Einspruchsrücknahme durch Verteidiger: Wer schweigt, stimmt zu!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2148 Aufrufe

Der Verteidiger nimmt den Einspruch im OWi-Verfahren teilweise zurück, indem er ihn auf die Rechtsfolge beschränkt. Geht. Es bedarf hierfür aber einer Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO. Wie ist das aber, wenn der Verteidiger das tut, während sein Mandant daneben sitzt und das "nicht abnickt"? Schweigen ist wie Zustimmung, meint das OLG Hamm. Praktisch finde ich das!

 
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
 

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme - eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch - erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 RBs 201/17

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