Maßregelausspruch aus dem Rechtsmittelangriff ausnehmen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1779 Aufrufe

Praktisch ist das wohl nicht möglich. Oft würden das die Verurteilten aber gerne tun. Hier ging es um solch ein Problem:

Auch der Maßregelausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.
a) Dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in
einer Entziehungsanstalt einschließlich der Entscheidung über den Vorwegvollzug
nach dem Willen der Revision vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein
soll, steht dem nicht entgegen. Denn die Beschränkung ist insgesamt unwirksam,
weil der Angeklagte mit den erhobenen Verfahrensrügen den Schuldspruch
ebenso angreift wie mit der Sachrüge. In einem solchen Fall kann mit
der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der
Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss
vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171 f. mwN)

BGH, Beschl. vom 27.4.2017 - 4 StR 605/16 

Na - hoffentlich hat sich der Verurteilte so nicht mit dem erfolgreichen Rechtsmittel selbst geschadet....

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