Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (3)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.07.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2364 Aufrufe

Mit Wirkung zum 01.07.2018 tritt das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG; BGBl. 2017, 2513) in Kraft. Die Daten sollen für die Dauer von 110 Jahren gespeichert werden. Aus diesem Register erteilt dann das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation einer Auskunft ersuchenden Person auf Antrag Auskunft.

Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist in diesen Fällen ausgeschlossen, der Samenspender ist insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbschaftsrechts freigestellt, denn der flankierend geschaffene § 1600d IV BGB lautet dann:

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes fest- gestellt werden.

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