Netzneutralität: Neuer Bericht der BNetzA - Wie miserabel ist die tatsächliche Qualität der Breitbandanschlüsse?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 17.07.2017
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtTelekommunikationsrecht|3095 Aufrufe

Das Thema Netzneutralität hatten wir im Blog schon häufiger.  Auf den Punkt gebracht: Kann der Zugang zu den Datenautobahnen beschränkt werden, so dass für mache Anbieter und Nutzer nur holperige Feldwege bleiben?

In den USA ist Netzneutralität regulatorisch und politisch ein heißes Eisen. Eine neue Zusammenfassung von mir in Englisch zu dem Thema aus US-Sicht finden sie hier.

In Deutschland hat die Bundesnetzagentur ihren jährlichen Bericht zur Netzneutralität  den Zeitraum vom 01.05. 2016 bis zum 30.04. 2017 veröffentlicht. Hierzu ist sie nach der Verordnung (EU) 2015/2120 (TSM-VO) verpflichtet.

Hier einige Beobachtungen der BNetzA in dem Bericht:

  • Bei ihren Untersuchungen deckte die BNetzA unter anderem auf, dass Anbieter es ihren Kunden untersagten Voice over IP (VoIP), Messaging-Dienste zu nutzen oder Peer-to-Peer Anwendungen zu nutzen. Das ist laut BNetzA ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 & 2 TSM-VO, der durch bilaterale Gespräche ausgeräumt werden konnte. Die Anbieter werden nicht namentlich genannt.
  • Unberechtigtes Blockieren von Webseiten: Die BNetzA ebenfalls weitere Untersuchungen ein. Dies Geschäftspraxis verstieß gegen Art. 3 Abs. 3 TSM- VO und wurde kurz nach dem Einschreiten der BNetzA abgestellt. Hierauf war die BNetzA durch Endkunden und Presseanfragen aufmerksam geworden.
  • Port Blocking. Ein Anbieter hatte hier diverse Ports blockiert, um die Sicherheit des Netzes und der Endgeräte zu gewährleisten. Zwar wurde das Verfahren zum 30.04.2017 noch nicht abgeschlossen, die BNetzA stuft diese Blockierungen jedoch als vereinbar mit Art. 3 Abs. 3 TSM-VO ein. Gleichwohl beabsichtigt sie, den Internetzugangsanbieter zu verpflichten, dass dieser seine Praxis klar in seinen AGB erläutert und diese entsprechend der Transparenzverpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a anzupassen.
  • Zero Rating: Speziell für den Bereich des Mobilfunks nimmt die BNetzA zum StreamOn Angebot der Telekom Stellung, dessen Untersuchung auf die Vereinbarkeit mit der TSM-VO war jedoch im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen. Die BNetzA untersucht hier sowohl das Zero Rating als auch die Bandbreitenreduzierung auf maximal 1,7 Mbit/s.

Gar nicht gut klingen die Ausführungen der BNetzA zu tatsächlichen Qualität der Breitbandanschlüssen: Zitat von S. 21/22:

  • Festnetz: „Über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg erhielten im Download 70,8% der Nutzer mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate; bei 12,4% der Nutzer wurde diese voll erreicht oder überschritten.“
  • Mobilfunk:Das generelle Niveau der Messergebnisse lag bei mobilen Breitbandanschlüssen deutlich unter dem von stationären Breitbandanschlüssen. Erreichten im Download bei den stationären Breitbandanschlüssen knapp über 70% der Nutzer 50% der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate oder mehr, lag der entsprechende Wert bei den mobilen Breitbandanschlüssen unter 30%.”

Die  BNetzA wiest jedoch darauf hin, dass dieses Ergebnis oftmals von den unterschiedlichen Bandbreitenklassen und Tageszeiten abhing.

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