Das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft
von , veröffentlicht am 01.07.2017Die vom Bundestag beschlossene Einführung der "Ehe für alle" wird rechtstechnisch dadurch bewerkstelligt, dass § 1353 I 1 BGB wie folgt geändert wird:
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen
Gemäß Art. 3 III des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (das ist der erste Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats ) Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden.
Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird gemäß § 20 a LebensPartG in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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