NSU-Prozess: Aufzeichnung des staatsanwaltlichen Plädoyers? Warum nicht?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 19.07.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht119|14651 Aufrufe

Der NSU-Prozess geht dem Ende entgegen. Wer glaubte, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft werde – nach über 370 Verhandlungstagen – geschmeidig über die Bühne gehen, sah heute seine Hoffnungen enttäuscht (siehe Tagesschau-Bericht, siehe auch Zeit-Online). Die Verteidigung beantragte nun, dass man das voraussichtlich länger als 20 Stunden dauernde Plädoyer mitschneiden dürfe bzw. dass es mitgeschnitten werde. Weder den Verteidigern noch der Angeklagten sei eine vollständige Mitschrift zumutbar, um sich auf da eigene Plädoyer vorzubereiten. Man mag nun die darauf folgende Diskussion als absichtlich herbeigeführte prozessverzögernde, die extra angereisten Nebenkläger und Journalisten absichtlich verärgernde Konfliktverteidigung ansehen (hier die ausgewogene Sicht der Nebenklagevertretung). Aber eigentlich erscheint die Forderung nicht unberechtigt. Und dass auch das Gericht den Antrag nicht für völlig abwegig hält und möglicherweise auch revisionsrelevant, zeigt die Vertagung auf die nächste Woche. Die StPO gibt zwar kein Recht auf Tonaufzeichnung, aber diese ist (anders als die Rundfunkausstrahlung) jedenfalls auch nicht verboten. Das Argument des Gerichts, die Persönlichkeitsrechte der plädierenden Staatsanwälte seien betroffen, scheint mir vorgeschoben und wenig berechtigt. Dass mit einer Aufzeichnung das Mündlichkeitsprinzip verletzt werde, ist ebenso wenig haltbar. Die Forderung unterstreicht auch noch einmal, woran das Strafprozessrecht ohnehin krankt: Es gibt kein Wortprotokoll, keine Aufzeichnung ­ ein Thema, das wir schon früher einmal im Beck-Blog diskutiert haben. Alle Prozessbeteiligten sind auf ihre eigenen Aufzeichnungen/Mitschriften angewiesen, auch das Gericht. Es wird sich bei der Urteilsfindung auf diese Aufzeichnungen verlassen (müssen), denn eine Erinnerung an eine schon vor Jahren abgegebene Zeugenaussage ist kaum zuverlässig. Eine für Juristen anderer Rechtsstaaten merkwürdige Regelung, da dort Prozesse meist vollständig mitstenografiert werden. In den USA dürfen sich etwa die Geschworenen für ihre Entscheidungsfindung noch einmal Zeugenaussagen im Wortlaut vortragen lassen bzw. können diese nachlesen.

Im NSU-Prozess kann man eine Ausnahme (nur für das Plädoyer der StA, nur zur Nutzung durch die Anwälte, Verteidigung und Nebenklage) ohne weiteres mit der angekündigten außergewöhnlichen Dauer begründen. Die Gegenargumente leuchten nicht ein.

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119 Kommentare

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Torsten Obermann schrieb:

Im Grundsatz kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, die auch geklärt werden wird. Hilft aber nicht, weil die Plädoyers (von GR berichtigt) eben nicht protokolliert werden, nur die Anträge.

Allerdings entsteht daraus ja kein Widerspruch zu den §§ 271 - 274 StPO, und auch kein Widerspruch zum § 273 StPO mit allen seinen Absätzen.

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Das Protokollieren der Beweisaufnahme, ganz oder in Teilen, auch mit Wortprotokollen und / oder mit Hilfe von Tonbandmitschnitten ist doch immer noch eine andere Sache als das Protokollieren von Plädoyers oder dann auch noch der mündlichen Urteilsverkündung am Ende einer HV.

Bei dem Letzten zählt doch sowieso alleine für eine Revision auch nur die schriftliche Ausarbeitung des Urteils mit allen Unterschriften und den anderen notwendigen Formalitäten dafür gemäß der StPO.

