Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern!

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.07.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3154 Aufrufe

Weihnachtsfeiern (im Rheinland kommen noch Karnevalsfeiern hinzu) und Betriebsausflüge werden von manchen Arbeitnehmer als Kontrast zum ansonsten eher tristen Arbeitsalltag empfunden. Jedenfalls nach einer gewissen Zeit verfestigt sich sogar ein Anspruchsdenken bei der Belegschaft. Die Gleichbehandlung in der Zeit kann dann in eine betrieblichen Übung münden. In dem jetzt von ArbG Köln (Urteil vom 22.06.2017 – Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16, PM 8/2017) entschiedenen Fall ging es indes um die Gleichbehandlung in der Person. Ein Arbeitnehmer fühlte sich übergangen und klagte erfolgreich sein Teilnahmerecht ein. Dabei handelte es sich um einen langjährig in leitender Position bei dem beklagten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter. Ende 2015 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Klägers ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Kläger zugesichert, er könne auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen. Nachdem der Kläger zum Betriebsausflug 2016 zunächst eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende dem Kläger mitteilen, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dies wollte sich der freigestellte Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend. Das ArbG nahm ein solches Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Die einvernehmliche Freistellung reiche dagegen als Sachgrund nicht aus. Ob sich die gerichtliche durchgesetzte Teilnahme des Klägers an künftigen Betriebsfeiern auf die Feierlaune der Beteiligten auswirkt, wird die Zukunft zeigen – ohne dass uns davon noch berichtet werden wird.

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