Freimaurerloge nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anzuerkennen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 03.08.2017

"Von nun / An darf ich hoffen, einen meiner Titel, / Verbesserer der Welt und des Gesetzes, / Mit Recht zu führen.", möchte der Mächtige Saladin vor Nathan dem Weisen glänzen. Doch der Weise hält mit der berühmten Ringparabel dagegen: Die Echtheit des Rings offenbart sich in der Wirkung nach Außen: "Es strebe von euch jeder um die Wette, / Die Kraft des Steins in seinem Ring' an Tag / Zu legen! komme dieser Kraft mit Sanftmut, / Mit herzlicher Verträglichkeit, mit Wohltun, / Mit innigster Ergebenheit in Gott zu Hilf'!" (Gotthold Ephraim Lessing: Nathan der Weise, Kapitel 23, Siebenter Auftritt).

Zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 23. Juni 2015 - 6 K 2138/14, EFG 2015, 1632), dann vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.5.2017, V R 52/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.170517.VR52.15.0) ging es um die Frage, ob eine Freimaurerloge in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, der 1949 die Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Regierungspräsidenten verliehen worden war. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst "die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland" (zitiert nach BFH v. 17.05.2017 - V R 52/15, Rz. 2). Zweck der Loge ist gemäß § 2 der Satzung  "die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht." (Rz. 3) Gemäß § 3 der Satzung hat die Loge keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der Loge können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen (Rz. 3).
In dem Rechtstreit ging es um EUR 201 Körperschaftsteuer, die das Finanzamt auf EUR 0 herabsetzte.

Zutreffend, so der BFH, habe das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannt, dass es sich bei der Freimaurerloge um keine steuerbegünstigte Körperschaft handele.
Die Loge fördere nicht die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos (vgl. Rz. 20 ff.). Denn die Loge diskriminiere Frauen, weil diese zum für das Wirken entscheidenden "Tempeldienst" ausgeschlossen seien. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht gegeben. Den Freimauern sei es unbenommen, sich unter Ausschluss bestimmter Menschen zusammenzuschließen und eine bestimmte Weltanschauung zu praktizieren (Hinweis auf die Religionsfreiheit) - nur eben nicht mit den steuerlichen Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts (Rz. 30).
Der Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Der von der Loge vorgetragene Hinweis auf die Diskriminierung von Männer bzw. Frauen bei Ordensgemeinschaften überzeugt nicht (vgl. Rz. 36). Es mag sein, dass Ordensgemeinschaften nur Mitglieder nach bestimmten Kriterien aufnehmen (z.B. Geschlecht oder Bekenntnis), aber sie verwirklichen die steuerbegünstigten Zwecke nach außen. Auch der Hinweis auf Schützenvereine, die nur Männer aufnehmen, überzeugt nicht. Der BFH hätte sich dabei nicht auf keinen Anspruch auf "Keine Gleichheit im Unrecht" berufen müssen (Rz. 37). Denn mögen die Orden nur Mitglieder nach bestimmten Kriterien aufnehmen, ihre Arbeit ist nach außen auf eine Förderung der Allgemeinheit bzw. auf die Unterstützung Hilfsbedürftiger ausgerichtet.

In der Presse wurde bereits vor den Folgen des Urteils auf Vereine wie Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre hingewiesen (epd-Basisdienst, übernommen auf faz.net). Doch das trifft nicht das gemeinnützigkeitsrechtliche Problem. Spätestens beim Schützenfest oder dem öffentlichen Auftritt des Chores wird die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos gefördert. Es mögen sich die Geister daran scheiden, ob das Zielen auf Scheiben oder der damit verbundene, zuweilen übermäßige Konsum von Alkohol eine gemeinschaftsfördernde Wirkung hat oder, ob "Am Brunnen vor dem Tore" förderungswürdiges Liedgut darstellt.
Entscheidend ist jedoch - um das Bild aus der Ringparabel aufzugreifen -, dass der Ring seinen Träger (oder seine Trägerin) "vor Gott und den Menschen angenehm" macht, wenn der Besitzer bzw. die Besitzerin ihn "in dieser Zuversicht" trägt.

Freimauerlogen wirken dagegen erklärtermaßen 'im Verborgenen'. Ihnen bleibt aber für die guten Werke der Weg offen, den die Servicegesellschaften wie Lions oder Rotary gegangen sind: neben dem 'geschlossenen Zirkel' gibt es ein Hilfswerk als eigenständige Körperschaft, das als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und offen Gutes tut.

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2 Kommentare

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Freimaurerloge nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anzuerkennen.

Das wäre ja auch noch schöner. Ein derartiger völlig exklusiver und intransparenter Geheimverein mit Geheimriten, die niemand offenbaren darf, fördert nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Geschäfts- und Berufs- und Machtinteressen der Mitglieder.

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Auch bei mir ist eine große Willensanstrengung erforderlich, um Schadenfreude zu unterdrücken. Wenn man sich nämlich all die hehren Ziele ("die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland") ansieht und dann bedenkt, dass sie an der Gemeinnützigkeit gescheitert sind, entbehrt das nicht einer gewissen Ironie. Man könnte das überschreiben mit: Mit dem Versuch des Gutseins gescheitert. Ich verkneife mir jetzt mal die Frage, ob der Loge bei „der Förderung wahrer christlicher Religiosität“ die Personengruppe der Pharisäer aufgefallen ist...

 

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