Ich muß doch sehr meiner Verwunderung jetzt noch Ausdruck geben, das hier in einem Juristenforum so deutlich noch schreiben zu müssen als ein Nichtjurist, aber mit vielen praktischen Erfahrungen in Strafprozessen inzwischen.

Günter Rudolphi

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Für die Revision zählt keineswegs "nur die schriftliche Ausarbeitung des Urteils mit allen Unterschriften und den anderen notwendigen Formalitäten dafür gemäß der StPO". Da täuschen Sie sich. Für die Revision zählt genau so stark, wenn nicht sogar stärker, das Verfahren, das zu diesem schriftlichen Urteil führte. Die Revision kann (neben Verletzung des materiellen Rechts) insbesondere auch auf Verfahrensfehler gestützt werden, was ganz besondere Sorgfalte und Rechtskenntnisse erfordert.

Ich muß doch sehr meiner Verwunderung jetzt noch Ausdruck geben, das hier in einem Juristenforum so deutlich noch schreiben zu müssen als ein Nichtjurist, aber mit vielen praktischen Erfahrungen in Strafprozessen inzwischen.

Für einen Laien hauen Sie ganz schön auf den Putz! Vielleicht sollten Sie doch einmal beiläufig oder gar ernsthaft den Gedanken in Erwägung ziehen, dass nicht Sie Recht haben, sondern die Juristen hier in diesem "Juristenforum". Herr Prof. Müller hat Ihnen ja oben schon eine kleine Lehrstunde erteilt, was Ihrer Selbstüberschätzung aber offenbar immer noch nicht abgeholfen hat. Durch das Absitzen seiner Freizeit auf der Zuhörerbank in Gerichtssälen wird man zwar zur "Öffentlichkeit", aber eben nicht zum Starjuristen, der zu allen Fragen des Rechtsuniversums ständig etwas mehr oder weniger sinnvolles beizusteuern hat.

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Gast schrieb:

Für die Revision zählt keineswegs "nur die schriftliche Ausarbeitung des Urteils mit allen Unterschriften und den anderen notwendigen Formalitäten dafür gemäß der StPO". Da täuschen Sie sich. Für die Revision zählt genau so stark, wenn nicht sogar stärker, das Verfahren, das zu diesem schriftlichen Urteil führte. Die Revision kann (neben Verletzung des materiellen Rechts) insbesondere auch auf Verfahrensfehler gestützt werden, was ganz besondere Sorgfalte und Rechtskenntnisse erfordert.

Ich muß doch sehr meiner Verwunderung jetzt noch Ausdruck geben, das hier in einem Juristenforum so deutlich noch schreiben zu müssen als ein Nichtjurist, aber mit vielen praktischen Erfahrungen in Strafprozessen inzwischen.

Für einen Laien hauen Sie ganz schön auf den Putz! Vielleicht sollten Sie doch einmal beiläufig oder gar ernsthaft den Gedanken in Erwägung ziehen, dass nicht Sie Recht haben, sondern die Juristen hier in diesem "Juristenforum". Herr Prof. Müller hat Ihnen ja oben schon eine kleine Lehrstunde erteilt, was Ihrer Selbstüberschätzung aber offenbar immer noch nicht abgeholfen hat. Durch das Absitzen seiner Freizeit auf der Zuhörerbank in Gerichtssälen wird man zwar zur "Öffentlichkeit", aber eben nicht zum Starjuristen, der zu allen Fragen des Rechtsuniversums ständig etwas mehr oder weniger sinnvolles beizusteuern hat.

Werter "Gast", hier verdrehen und verkürzen Sie doch erneut nur meine Kommentare schon wieder, denn hier geht es ja jetzt um die mündlichen Plädoyers der Bundesanwälte und um deren von einigen "Starjurusten" hier bemängelte fehlende Wort-Protokollierung bzw. Tonband-Mitschneidung.

Auf Ihre doch selbstverständlichen Trivialitäten einzugehen, das allerdings habe ich erneut hier nicht für notwendig gehalten!

