EU-Prospektverordnung im Amtsblatt veröffentlicht

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 07.07.2017

Die EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG) ist am 30. Juni 2017 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung wird nun schrittweise die Prospektrichtlinie und die auf ihr beruhende nationale Umsetzungsgesetzgebung ablösen. In Deutschland betrifft dies in erster Linie das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

Die Verordnung tritt formal zum 20. Juli 2017 in Kraft, gilt jedoch in weiten Teilen erst ab dem 21. Juli 2019. Nur einzelne Bestimmungen gelten bereits ab dem 20. Juli 2017 bzw. ab dem 21. Juli 2018. Die unmittelbar zum 20. Juli 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen betreffen zwei Ausnahmen von der Prospektpflicht, die zwei bestehende Ausnahmen ersetzen und teilweise ändern:

  • Eine Ausnahme von der Prospektpflicht gilt gem. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 lit. a) nunmehr für „Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20% der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind.“ Die bisherige, auf Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Prospektrichtlinie 2003/81/EG beruhende Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 1 WpPG sieht noch eine niedrigere Höchstgrenze von 10% vor.
  • Eine zweite Ausnahme gilt gem. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 lit. b) für „Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Aktien handelt und sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind.“ In Bezug auf die 20%-Beschränkung macht Unterabs. 2 einige Ausnahmen, u.a. für Wandel- und Umtauschanleihen, die vor dem 20. Juli 2017 begeben wurden. Die bisherige, auf Art. 4 Abs. 2 lit. g) der Prospektrichtlinie 2003/81/EG beruhende Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 7 WpPG entspricht weitgehend der Neuregelung, enthält jedoch generell keine 20%-Beschränkung.

Andere Änderungen und Neuregelungen, die erst 2018 bzw. 2019 in Kraft treten, betreffen beispielsweise die Einführung eines sog. einheitlichen Registrierungsformulars, die formalen Vorgaben für die Risikofaktoren und die Zusammenfassung sowie die Angebotsvolumenschwelle, ab er ein Prospekt zu veröffentlichen ist.

Bis zum Geltungsbeginn der weiteren Verordnungsteile zum 21. Juli 2018 bzw. 21. Juli 2019 ist mit dem Erlass einer Reihe sog. Level-2-Maßnahmen der EU-Kommission zu rechnen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist mit der Ausarbeitung bestimmter technischer Regelungen beauftragt. Ferner haben die Mitgliedstaaten einzelne Bereiche der Verordnung durch nationale Umsetzungsgesetzgebung auszugestalten (z.B. Prospekthaftung, Ahndung von Rechtsverstößen und Behördenzuständigkeit).

Zur veröffentlichten Verordnung

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