Ortsform bei grenzüberschreitenden Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.07.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2213 Aufrufe

Dass auch eine nur mündlich abgeschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sein kann, zeigt die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017 - 4 U 194/16 - . In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine dänische Gesellschaft eine deutsche Anwaltskanzlei beauftragt. Eine ausdrückliche Zeithonorarvereinbarung wurde nicht geschlossen, aber beide Parteien gingen von einer Abrechnung auf auf der Grundlage des Zeitaufwands aus. Das OLG Hamburg wandte über Art. 11 Abs. 2 Rom I-VO die dänische Ortsform an, welche keine Textform verlangte, die fehlende Einigung über die Höhe des Stundensatzes wurde über § 612 Abs.2 BGB und §§ 316,315 BGB ersetzt.

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