Günter Rudolphi

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Der werte "Gast" ist aber weiter aufgefordert, aus einem Urteil noch zu zitieren, und zwar nach allen Regeln des juristisch korrekten Zitierens, die er ja selber angewandt sehen will, in dem im Urteil auf die Ausführungen der Staatsanwälte in ihren Plädoyers so Bezug genommen wird, daß das Gericht ihnen nicht folgen konnte wegen der Länge dieser mündlichen Plädoyers.

Dürfte doch eine ganz leichte Übung für jeden "Starjuristen" sein.

So einen Unsinn habe ich nie und nirgends behauptet! Wie kommen Sie darauf, mir eine Belegpflicht für einen solchen Humbug aufzuerlegen und überhaupt, mich "aufzufordern? Wenn ein Gericht einem Plädoyer "nicht folgen kann", wird es entweder zu deutlicherer oder langsamerer Aussprache auffordern oder, wenn das nicht hilft, sich seinen Teil denken, wie ich es bei Ihren Beiträgen hier ständig tue.

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Gast schrieb:

So einen Unsinn habe ich nie und nirgends behauptet! Wie kommen Sie darauf, mir eine Belegpflicht für einen solchen Humbug aufzuerlegen und überhaupt, mich "aufzufordern? Wenn ein Gericht einem Plädoyer "nicht folgen kann", wird es entweder zu deutlicherer oder langsamerer Aussprache auffordern oder, wenn das nicht hilft, sich seinen Teil denken, wie ich es bei Ihren Beiträgen hier ständig tue.

Sehen Sie, das Gericht hatte  also keine Probleme dabei, daß die mündlichen Plädoyers der Bundesanwälte auch mit Pausen und auch langsam vorgetragen wurden, die Hauptangeklagte und ihre Verteidiger doch offenbar auch nicht nach dem von mir verlinkten Bericht der FAZ.

Also wo ist jetzt denn Ihr Problem dabei, außer dem, daß Sie sich auch selber etwas dabei noch denken wollen?

Legen Sie es doch mal hier dar, warum Sie das alles wieder nicht für ausreichend halten, statt wieder nur zu raunen.

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...die Hauptangeklagte und ihre Verteidiger doch offenbar auch nicht nach dem von mir verlinkten Bericht der FAZ.

Die Verteidiger haben doch Mitschnitt bzw. Wortprotokoll beantragt. Haben Sie das schon wider vergessen? Dass man sich, so gut es geht, notdürftig anderweit behilft, wenn der Antrag abgelehnt wird, spielt keine Rolle. Bekanntlich kann sogar ein berufsmäßiger Parlamentstenograf maximal 30 Minuten konzentriert mitschreiben und wird dann aabgelöst. Wie soll es ein stinknormaler und gerade nicht als Stenograf ausgebildeter Verteidiger besser können?

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Gast schrieb:

Die Verteidiger haben doch Mitschnitt bzw. Wortprotokoll beantragt. Haben Sie das schon wider vergessen? Dass man sich, so gut es geht, notdürftig anderweit behilft, wenn der Antrag abgelehnt wird, spielt keine Rolle. Bekanntlich kann sogar ein berufsmäßiger Parlamentstenograf maximal 30 Minuten konzentriert mitschreiben und wird dann aabgelöst. Wie soll es ein stinknormaler und gerade nicht als Stenograf ausgebildeter Verteidiger besser können?

Ich vergesse auch so etwas nicht, aber aus dem § 273 StPO zum Protokoll der HV ergibt sich keine von Ihnen schon plausibel dargelegte Notwendigkeit dazu, und auch zum § 338 Nr. 8 StPO wurde von Ihnen bisher nichts Überzeugendes bereits ausgeführt, wie die StPO oder europäisches Recht mit der EMRK für eine Revision verletzt sein könnten, denn Rechtsfehler müssen ja noch begründet werden.

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...denn Rechtsfehler müssen ja noch begründet werden.

