Der Anfang der Ehezeit bei einer upgegradeten Lebenspartnerschaft

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.07.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht4|2469 Aufrufe

Wie bereits hier berichtet, haben die bisherigen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemäß § 20a LebPartG die Möglichkeit ihre Partnerschaft vor dem Standesbeamten zu einer Ehe upzugraden.

Was aber ist bei einer späteren Scheidung der Anfang der Ehezeit für den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich?

Der Gesetzgeber schweigt.

Nach Sinn und Zweck wird man wohl auf den Beginn der Lebenspartnerschaft abstellen müssen. Man darf gespannt sein, wie die Gerichte dereinst entscheiden.

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4 Kommentare

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Man kann nun annehmen, daß die früheren (gleichgeschlechtlichen) "Lebensgemeinschaftspartner" von Anfang an eine richtige "Ehe" gewollt hätten, es ihnen aber früher noch rechtlich verwehrt gewesen wäre bei der Eingehung iner Verbindung nach dem alten Modell.

Das wäre jedoch eine nachträgliche Anwendung eines neuen Gesetzes, aber doch ohne eine bereits schon frühere gesetzliche Grundlage, als m.E. sehr widersprüchlich in einem Rechtsstaat.

Mit dem Ehestatus sind ja aber noch viele anderen rechtlichen Regelungen verbunden, wie jeder weiß, auch bei der "Zugewinngemeinschaft" in einer Ehe. Was ist eigentlich aber mit dem hinterbliebenen Partner nach dem alten Modell bei einem dann schon vor dem Stichtag stattgefundenen Todesfall? Wird der jetzt auch dann noch zur Witwe oder Witwer nachträglich "upgegradet" mit entsprechenden Versorgungsberechtigungen und Erbberechtigungen? Sicher also weiterer Klärungsbedarf vorhanden.

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Die maßgebliche Regelung dürfte sich in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts finden. Mich wundert, dass Sie das übersehen haben, da Sie in Ihrem Post vom 1.7.17 Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zitiert haben.

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Art. 3 (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün- dung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend 

Ich bin mir nicht sicher, ob das in ihrem Sinne gemeint ist

Hopper schrieb:

Art. 3 (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün- dung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend 

Ich bin mir nicht sicher, ob das in ihrem Sinne gemeint ist

 

Da stimme ich zu. 

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