BGH zum "öffentlichen Straßenverkehr" auf Sparkassenparkplatz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsstrafrecht|6997 Aufrufe

Echt schön, wenn mal wieder einer der verkehrsrechtlichen Klassiker läuft. Heute geht es da um das Merkmal des öffentlcihen Straßenverkehrs. Meist ist das ein Problem, das in Trunkenheitsfällen eine Rolle spielt. Hat etwa der betrunkene junge Fahzeugführer nachts beim Herumrangieren auf dem Gelände einer zu dieser Zeit geschlossenen Tankstelle ein § 316 StGB oder auch nur eine OWi nach §§ 24a oder c StVG verwirklicht?  Der BGH musste zu dem Thema im Rahmen von erörterungen zu § 316a StGB Stellung beziehen:

Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass
der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im
öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch
dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse
und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender
Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest
für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen
ist und auch tatsächlich genutzt wird (Senatsbeschlüsse vom 9. März 1961
4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 10 f. und vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, VRR
2013, 148; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1991 – 5 Ss
343/91, NZV 1992, 120). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von
Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkennbar
gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das
Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte
Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar

BGH, Beschluss vom 22.5.2017 - 4 StR 165/17

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