Natürlich.  Sie sprechen diese Selbstverständlichkeit wie eine weltbewegende Erkenntnis aus! Ich wollte nur einen kleinen Hinweis anbringen, wie es gehen könnte, nachdem Sie so großspurig verkündet hatten, das Gericht habe "jedenfalls mit dem Festhalten an der Mündlichkeit doch keinen Grund damit für eine Revisionsbegründung geliefert". Die Begründung weiter auszuführen, ist selbstverständlich Aufgabe des "guten Revisionsanwalts", wie ich schon vor fünf Tagen zu allem Anfang sagte. Haben Sie das schon wieder vergessen? Sie drehen sich wohl gerne im Kreis! Der Ansatz ist da. Butter bei die Fische muß noch geleistet werden, aber nicht hier, sondern in der Revisionsbegründung. Ich finde, einen kleinen Teil habe ich sogar geleistet mit meinem genialen Hinweis darauf, dass man von einem stinknormalen Verteidiger mit schlechter Arzthandschrift schlechterdings nicht mehr verlangen kann, als von einem professionellen Parlamentstenografen, der nach 30 Minuten abgelöst wird.

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Wir werden es sehen, ob damit eine Revision erfolgreich begründet werden kann und das Urteil damit gekippt werden kann.

Aber auch da meine Prognose wieder: Nein.

Damit aber drehe ich mich nicht im Kreis, sondern bin lediglich beim Nein stehen geblieben.

Die gültige StPO ist so, wie sie ist.

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Im übrigen lege ich auch noch Wert auf die Feststellung, daß der mit lediglich "Gast" gekennzeichnete Kommentar vom Do, 2017-07-20 10:30 Permanenter Link von mit stammte, und nur versehentlich nicht mit meinem Namen oder meinem Kürzel GR gekennzeichnet war.

Günter Rudolphi (GR)

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Hi, Dr Mueller:
Eine Doppelfrage an Sie als Verfahrensrechtler: i) warum ist überhaupt der Prozess in Muenchen? In Koeln (Muelheim) gabs doch die vielen Toten und da war auch die Hauptangeklagte Frau laut Photo beteiligt? Muesste da das Verfahren nicht beim Landgerict Kolen sein? ii) dort haetten´s vermutlich auch an den Staatsschutz(senat) in Duesseldorf verschoben, so daß - egal oder Muencen oder Duesseldorf - die Abschlußfrage an Sie als Stafverfahrensrechtler bleibt: Warum gibt in diesem Verfahren, weil nitm OGL beginnend, eine Instanz weniger? (Oder ist der EGMR gleich von der Anklage mit einkalkuliert?)
Mit freundlichem Gruß, Ihr B. Jones

-Es gibt gar keine Instanz weniger, weil ein Verfahren, das mit Anklage beim Landgericht beginnt, ebenso wie bei Anklage zum OLG, allenfalls mit der Revision zum BGH geht. 

- das OLG ist zuständig, weil es nach dem GVG für Straftaten nach § 129a zuständig ist. Und in den Bundesländern gibt es diese zuständigen Staatsschutzsenate nur in der jeweiligen Landeshauptstadt

- bei mehreren Tatorten hat die Staatsanwaltschaft grds. freie Auswahl. In Köln gab es gar keine Toten, sondern "nur" 22 Verletzte.  Zuständig gewesen wäre das OLG Düsseldorf für alle 129a-Taten in NRW (also Köln und  der Mord in Dortmund), und zwar ohne "Verschiebung" durch das LG Köln. 

- Möglich gewesen wäre auch OLG Hamburg (1 Mord). Frankfurt (1 Mord in Kassel), Rostock (1 Mord, falls Rostock einen Staatsschutzsenat hat) oder Dresden (als "Zentrale" des NSU), Stuttgart (Heilbronner Polizistenmord) oder sogar die Tatorte der Raubüberfälle, die ja der Finanzierung des NSU dienten. 

München wurde es wohl deshalb: "Der Gerichtsstand befindet sich in München, da fünf der Morde des NSU in Bayern verübt wurden und das Oberlandesgericht München über einen Staatsschutzsenat verfügt" (Quelle: wikipedia).

