BMF Schreiben v. 27.05.2017: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft und Vorsteuerabzug der Holding aus Kosten des Beteiligungserwerbs

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 06.06.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|12519 Aufrufe

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft und der Vorsteuerabzug einer Holding bei Beteiligungserwerb bilden häufig Prüfungsschwerpunkte im Rahmen von Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfungen. Mit seinem Schreiben vom 26.05.2017 stellt das BMF dar, wie es die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH hierzu einordnet (Gz. III C 2 - S 7105/15/10002).

EuGH: Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein

Der EuGH hatte im Urteil Larentia + Minerva (Urteil vom 16.7.2015 – C-108/14, DStR 2015, 1673) geurteilt, dass das Unionsrecht Personengesellschaften als Organgesellschaften nicht ausschließt. Dazu steht der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, demzufolge nur eine juristische Person Organgesellschaft sein kann, in Widerspruch.

BFH: Rechtsprechungsänderung

Auf die Rechtsprechung des EuGH hin hatten sowohl der V. als auch der XI. Senat des BFH ihre Rechtsprechung geändert. Demnach ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG so auszulegen, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Allerdings unterschieden sich die Ansätze der beiden Senate wesentlich. Der V. Senat fordert, dass neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter der Personengesellschaft sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (Urteil vom 2.12.2015 – V R 25/13, DStR 2016, 219). Der Organträger muss demnach eine bestimmende Anteilsmehrheit an den übrigen Gesellschaftern der Organgesellschaft halten. Der XI. Senat hingegen erachtete einen Minderheitsgesellschafter, der, ohne dass der Organträger eine bestimmende Mehrheit an ihm hält, neben dem Organträger an einer GmbH & Co. KG beteiligt ist, für unschädlich (Urteil vom 19.1.2016 – XI R 38/12, DStR 2016, 587).

Das BMF folgt mit seiner Änderung des Abschn. 2.8. Abs. 5a UStAE nunmehr dem V. Senat.

Es stellt zudem klar, dass auch eine mittelbare Beteiligung an den Gesellschaftern der Organpersonengesellschaft ausreicht, um die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung zu erfüllen.

Anwendungsregelung

Zwingend anzuwenden sind die Regelungen ab dem 01.01.2019. Da die Organschaft nach deutscher Regelung ohne Antrag oder Feststellung kraft Gesetzes eintritt, besteht jedenfalls bis Ende 2018 Handlungsbedarf. Unternehmer müssen überprüfen, ob mit Personalgesellschaften Beziehungen bestehen, die eine Organschaft begründen. Insbesondere in Konstellationen, in denen bewusst durch die Wahl der Rechtsform einer Personalgesellschaft eine Organgesellschaft verhindert werden sollte, müssen nun neue Lösungen, insbesondere auf Ebene der übrigen Organschaftsvoraussetzungen (organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) gefunden werden.

Laut BMF-Schreiben ist es aber nicht zu beanstanden, wenn sich Steuerpflichtige rückwirkend auf die neuen Rechtsprechungsgrundsätze zur Personengesellschaft als Organgesellschaft berufen, vorausgesetzt, dass sich alle am Organkreis Beteiligten übereinstimmend auf die neuen Regelungen berufen und sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar sind. Damit sollten Steuerpflichtige überprüfen, ob durch die damit rückwirkend entfallende Steuerbarkeit von Umsätzen innerhalb des Organkreises Steuervorteile gehoben werden können. Dabei sind aber auch die möglicherweise negativen Folgen der Organschaft zu beachten. Insbesondere schuldet der Organträger dann auf alle Umsätze der Organgesellschaft die Umsatzsteuer, während die nunmehrigen Organgesellschaften Haftungsschuldner werden. Einer Berufung auf die neuen Regelungen sollte daher eine Überprüfung der Unternehmensstruktur auch auf umsatzsteuerliche Risiken vorangehen.

Vorsteuerabzug einer Holding aus Kosten des Beteiligungserwerbs

Neben den Regelungen zur Organschaft hat das BMF eine weitere, für die Praxis bedeutsame Rechtsprechung des BFH in den UStAE übernommen: Den Vorsteuerabzug einer Holding aus Kosten des Beteiligungserwerbs.

Grundsätzlich kann Vorsteuer aus Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen stehen, abgezogen werden, wenn der Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, gegenüber den Tochtergesellschaften später steuerpflichtige Leistungen (typischerweise Managementleistungen einer sog. gemischten Holding) zu erbringen. Denn dann dient das Halten der Beteiligung wie auch das vorgelagerte Einwerben von Kapital zum Erwerb der Beteiligung, der unternehmerischen Tätigkeit und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Der BFH hatte in zwei Urteilen (Urteil vom 6.4.2016 - V R 6/14, DStR 2016, 1366 und vom 1.6.2016 - XI R 17/11, DStR 2016, 1668) diesen Grundsatz eingeschränkt. Der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Einwerbung von Kapital zum späteren Beteiligungserwerb soll demnach jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn die Höhe des eingeworbenen Kapitals außer Verhältnis zum späteren Beteiligungserwerb steht. Diese Rechtsprechung findet nun Eingang in Satz 4 des Abschn. 15.22 Abs. 1 UStAE. In dem Streitfall V R 6/14 konnte der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er das eingeworbene Kapital in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke einzusetzen plante. Da das BMF dieser Ansicht nunmehr folgt, wird es in Zukunft noch mehr darauf ankommen, gegenüber den Finanzbehörden die Absicht zur späteren Verwendung des Kapitals belegen zu können.

Diese Änderung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen