Das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.07.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2189 Aufrufe

Die vom Bundestag beschlossene Einführung der "Ehe für alle" wird rechtstechnisch dadurch bewerkstelligt, dass § 1353 I 1 BGB wie folgt geändert wird:

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen 

Gemäß Art. 3 III des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (das ist  der erste Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats ) Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden.

Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird gemäß § 20 a LebensPartG in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden 

 

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