 

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Der Gerichtsort München ist folgerichtig, denn diese Mordserie begann in Bayern und am Anfang der Fahndungen nach den Tätern fiel ja auch den Ermittlern damals deren Ortskenntnis im Nürnberger Raum auf bei den ersten beiden Morden und auch beim sechsten.

Daher auch die Bildung einer "Besonderen Aufbauorganisation (BAO)" in Nürnberg.

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Hier ist m.E. der richtige Ort, um den Wunsch von "Gast" zu diskutieren, den er gerade heute ja wiederholt hat (Zitat):

Gast kommentiert am Mi, 2017-11-01 11:10

Was alles wiederum zu der Frage führt, warum der moderne Gesetzgeber derartige wörtliche Protokolle und Tonbandmitschnitte nicht vorsieht, bzw. sogar verbietet, und weiter zu der Forderung, solche "einzigartige historische" Aufzeichnungen mit "gesellschaftlicher Bedeutung" zuzulassen, bzw. zwingend vorzusehen.

 

Um was geht es denn dem "Gast" nun in veritas?

Um die Wahrheitsfindung in der Sache im Prozeß zu verbessern? Oder um mehr Möglichkeiten der Verteidigungen oder Nebenklagen zur weiteren Torpedierung eines Prozesses, sprich um Obstruktion und Prozeßverschleppung?

Aber vielleicht zählt er vorher mal noch die Anträge der Verteidigungen auf Befangenheit im noch laufenden Münchner NSU-Prozeß seit Mai 2013 und auch im Frankfurter Auschwitz-Prozeß von 1963-65.

In Frankfurt waren es 183 Verhandlungstage (Quelle: https://landesarchiv.hessen.de/mow_auschwitzprozess_4)

In München sind es bisher bereits 385 Verhandlungstage (Quelle: http://www.tagesspiegel.de/politik/385-verhandlungstage-ab-tag-380/11666...)

Zitat aus der letzten Quelle:

Tag 385/25. Oktober 2017: Ein Verteidiger von André E. kündigt einen weiteren Befangenheitsantrag an, diesmal gegen zwei Richter, und erzwingt damit eine weitere Prozesspause. Götzl verkündet, die Verhandlung werde bis zum 9. November unterbrochen. Worum es in dem Ablehnungsgesuch gehen soll, sagte der Verteidiger des Angeklagten, der Berliner Anwalt Herbert Hedrich, nicht.

Vor der Unterbrechung des Prozesses stellt Nebenklage-Anwalt Eberhard Reinecke einen Beweisantrag. Reinecke will den Besitzer der Garage hören, die Beate Zschäpe 1996 in Jena gemietet hatte und in der die Polizei im Januar 1998 eine Werkstatt zum Bombenbau entdeckte. Die Bundesanwaltschaft hält den Antrag für überflüssig und vermutet ein taktisches Manöver des Anwalts angesichts der vielen Befangenheitsanträge der Verteidiger von André E. und Ralf Wohlleben. Oberstaatsanwältin Anette Greger äußert den Verdacht auf Prozessverschleppung.

 Oder um was geht es ihm eigentlich?

Aber jetzt im Ernst:

Die generelle Aufnahme der Anfertigung von Wortprotokollen bzw. von Mitschnitten in die StPO ist ein zweischneidiges Schwert, wenn man auch an den NSU-Prozeß und andere nun noch dabei denkt, und das ist doch auch ein Punkt, der dabei noch zu überlegen ist.

Und das sind beileibe keine "schlechte Fantasien", sondern das gehört zum Realismus und zu den "rationalen Argumente(n)".

zum Thema Tonaufnahmen der HV:

In der Mediathek des Bayerischen Rundfunks gibt es gerade 9 Stunden digitalisierte Tonaufnahmen aus Vernehmungen im Verfahren "Vera Brühne" zum Anhören oder download. Sowohl aus dem Ermittlungsverfahren als auch der Hauptverhandlung.

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