Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (4)
von , veröffentlicht am 27.07.2017Mit Wirkung vom 22.07.2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. 2017, 2429) in Kraft getreten.
1. Ehen im Inland
Gemäß § 1303 BGB n.F. darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Die Befreiungsmöglichkeit nach § 1303 II BGB a. F. ist ersatzlos gestrichen.
2. Im Ausland geschlossen Ehen
Art 13 EGBGB erhält folgenden 3.Absatz
(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
- unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
- aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.“
Es folgen Übergangsvorschriften
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Frauen reifen immer früher, dürfen aber immer später heiraten. Verkehrte Welt. Gegen Zwangsehen lassen sich auch andere Mittel finden.
HN kommentiert am Permanenter Link
Welche?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Strafbarkeit wie bei Anwendung anderer Zwangsmittel auch: Nötigung, Erpressung etc.
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Nur wenn das StGB gilt - was bei im Ausland von Ausländern begangenen Straftaten nicht unbedingt der Fall ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Man muss ja nicht unbedingt von Ausländern im Ausland begangenes Unrecht zum Anlass nehmen, das in Deutschland geltende Recht zu ändern. Für im Ausland geschlossene Ehen kann man ja besondere Regeln einführen.