereinfacht) wie folgt: Im Inland sind Aufwendungen nicht abziehbar, wenn sie auf Ebene des nahestehenden Gläubigers im Rahmen eines Präferenzregimes keiner Ertragsteuerbelastung unterliegen; eine verhältnismäßige Abzugsfähigkeit ist gegeben, soweit die Steuerbelastung im Präferenzregime einen Bruchteil von 25% beträgt.

Auch wenn in der Literatur zahlreiche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Lizenzschranke vorgebracht werden und derzeit noch offen ist, wie bereits bestehende Präferenzsysteme (insb. zu Lizenz- und IP-Boxen) auf die Leitlinien des Aktionspunktes 5 (sog. Nexus-Ansatz) reagieren, so dass die Abzugsbeschränkung nach der Lizenzschranke ggf. nicht eingreifen (siehe oben), ist zu empfehlen, etwaige bestehende Strukturen auf mögliche Auswirkungen ab dem 1.1.2018 zu untersuchen und ggf. anzupassen.

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