Sexgewürz, Weidemilch, Steakchips – und was denkt der Verbraucher?

von Paetrick Sakowski, veröffentlicht am 07.06.2017
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht|2646 Aufrufe

"Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein", mit diesem schlichten Einführungssatz beginnt Art.7 Abs.1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Das Verbot soll Endverbraucher vor einer falschen oder missverständlichen Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln schützen. Wie so oft im Recht wirft der einfache und einleuchtende Grundsatz im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen auf.

Die Pflicht zur "Lauterkeit der Informationspraxis" (so die amtliche Überschrift zu Art. 7 LMIV) trifft zunächst denjenigen "Lebensmittelunternehmer", d.h. den Produzenten, Verarbeiter oder Händler, unter dessen Namen/Firma ein Lebensmittel vermarktet wird. Wer als Händler nur das mit fremder Firma gekennzeichnete Produkt vertreibt, hat nur darauf zu achten, dass er keine Lebensmittel vertreibt, von denen er aufgrund seiner Tätigkeit weiß oder wissen muss, dass sie nicht richtig gekennzeichnet sind.

Wann aber ist nun eine Lebensmittelkennzeichnung irreführend? Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob eine Information nach dem Gesamteindruck der Produktvermarktung zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist. Auf eine tatsächliche Täuschung von Verbrauchern kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist stattdessen, wie der normal informierte verständige Durchschnittsverbraucher eine Information versteht. Häufig versetzen sich die entscheidenden Richter in die Lage des Verbrauchers um "aus eigener Sachkunde" dessen Verständnis zu bestimmen. Flankierend besteht die Möglichkeit, normative Grundlagen oder Branchenempfehlungen heranzuziehen. Auch der Sachverständigenbeweis oder demoskopische Gutachten kommen in Betracht, besonders, wenn die Sachkunde des Gerichts an ihre Grenzen stößt.

Keine Irreführung liegt bei nichtssagenden Werbefloskeln vor, aus denen der Verbraucher keinerlei Tatsachen ableitet. Nach Auffassung des OLG München soll eine solche Floskel bei der Bezeichnung einer Gewürzmischung als "Sexgewürz" vorliegen (OLG München, Urteil vom 19. März 2015, Az. 6 U 3985/14). Der angesprochene Verbraucher sei jemand, der mit den Grundbegriffen der Kochkunst vertraut sei und seine entsprechenden Fertigkeiten ausbauen und Gerichte verfeinern möchte und sich zu diesem Behufe näher mit Gewürzen befasse. Diesem "Behufe" würden sich auch die Mitglieder des entscheidenden Senats verschreiben, weswegen sie aus eigener Sachkunde die Sicht des maßgeblichen Verbrauchers einnehmen könnten. Der Senat hielt es demnach für ausgeschlossen, dass ein relevanter Anteil der Verbraucher "ernstlich und seriös annähme, der Genuss von Speisen, die die so bezeichnete Gewürzmischung enthalten, ziehe eine besondere Sensibilisierung der sexuellen Empfindsamkeit oder gar eine Steigerung der Potenz nach sich". Die Angabe werde vielmehr mit der  Assoziation "sex sells" abgetan, sofern der Verbraucher "nicht ohnehin ob des Niveaus einer solchen Angabe an einer weiteren Befassung mit dem Artikel desinteressiert" sei. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie sehr das in diesem Fall sogar ins moralische abgleitende Verständnis der entscheidenden Richter ausschlaggebend für die Bewertung des normativen Verbraucherverständnisses ist. Objektiv untermauern lässt sich die Entscheidung jedenfalls dadurch, dass in der Bewerbung des Produkts sonst kein Hinweis auf erotische Nebenwirkungen enthalten war.

Eine Irreführung liegt hingegen dann vor, wenn der Verbraucher im Zweifel darüber gelassen wird, welche Inhaltsstoffe ein Lebensmittel enthält. Das Landgericht Köln hatte sich in einem aktuellen Fall mit Kartoffelchips beschäftigt, die unter der Bezeichnung "Grilled Steak" vermarktet wurden (BeckRS 2017, 108184). Auf der Verpackung war eine "gegrillte[…] saftige[…] Steakscheibe" zu sehen. In der Zutatenliste waren unter der Überschrift "Kartoffelsnacks mit Steak-Geschmack" lediglich "natürliche Aromen" als relevante Zutat gelistet. Die beklagte Herstellerin berief sich darauf, dass die Chips einen Anteil von Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver von 0,5-1% der Aromamischung (5% des Gesamtprodukts) enthalte. Das Landgericht Köln sah hierin eine Irreführung. Ein Steak stelle – so weiß es Wikipedia – eine "zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Fleischscheibe vom Rind" dar. Der Verbraucher denke da doch an etwas anderes als Rindfleischextraktpulver in einer Größenordnung von 0,05% des Gesamtprodukts. Eine Klarstellung über die Zusammensetzung kann nach der aktuellen Rechtsprechung zudem nicht bloß über die Zutatenliste erfolgen (BGH, GRUR 2016, 738 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Vielmehr muss die blickfangmäßige Werbung (Produktname, Steakbild) durch eine ebenso prominent dargestellte ergänzende Angabe (z.B. "Chips mit Steak-Aroma") ergänzt werden.

Nicht zu beanstanden war hingegen nach Auffassung des OLG Nürnberg hingegen die Verwendung der Bezeichnung "frische Weidemilch", wenn die Milch von Kühen stammt, die 120 Tage im Jahr jeweils mindestens 6 Stunden auf der Weise stehen (BeckRS 2017, 102379). Diese Vorgaben entstammen einem Positionspapier des Milchindustrieverbands, an der sich die Branche orientiert. Die Vorinstanz war hingegen strenger und unterstellte, der Verbraucher gehe davon aus, die Milch müsse von Kühen stammen, die am Tag der Melkung oder am Vortrag mindestens 6 Stunden Weidegang hatten. Das OLG Nürnberg war hingegen der Ansicht, der informierte Verbraucher werde vielmehr auf die übliche Weidesaison abstellen und im Übrigen auch den erläuternden Hinweis in der Zutatenliste zur Kenntnis nehmen. Letzteres erscheint aufgrund der bereits erwähnten strengen Rechtsprechung des BGH zu solchen Klarstellungen zweifelhaft. Man kann für den konkreten Fall aber durchaus argumentieren, dass der Begriff Weidemilch keine eindeutige Erwartung beim Verbraucher auslöst und er daher eher die Zutatenliste durchliest, um sich näher über die konkreten Bedingungen der Weidehaltung zu informieren.

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