Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge: Wirksam auch, wenn die Konkurrenzbetrachtung falsch ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2811 Aufrufe

Die Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen ist ein Klassiker des OWi-Verfahrensrechts. Im nachfolgenden Fall war im Bußgeldbescheid statt (richtigerweise) Tatmehrheit nur (falsch!) Tateinheit angenommen worden. Ist deshalb eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge nicht möglich? Doch. Meint das OLG Köln:

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen war – was der Senat auf die Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen hat – wirksam.
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Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 67 Abs. 2 OWiG eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16; OLG Rostock VRS 101, 380 [383] = NZV 2002, 137). Hiervon ausgehend war die erklärte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen wirksam und ist von der Tatrichterin mit Recht so behandelt worden:
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Die Feststellungen in den Bußgeldbescheiden lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der geahndeten Taten hinreichend erkennen und bieten so eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (dazu vgl. OLG Hamm VRS 99, 220 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4; OLG Jena DAR 2001, 323; OLG Jena VRS 109, 60 [51]; KG VRS 102, 296 = NZV 2002, 466;  OLG Zweibrücken VRS 118, 25 [26]).
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Die Wirksamkeit der erklärten Beschränkung wird namentlich nicht dadurch infrage gestellt, dass - wie zu zeigen sein wird – das Amtsgericht fälschlich von Tateinheit ausgegangen ist, wohingegen sich die Handlungen des Betroffenen bei zutreffender rechtlicher Betrachtung als tatmehrheitlich begangen darstellen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine fehlerhafte Subsumtion die Wirksamkeit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht in jedem Falle infrage stellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 318 Rz. 17a m. w. N.). Das gilt hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse namentlich für die unzutreffende Annahme von Tatmehrheit durch die Vorinstanz (SenE v. 27.12.2005 - 83 Ss 72/05 -; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Naumburg StraFo 2012, 285 = StV 2012, 734; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Auflage 2012, § 318 Rz. 18). Für die hier in Rede stehende umgekehrte Konstellation kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Bei unzutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse entstehen in dem Falle, dass aufgrund der erklärten Beschränkung der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, stets – auch im Strafverfahren - „Reibungen“ (Formulierung von KK-OWiG-Ellbogen, 4. Auflage 2014, § 67 Rz. 60) zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Tenors. Diese sind hier nur deswegen besonders augenfällig, weil wegen einer tateinheitlichen Verurteilung nunmehr zwei Geldbußen zu verhängen sind (§ 20 OWiG). Das für sich genommen stellt aber keinen durchgreifenden Grund dar, der unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage entscheidend andere Bedeutung beizumessen, als sonstigen Fehlern der Vorinstanz beim Schuldspruch (BayObLG a.a.O.), wenn – wie hier – auf der Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen eine Bußgeldbemessung möglich ist.

Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 21.6.2017 - 1 RBs 127/17

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