25. Mai 2018 und keine ePrivacy-Verordnung: Füllt das TMG die Lücke?

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 10.07.2017
Rechtsgebiete: ePrivacy|9330 Aufrufe

Die ePrivacy-Verordnung (eP-VO) kommt, das steht außer Frage – aber wann?  Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, die eP-VO zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25.5.2018 wirksam werden zu lassen.  Die Diskrepanzen zwischen den politischen Lagern in Brüssel sind allerdings groß und erinnern stark an das Tauziehen um die DS-GVO, das letztlich vier Jahre währte.  Die Praxis muss sich auf eine hinkende DS-GVO ohne eP-VO einstellen und sich zumindest für eine Übergangszeit auf die §§ 12 ff. TMG stützen.

Bis heute 15 Uhr konnten die Mitglieder des federführenden LIBE-Ausschusses des Europäischen Parlaments Änderungsanträge zum Kommissionsentwurf für die künftige eP-VO (de/en) einbringen; die Estin Marju Lauristin hatte als LIBE-Berichterstatterin ihren Berichtsentwurf (de/en) bereits in der Ausschusssitzung v. 21.6.2017 (en – ab 11:02 Uhr) gegen die pointierte Kritik der LIBE-Schattenberichterstatter verteidigt. Es ist deshalb mit kontroversen Änderungsanträgen aus den LIBE-Reihen zu rechnen.  Zweifel an einem synchronen Inkrafttreten von DS-GVO (de/en) und eP-VO sind cdaher berechtigt.

Für die betroffenen Unternehmen stellt sich deshalb die praktisch drängende Frage, wie sie die DS-GVO auch ohne eP-VO bis zum 25.5.2018 implementieren sollen.  Art. 95 DS-GVO und ErwGr. 173 lösen die Konkurrenz zu Gunsten der bereichsspezifischen nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG (eP-RL) auf.  Die Bundesrepublik Deutschland hat die eP-RL – sogar antizipatorisch in der Fassung der späteren Cookie-Richtlinie 2009/136/EG – durch §§ 12 und 15 Abs. 1 S. 1 TMG umgesetzt.  Und man wird § 15 Abs. 3 TMG hinzufügen müssen, der einen Ausnahmetatbestand zu § 12 TMG für pseudonymisierte – und damit personenbeziehbare – Nutzungsprofile bildet. Für die Praxis heißt dies, dass die §§ 12, 15 Abs. 1 und auch 3 TMG als Regel-Ausnahme-Gefüge insgesamt unter dem Bestandsschutz des Art. 95 DS-GVO stehen, solange keine eP-VO wirksam wird.  Dies hat einen bisher wenig beachteten Positiveffekt für die zielgruppenspezifische Werbung: Pseudonymisierte Nutzungsprofile entsprechen seit nunmehr 20 Jahren den vernünftigen Erwartungen der Betroffenen (vgl. ursprünglich § 4 Abs. 4 TDDSG) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO.  An den Erwartungen der Betroffenen ändert das Inkrafttreten der DS-GVO nichts – erst recht, wenn § 15 Abs. 3 TMG über den 25.5.2018 fortbestünde.  Dies würde uns viele Kommentarzeilen ersparen.

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