BFH weiter auf Kurs gegen übertriebenen Formalismus in der Umsatzsteuer

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 30.06.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|5768 Aufrufe

Im herkömmlichen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff der „Gutschrift“ die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers bezeichnet. Umsatzsteuerrechtlich ist die „Gutschrift“ die „Rechnung des Leistungsempfängers“ und als solche einer Rechnung gem. § 14 UStG gleichgestellt. Der Empfang einer solchen Gutschrift kann - rein umsatzsteuerrechtlich gesehen – riskant sein. Denn versäumt es der Empfänger einer unrichtigen Gutschrift zu widersprechen, kann er die ausgewiesene Steuer allein wegen eines unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises gem. § 14c UStG schulden. Zwar hat der BFH nach Urteil des EuGH (EuGH v. 15.9.2016, Rs. C-518/14 – Senatex, BeckRS 2016, 82229) entschieden, dass unvollständige und unrichtige Rechnungen grundsätzlich rückwirkend berichtigt werden können (BFH v. 20.10.2016, V R 26/15, BeckRS 2016, 95795; BFH v. 20.10.2016 V R 64/14, BeckRS 2017, 94265). Der BFH hat aber mittlerweile ebenfalls klargestellt: Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Vorsteuerabzug, nicht aber auf Steuerschulden gem. § 14c UStG (BFH v. 12.10.2016 – XI R 43/14, BeckRS 2017, 94164).

Ein jüngst vom BFH entschiedener Fall gibt Anlass zur Hoffnung, dass der BFH seine „steuerpflichtigen-freundliche“ Linie gegen einen übertriebenen Formalismus in der Umsatzsteuer fortsetzt. Denn auch Steuerpflichtige, die von ihrem Finanzamt wegen nicht erfolgten Widerspruchs gegen unrichtige Gutschriften als Steuerschuldner „zur Kasse“ gebeten worden sind, können sich erfolgreich im Rechtsbehelfsverfahren gegen entsprechende Steuerfestsetzungen wenden.

In einem jüngst vom BFH entschiedenen Fall (16.3.2017, V R 27/16, BeckRS 2017, 113609) war ein Kläger mit drei anderen Personen als Erfinder tätig und schloss mit diesen anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG als Lizenznehmer für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte als Empfänger der Leistungen aus dem Lizenzvertrag Gutschriften erstellen. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug. Zunächst versteuerte der Kläger die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte sich der Erfinder auf den Standpunkt, dass er als Nichtunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei und als umsatzsteuerlicher Unternehmer nur die Erfindergemeinschaft („Bruchteilsgemeinschaft“) insgesamt in Betracht komme. Das Finanzamt ging daraufhin von einer Steuerschuld gem. § 14 c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis durch Nichtunternehmer) - denn der Erfinder habe den Gutschriften nicht widersprochen- und Steuerhinterziehung aus. Das FG München war dieser Einschätzung gefolgt.

Zu Unrecht wie der BFH nun entschieden hat. Zwar waren die Gutschriften im Adressfeld an den Kläger gerichtet und wiesen seine Anschrift aus. Die Gutschriften nahmen aber auch auf den der Leistungserbringung jeweils zugrundeliegenden Lizenzvertrag Bezug.

Verweise eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Person des Leistenden ergäben, könne diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen. Denn sei die Bruchteilsgemeinschaft und nicht der einzelne Erfinder als leistender Unternehmer zu qualifizieren, so könne der leistende Unternehmer in den Gutschriften auch durch Bezugnahme auf die Lizenzverträge, die der Leistungserbringung zugrunde liegen, hinreichend eindeutig im Sinne der BFH Rechtsprechung bezeichnet werden. Der BFH stützt sich insoweit auf das am gleichen Tag wie die Entscheidung in der Rs. Senatex veröffentlichte Urteil in der Rs. Barlis 06 des EuGH (EuGH v. 15.9.2016, Rs. C-516/14, Barlis 06, DStR 2016, S. 2216).

Der BFH betont einen weiteren für die Steuerpflichtigen wichtigen Umstand: Das FG sei verpflichtet zur Bestimmung des leistenden Unternehmers gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG alle vom Steuerpflichtigen neben der Rechnung bzw. Gutschrift beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Das FG hätte sich daher, wenn es von der Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft anstelle des Gemeinschafters ausgehe, auch mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Gutschrift aufgrund ihrer Bezugnahme auf den der Leistungserbringung zugrundeliegenden Vertrag als auf die Gemeinschaft als Leistende ausgestellt anzusehen sei.

Der BFH hat darüber hinaus angedeutet, dass eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises in Gutschriftsfällen nicht in Betracht kommen könnte, wenn die Gutschrift an einen Nichtunternehmer ausgestellt werde. Dann aber hätte es eines Widerspruchs gegen eine falsche Gutschrift nicht bedurft.

Alles in allem: Gute Nachrichten aus München für Unternehmer!

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